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AS 2007 5225

Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund

Verordnung

über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund (Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen, VES)

vom 31. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung 1, 1F

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Mindestvoraussetzungen für den Einsatz privater

Sicherheitsfirmen im Fall fest, in welchem der Bund gesetzlich ermächtigt ist, ihnen Schutzaufgaben zu übertragen. 2 Sie gilt für alle Bundesbehörden (Behörden), welche die Ausführung einer Schutz- aufgabe an eine private Sicherheitsfirma in der Schweiz oder im Ausland überträ- gen.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. private Sicherheitsfirma: Firma, die Tätigkeiten im Sicherheitsbereich aus- übt, wie beispielsweise die Überwachung von Immobilien und beweglichen Gütern, Personenschutz oder Sicherheitstransporte von Gütern und Wert- sachen; b. Sicherheitspersonal: Personal einer privaten Sicherheitsfirma, das eine Schutzaufgabe wahrnimmt, welche die Behörde der Sicherheitsfirma über- tragen hat.

Art. 3 Gesetzliche Grundlage Die Behörde darf die Ausführung einer Schutzaufgabe, einschliesslich der Anwen- dung von Zwang und polizeilicher Massnahmen, nur dann einer privaten Sicher- heitsfirma übertragen, wenn dafür eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht.

SR 124 1 SR 101

2007-0633 5225

Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen AS 2007

Art. 4 Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen Überträgt eine Behörde eine Schutzaufgabe einer privaten Sicherheitsfirma, finden die Artikel 32–39 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 2 über das öffentliche

Beschaffungswesen Anwendung.

2. Abschnitt: Anforderungen

Art. 5 Anforderungen an die private Sicherheitsfirma 1 Bevor die Behörde die Dienste einer privaten Sicherheitsfirma in Anspruch nimmt, vergewissert sie sich, dass die Firma folgende Voraussetzungen erfüllt: a. Sie bietet ausreichende Garantien hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und Kontrolle ihres Sicherheitspersonals. b. Ihr guter Ruf und ihre Seriosität sind hinreichend nachgewiesen, namentlich durch die Anwendung eines Verhaltenskodexes, ihre Felderfahrung, vorhan- dene Referenzen oder ihre Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung. c. Sie ist zahlungsfähig. d. Sie verfügt über ein angemessenes internes Kontrollsystem, das sicherstellt, dass ihr Personal die gebotenen Verhaltensstandards einhält und dass bei Fehlverhalten Disziplinarmassnahmen ergriffen werden. e. Sie verfügt über eine Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit im Sicher- heitsbereich, wie sie das anwendbare Recht vorschreibt. f. Sie hat eine Haftpflichtversicherung mit einer dem Risiko entsprechenden Deckungssumme abgeschlossen. 2 Die Behörde konsultiert die Sicherheitsbeauftragte oder den Sicherheitsbeauftrag- ten ihres Departementes.

3 Nimmt die Behörde für die Ausführung einer Schutzaufgabe im Ausland die

Dienstleistungen einer privaten Sicherheitsfirma in Anspruch, so ist eine Haft- pflichtversicherung nicht zwingend, wenn damit unverhältnismässig hohe Kosten verbunden wären.

4 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Überwachung oder Bewachung

militärischer Anlagen durch Personen wahrgenommen wird, die gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990 3 vertraglich

damit betraut sind.

Art. 6 Ausbildung

1 Die Behörde vergewissert sich, dass das Sicherheitspersonal eine adäquate, dem

vereinbarten Mandat entsprechende Ausbildung erhalten hat, die insbesondere folgende Aspekte einschliesst:

2 SR 172.056.11 3 SR 510.518.1

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a. Umgang mit widerstandwilligen oder gewaltbereiten Personen; b. Einsatz körperlicher Gewalt; c. Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen, sofern die zu erfüllende Schutzauf- gabe eine solche Ausrüstung erfordert; d. Beurteilung gesundheitlicher Risiken der Gewaltanwendung und Leistung erster Hilfe; e. Grundrechte, Persönlichkeitsschutz und Verfahrensrecht; f. Korruptionsbekämpfung.

2 Sie orientiert sich insbesondere an den Ausbildungsstandards für den Polizei-

bereich des Schweizerischen Polizei-Instituts.

Art. 7 Besondere Situationen im Ausland

1 Die Behörde kann ausnahmsweise die Dienste einer privaten Sicherheitsfirma in

Anspruch nehmen, die den Anforderungen von Artikel 6 nicht vollständig genügt, sofern am Ort der Vertragserfüllung keine private Sicherheitsfirma diese Anforde- rungen erfüllt und der Personen- oder Gebäudeschutz im Ausland auf keine andere Weise gewährleistet werden kann. 2 Die Behörde setzt sich dafür ein, dass die private Sicherheitsfirma die Anforderun- gen von Artikel 6 möglichst rasch erfüllt, und sieht im Vertrag dafür geeignete Massnahmen vor.

3 Der Auftrag kann für höchstens sechs Monate erteilt werden.

Art. 8 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen

1 Die Behörde legt vertraglich fest:

a. ob und in welchem Umfang die Erfüllung der Schutzaufgabe die Anwen- dung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Einklang mit dem Gesetz erfordert; b. welche Hilfsmittel und Waffen das Sicherheitspersonal einsetzen darf; c. welche polizeilichen Massnahmen das Sicherheitspersonal ergreifen darf. 2 Bei Schutzaufgaben im Ausland ist das Sicherheitspersonal nicht befugt, polizei- lichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anzuwenden.

3 Als Anwendung polizeilichen Zwangs gegen Personen gilt der Einsatz von:

a. körperlicher Gewalt; b. Hilfsmitteln wie beispielsweise Handschellen, anderen Fesselungsmitteln sowie Diensthunden; c. Waffen wie beispielsweise Schlag- und Abwehrstöcke, Reizstoffe und Schusswaffen.

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4 Als polizeiliche Massnahmen gelten:

a. das kurzfristige Festhalten von Personen; b. die Durchsuchung von Personen und ihrer persönlichen Effekten; c. die Durchsuchung von Räumen und Fahrzeugen; d. die Sicherstellung von Gegenständen.

5 Die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen richtet sich

nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 9 Ausrüstung des Sicherheitspersonals

1 DieBehörde legt vertraglich fest, ob das Sicherheitspersonal im Hinblick auf

Notwehr- oder Notstandssituationen bewaffnet sein muss.

2 Die einschlägigen Bestimmungen zur Notwehr und zum Notstand bleiben vorbe-

halten.

Art. 10 Ausrüstung des Sicherheitspersonals im Ausland 1 Bei Schutzaufgaben im Ausland tritt das Sicherheitspersonal grundsätzlich unbe- waffnet auf.

2 Erfordert es die Lage im Ausland ausnahmsweise, dass das Sicherheitspersonal

Waffen trägt, um in Notwehr- oder Notstandsituationen handeln zu können, hält die Behörde dies vertraglich fest. 3 Sieht der Vertrag das Tragen von Schusswaffen vor, so wird der zuständige Depar- tementvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin davon in Kenntnis gesetzt.

4 Die am Ort der Vertragserfüllung geltende Waffengesetzgebung bleibt vorbehal-

ten.

Art. 11 Bewilligung für das Tragen von Schusswaffen und den Einsatz von Hilfsmitteln Sieht der Vertrag das Tragen von Schusswaffen oder den Einsatz von Hilfsmitteln vor, überprüft die Behörde, ob die nach dem einschlägigen Recht erforderlichen Bewilligungen vorliegen.

Art. 12 Identifizierbarkeit Die Behörde sorgt dafür, dass das Sicherheitspersonal bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden verwechselt werden kann.

Art. 13 Kontrolle durch die Behörde Die Behörde sorgt dafür, dass die Vertragserfüllung regelmässig kontrolliert wird.

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Art. 14 Inhalt des Vertrages

1 Der Vertrag mit der privaten Sicherheitsfirma verpflichtet diese zur:

a. Erteilung von Auskünften über den Stand der Vertragserfüllung auf Ersu- chen der Behörde; b. Offenlegung der Identität des gestellten Sicherheitspersonals gegenüber der Behörde; c. Erstellung eines Tätigkeitsberichts zuhanden der Behörde; d. sofortige Auswechslung von Sicherheitspersonal, das nicht über die erfor- derlichen Kenntnisse verfügt oder die Erfüllung des Vertrages beeinträch- tigt; e. sofortige Meldung an die Behörde bei Umständen, welche die Erfüllung des Vertrages beeinträchtigen könnten; f. sofortige Meldung an die Behörde von Vorfällen, bei denen das Sicherheits- personal polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen angewendet oder in einer Notwehr- oder Notstandssituation gehandelt hat; g. sofortige Meldung an die Behörde, dass die Anforderungen an die private Sicherheitsfirma und die Ausbildung nicht mehr erfüllt sind; h. vorgängigen Einholung der schriftlichen Zustimmung der Behörde bei ver- traglicher Weitervergabe von Schutzaufgaben (Unterverträge); 2 Der Vertrag sieht eine Konventionalstrafe für den Fall seiner Nichterfüllung vor.

Art. 15 Mustervertrag 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erarbeitet einen Mustervertrag für Leistungen, die in der Schweiz erbracht werden.

2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erarbeitet einen

Mustervertrag für Leistungen, die im Ausland erbracht werden.

3 Die beiden Departemente konsultieren sich vorgängig.

4 Die Musterverträge sind online zugänglich.

Art. 16 Mitteilung an die Sicherheitsbeauftragten der Departemente Die Behörde übermittelt der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Departements: a. eine Kopie des mit der privaten Sicherheitsfirma abgeschlossenen Vertrages; b. Angaben über allfällige Probleme im Rahmen der Vertragserfüllung.

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3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. Juni 20014 über das Sicherheitswesen in Bundesverant- wortung wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 18 Übergangsbestimmung 1 Diese Verordnung gilt für Verträge mit privaten Sicherheitsfirmen, die nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossen werden.

2 Die Behörde passt vorher abgeschlossene Verträge spätestens innert drei Jahren

nach Inkrafttreten dieser Verordnung an.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.

31. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 120.72