AS 2007 5585
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom 24. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert: In der gesamten Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt», wenn damit das Bundesamt für Migration gemeint ist, durch «BFM» ersetzt. In der gesamten Verordnung wird der Ausdruck «Departement», wenn damit das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gemeint ist, durch «EJPD» ersetzt.
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe
1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Definition der vergütbaren Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen (Art. 88 AsylG)
Vergütbare Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständig- keitsgesetzes vom 24. Juni 19772.
Art. 3 Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe 1 Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfe- leistungen nach kantonalem Recht. Sie sind den Einheimischen gleichgestellt.
2 Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig
Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschrän- kung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 des AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.
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Asylverordnung 2 AS 2007
3 Bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem
rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, und bei Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kanto- nalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 4 und 83a des AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.
Art. 4 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 5 Auszahlungsverfahren (Art. 88, 91 Abs. 2bis AsylG; Art. 87 AuG)
1 Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91
Absatz 2bis des AsylG sowie nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
20053 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) quartalsweise gestützt auf die
im Datensystem des Bundesamtes für Migration (BFM) erfassten Daten.
2 Diequartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das
Datum der Erfassung im Datensystem des BFM.
3 Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgeben-
den Daten sind laufend beim BFM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folge- jahres einzureichen. 4 Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignis- und dem Erfassungsdatum ausge- glichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet.
5 Berichtigungen von Arbeitsbewilligungen lösen keine Korrekturzahlungen der
Integrationspauschalen nach Artikel 18 der Verordnung vom 24. Oktober 20074 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern aus.
6 Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone
bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Rückforderungen nach Artikel 95 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.
Art. 5a Datenerhebung (Art. 95 Abs. 2 AsylG)
Für die Steuerung und Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes können die Kantone verpflichtet werden, Daten zu Handen des Bundes zu erheben.
3 SR 142.20; AS 2007 5437 4 SR 142.205; AS 2007 5551
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Art. 5b Prämienverbilligung für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 82a Abs. 7 AsylG)
Der Anspruch von vorläufig aufgenommenen Personen auf Prämienverbilligungs- beiträge nach Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 19945 über die Kran- kenversicherung lebt sieben Jahre nach deren Einreise wieder auf.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
1 Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt,
wenn sie namentlich: b. nach Artikel 83 Absatz 3 oder 4 des AuG6 vorläufig aufgenommen wird oder nach Artikel 14 Absatz 2 des AsylG eine Aufenthaltsbewilligung erhält, oder
Gliederungstitel vor Art. 8
2. Kapitel:
Rückerstattung, Sonderabgabe und Vermögenswertabnahme (Art. 85–87 AsylG; Art. 88 AuG)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Rückerstattung (Art. 85, 86 Abs. 1 und 87 AsylG; Art. 88 AuG) 1 Für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, gilt kantonales Recht. Der Anspruch auf Rückerstattungen wird vom Kanton geltend gemacht. Geleistete Rückerstattungen sind dem Bund im Umfang der von ihm an den Kanton vergüteten Auslagen gutzuschreiben. Diese erfolgen analog zu den Grundsätzen von Artikel 87 des Obligationenrechts7. 2 Die Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Beschwerde- verfahrens auf Bundesebene, welche Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufent- haltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene verursacht haben, sind zurückzuer- statten. Zu diesem Zweck erhebt der Bund bei diesen Personen eine zeitlich und betragsmässig limitierte Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG und nimmt Ver- mögenswerte nach Artikel 87 des AsylG ab.
3 Wurde der Höchstbetrag der Sonderabgabe nach Artikel 10 Absatz 2 weder durch
Lohnabzüge noch durch abgenommene Vermögenswerte erreicht, gilt Absatz 1 sinngemäss.
5 SR 832.10 6 SR 142.20; AS 2007 5437 7 SR 220
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Art. 9 Persönlicher Geltungsbereich der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme (Art. 86 und 87 sowie 115–118 AsylG)
1 Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Auf-
genommene unterliegen der Sonderabgabepflicht nach Artikel 86 und den Bestim- mungen über die Vermögenswertabnahme nach Artikel 87 des AsylG.
2 Als Arbeitgeber gelten alle Personen, auf welche die Strafbestimmungen des
10. Kapitels des AsylG Anwendung finden könnten. Darunter fallen insbesondere
Verwaltungsrätinnen und -räte, Geschäftsführerinnen und -führer, Prokuristinnen und Prokuristen, Buchhalterinnen und Buchhalter sowie Handlungsbevollmächtigte und Zeichnungsberechtigte. Diese Personen haften solidarisch für die korrekte Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge.
Art. 10 Beginn und Ende der Sonderabgabepflicht und der Unterstellung unter die Vermögenswertabnahme (Art. 86 und 87 AsylG)
1 Die Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbs-
tätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögens- wertabnahme in Rechtskraft erwächst. Für erwerbstätige Jugendliche beginnt die Sonderabgabepflicht analog der AHV-Beitragspflicht nach Artikel 3 Absatz 2 Buch- stabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG).
2 Die Sonderabgabepflicht endet:
a. wenn der Betrag von 15 000 Franken erreicht ist, spätestens aber nach zehn Jahren; b. wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat; c. wenn eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene oder eine schutz- bedürftige Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält; d. wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird; oder e. nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise. 3 Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betra- ges und der zeitlichen Dauer neu zu laufen.
Art. 11 Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme (Art. 86 Abs. 5 AsylG)
1 Für die Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme werden
individuelle Konti eingerichtet. Kontoinhaber ist der Bund. Das BFM überträgt die Einrichtung und die Führung der Konti einem Dritten und stellt diesem die zur Kontoeröffnung und -bewirtschaftung erforderlichen Daten zur Verfügung.
8 SR 831.10
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2 Das BFM überträgt die Erhebung und die Verwaltung der Sonderabgabe sowie die
Verwaltung der Vermögenswertabnahme einem Dritten. 3 Soweit das BFM die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten überträgt, handeln diese als Bundesamt. Sie gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19689 (VwVG).
Art. 12 Informationssystem über die Sonderabgabe (Art. 3 und 4 BGIAA10)
1 Das BFM führt zur Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnah-
me nach den Artikeln 86 und 87 des AsylG ein Informationssystem Sonderabgabe.
2 Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten:
a. Namen, Vornamen, Adresse und Korrespondenzsprache von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenom- menen sowie deren Arbeitgeber; b. Personennummer und Betriebsnummer ZEMIS; c. Einzahlungen der Sonderabgabe und der abgenommenen Vermögenswerte; d. Angaben zum Zahlungsverkehr und zur Verwaltung des Mahnwesens wie ausstehende Zahlungen, Mahngebühren und Bussgelder.
3 Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter des BFM, die mit der Erhebung und Verwaltung der Son- derabgabe und der Vermögenswertabnahme beauftragt sind, die vom BFM nach Artikel 86 Absatz 5 des AsylG beauftragten Dritten sowie das Bundesverwaltungs- gericht.
Gliederungstitel vor Art. 13
2. Abschnitt: Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen
Art. 13 Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge (Art. 86 Abs. 2, 3 und 4 AsylG)
1 Die Arbeitgeber bringen 10 Prozent des Erwerbseinkommens bei jeder Lohnzah-
lung in Abzug. Sie überweisen diese Lohnabzüge in der Regel quartalsweise auf das Konto nach Artikel 11. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des BFM. Bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit weist die kantonale Behörde auf diese Pflicht hin.
2 Als Erwerbseinkommen gilt grundsätzlich der massgebende Lohn nach Artikel 5
AHVG11.
9 SR 172.021 10 BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asyl- bereich (SR 142.51) 11 SR 831.10
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3 Nicht als abgabepflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 2 gilt jedes
Ersatzeinkommen, welches weniger als 100 Prozent des massgebenden Lohnes nach Absatz 2 der bisherigen Erwerbstätigkeit beträgt, namentlich Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198212 (AVIG) sowie dem Bundes- gesetz vom 19. Juni 195913 über die Invalidenversicherung (IVG). Gleiches gilt für Entschädigungen für Arbeitseinsätze, für welche keine individuellen Arbeitsbewilli- gungen notwendig sind. Das BFM kann weitere Ausnahmen bestimmen.
4 Die Arbeitgeber sind verpflichtet:
a. die Lohnabzüge nach Absatz 1 innert zehn Tagen nach Ablauf des Quartals auf das Konto nach Artikel 11 zu überweisen. Vorbehalten bleiben abwei- chende Anordnungen des BFM; b. dem BFM Auskunft zu erteilen und jederzeit die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
5 Überweisen Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen
der angesetzten Fristen, so kann das BFM Verzugszinsen aufrechnen, wenn die nicht überwiesenen Lohnabzüge mindestens 3000 Franken betragen. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle einer Betreibung 6 Prozent pro Jahr.
6 Überweisen Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen
der angesetzten Fristen, so kann das BFM eine Mahngebühr bis zu 200 Franken auferlegen. 7 Bringt ein Arbeitgeber die für die Festlegung des Betrages nach Absatz 1 notwen- digen Akten und Rechnungsunterlagen trotz Mahnung nicht bei, so legt das BFM den Betrag der zu überweisenden Lohnabzüge nach pflichtgemässem Ermessen fest. Es kann dazu namentlich auf die im Gesuch um Erteilung oder um Verlängerung der Arbeitsbewilligung gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde gemachten Angaben zurückgreifen. Die kantonalen Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, dem BFM die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8 Überwiesene Lohnabzüge, die nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach
Artikel 10 Absatz 2 erhoben wurden, und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Person zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.
9 Forderungen gegenüber Arbeitgebern verjähren zehn Jahre nach Entstehung des
Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Zahlungsfrist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede behördliche Handlung, insbesondere durch Mahnung, Schuldbetreibung und Forderungseingabe im Konkurs sowie durch die Anerkennung der Forderung von Seiten der Arbeitgebenden, insbesondere durch Zins- und Abschlagszahlungen.
12 SR 837.0 13 SR 831.20
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Art. 14 Auskunft über die geleistete Sonderabgabe (Art. 86 Abs. 4 AsylG) 1 Der vom BFM beauftragte Dritte stellt den Sonderabgabepflichtigen auf ihr Ersu- chen hin eine Übersicht über das Konto nach Artikel 11 (Kontoauszug) zu. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen. Die Zustellung des Kontoauszugs erfolgt ausschliesslich an die Sonderabgabepflichtigen und frühestens nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Artikel 13 Absatz 4.
2 Der vom BFM beauftragte Dritte kann den Sonderabgabepflichtigen die Kontoaus-
züge zur Überprüfung der korrekten Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge periodisch zustellen.
3 Die Sonderabgabepflichtigen sind verpflichtet, den Kontoauszug nach Erhalt auf
seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. 4 Die Sonderabgabepflichtigen, welche die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Eintragungen auf dem Kontoauszug nicht anerkennen, haben dies dem vom BFM beauftragten Dritten unter Beilage der entsprechenden Beweismittel innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges anzuzeigen.
5 Wurde der sonderabgabepflichtigen Person kein Kontoauszug zugestellt oder
erfolgte eine Anzeige nach Absatz 4, werden Lohnabzüge, die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin nicht auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen wurden, an die Sonderabgabepflicht angerechnet. 6 Erfolgte auf die Zustellung eines Kontoauszuges hin keine Anzeige nach Absatz 4, wird eine nachträglich geltend gemachte Berichtigung von Fehlern nur an die Son- derabgabepflicht angerechnet, wenn: a. die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird; und b. Lohnabzüge, die vom Arbeitgeber nicht auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen wurden, erhältlich gemacht werden konnten.
Art. 15 Verwaltungs- und strafrechtliche Massnahmen (Art. 86 Abs. 4 AsylG)
Widerhandlungen der Arbeitgeber gegen Artikel 13 werden vom BFM sanktioniert, namentlich durch: a. die Verkürzung des Überweisungsrhythmus nach Artikel 13 Absatz 1; b. die Meldung an die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde zwecks Ein- leitung von Massnahmen im Sinne von Artikel 122 des AuG14; c. die Verzeigung nach den Strafbestimmungen des 10. Kapitels des AsylG; d. die Verhängung einer Ordnungsbusse nach Artikel 116a des AsylG.
14 SR 142.20; AS 2007 5437
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Gliederungstitel vor Art. 16
3. Abschnitt: Vermögenswertabnahmen
Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte
1 Vermögenswerte nach Artikel 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegen-
stände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertver- luste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen. 2 Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schwei- zer Franken dem BFM zu überweisen.
3 Nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte
und dem BFM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen wer- den der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen. 4 Der Betrag nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.
Art. 17 Anrechnung abgenommener Vermögenswerte an die Sonderabgabepflicht Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das Konto nach Artikel 11 über- wiesen und in vollem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet.
Art. 18 Auszahlung abgenommener Vermögenswerte (Art. 87 Abs. 5 AsylG)
1 Eine asylsuchende oder schutzbedürftige Person, die innerhalb von sieben Mona-
ten nach Einreichung des Asylgesuches oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung selbständig ausreist, kann beim vom BFM beauftragten Dritten vor ihrer Ausreise um die Auszahlung der ihr abgenommenen Vermögenswerte nachsuchen.
2 Absatz 1 gilt auch für vorläufig aufgenommene Personen, die innerhalb von sie-
ben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme selbständig ausreisen.
3 Die abgenommenen Vermögenswerte bzw. deren Barwert werden in der Regel bei
der Ausreise am Flughafen in bar ausbezahlt. Auf Gesuch hin kann der auszuzahlen- de Betrag nach erfolgter Ausreise ins Ausland überwiesen werden.
4 Ein Gesuch um Auszahlung abgenommener Vermögenswerte kann von der berech-
tigten Person auch aus dem Ausland gestellt werden. Mit dem Gesuch muss der Nachweis der Einhaltung der Frist nach Artikel 87 Absatz 5 des AsylG erbracht werden. Dies kann namentlich erfolgen durch:
1. die fristgerechte Abgabe der Grenzkarte;
2. die Bestätigung der fristgerechten kontrollierten Ausreise durch die zustän-
dige kantonale Behörde;
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Asylverordnung 2 AS 2007
3. den Nachweis der fristgerechten Rückkehr in den Heimat- oder Herkunfts-
staat; oder
4. den Nachweis einer fristgerechten Ausreise aus der Schweiz und einer
Anwesenheitsregelung in einem Drittstaat. Das Gesuch muss mindestens nachstehende Angaben enthalten:
1. die gültige Zahlstelle;
2. die Korrespondenzadresse;
3. den Nachweis der Identität, wenn sich die Person nach einer unkontrollierten
Ausreise im Ausland befindet;
4. die Unterschrift;
5. die Vollmacht bei Vertretungsverhältnis.
Art. 19 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 20
3. Titel: Bundesbeiträge
1. Kapitel: Sozial- und Nothilfe
1. Abschnitt:
Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
Art. 20 Dauer der Kostenerstattungspflicht (Art. 88 und 89 AsylG; Art. 87 Abs. 1 Bst. a und 87 Abs. 3 AuG)
Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale für Personen während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme und der vorübergehenden Schutzgewährung. Er vergütet diese Pauschale vom Tag der Zuweisung an den Kanton, vom Tag des Entscheides über die vorläufige Aufnahme oder über die Gewährung des vorübergehenden Schutzes an bis und mit dem Tag, an dem: a. der Nichteintretens- oder der negative Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig wird; b. das Asylgesuch abgeschrieben wird; c. eine Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist; d. die vorläufige Aufnahme erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längs- tens aber sieben Jahre seit der Einreise;
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Asylverordnung 2 AS 2007
e. der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG zu erteilen ist; f. erstmals eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder ein Anspruch darauf besteht. Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Ent- scheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung vor, so ver- gütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwir- kend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.
Art. 21 Umfang der Kostenerstattungspflicht Mit der Globalpauschale nach Artikel 22 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten.
Art. 22 Höhe und Anpassung der Globalpauschale
1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede sozialhilfeabhängige Person eine Glo-
balpauschale. Sie beträgt im gesamtschweizerischen Durchschnitt 48,36 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2004).
2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten,
einem Anteil für die Sozialhilfe- und Betreuungskosten und einem Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen. 3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwi- schen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft:
Kanton in Prozent Kanton in Prozent
Aargau 104,9 Nidwalden 117,2 Appenzell Ausserrhoden 95,3 Obwalden 102,3 Appenzell Innerrhoden 97,2 Schaffhausen 87,2 Basel-Landschaft 106,8 Schwyz 114,2 Basel-Stadt 94,0 Solothurn 90,7 Bern 91,7 St. Gallen 95,6 Freiburg 92,8 Tessin 89,4 Genf 102,3 Thurgau 94,4 Glarus 93,5 Uri 89,4 Graubünden 100,9 Waadt 95,8 Jura 80,0 Wallis 80,0 Luzern 100,8 Zug 120,0 Neuenburg 80,0 Zürich 113,9
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Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das BFM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffent- lichten Mietpreis-Strukturerhebungen anpassen.
4 Der Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen
wird aufgrund der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) publizierten Durch- schnittsprämien15, der vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 199416 über die Krankenversi- cherung (KVG) sowie der Anzahl Minderjähriger, junger Erwachsener und Erwach- sener kantonal abgestuft. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfol- gende Kalenderjahr. 5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 8,22 Franken, und der Anteil für die Sozial- hilfekosten beträgt 31,29 Franken. Sie basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 110,6 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2004). Das BFM passt diese Anteile der Globalpauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.
Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages
1 DieGlobalpauschale wird quartalsweise vergütet. Der Gesamtbetrag (B) pro
Kanton und Quartal berechnet sich nach folgender Formel: B = Anzahl sozialhilfeabhängige Personen × Anzahl Tage pro Quartal × kantonal abgestufte Globalpauschale (Franken).
2 Die Anzahl sozialhilfeabhängiger Personen (SP) berechnet sich nach der Formel:
(W + F) SP = P – [E × ] 2 In der Formel bedeuten:
P = Pro Quartal im Kanton durchschnittlich anwesende Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen ohne Aufent- haltsbewilligung gemäss Erfassung im Datensystem des BFM. E = Durchschnittliche Anzahl der pro Quartal im Datensystem des BFM erfassten erwerbstätigen Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung. W = Faktor der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit = 2,00 (schweizerischer Durchschnittswert) F = Faktor der Familienstruktur pro Kanton.
15 V des EDI vom 24. Okt. 2006 über die kantonalen Durchschnittsprämien der Kranken- pflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) 16 SR 832.10
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3 Die Festsetzung des Faktors der Familienstruktur erfolgt aufgrund der Zahl der
jeweils am 31. Oktober im Kanton anwesenden Asylsuchenden, vorläufig Aufge- nommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss dem Daten- system des BFM im Verhältnis zur Anzahl der entsprechenden Dossiers (Anzahl Personen: Anzahl Dossiers). Der Faktor wird vom BFM jeweils Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr angepasst.
4 Bei wesentlichen Veränderungen kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) den Faktor W gestützt auf die nach Artikel 5a erhobenen Daten anpassen.
2. Abschnitt:
Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung
Art. 24 Dauer der Kostenerstattungspflicht (Art. 88 Abs. 3 AsylG; Art. 31, 87 Abs. 1 Bst. b und 87 Abs. 3 AuG) 1 Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale für Flüchtlinge, für vorläu- fig aufgenommene Flüchtlinge und für Staatenlose. Er vergütet diese Pauschale vom Tag des Entscheids über die Anerkennung als Flüchtling, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als Staatenloser bis und mit dem Tag, an dem: a. ein Flüchtling erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 60 Absatz 2 des AsylG oder nach Artikel 43 Absatz 3 AuG17 ein Anspruch darauf besteht; b. ein vorläufig aufgenommener Flüchtling erstmals eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhält oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise; c. ein Staatenloser erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 31 Absatz 3 AuG ein Anspruch darauf besteht; d. ein vorläufig aufgenommener Staatenloser erstmals eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhält oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise; e. das Asyl widerrufen wird. 2 Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil- ligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verwei- gerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor, vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.
17 SR 142.20; AS 2007 5437
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3 Der Bund zahlt den Kantonen für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilli-
gung die Hälfte der Globalpauschale nach Artikel 26 vom Tag an, an dem diese nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung haben, bis und mit dem Tag, an dem sie erstmals eine Niederlassungs- bewilligung erhalten oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 des AsylG erteilt werden könnte.
4 Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale auch nach Erteilung der
Niederlassungsbewilligung für sozialhilfeabhängige Flüchtlinge, die: a. im Rahmen des Sonderprogramms für Behinderte, welches das Hochkom- missariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) durchführt, aufgenommen werden; b. einer Flüchtlingsgruppe angehören, deren Aufnahme der Bundesrat oder das EJPD beschlossen hat und die bei ihrer Einreise bereits behindert, krank oder betagt sind und dauernder Unterstützung bedürfen. Betagt ist, wer das
60. Altersjahr überschritten hat;
c. als allein stehende Kinder oder unbegleitete Jugendliche in der Schweiz auf- genommen werden, und zwar bis sie volljährig sind oder bis zum ordent- lichen Abschluss der Erstausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.
5 Die Kantone melden dem Bund umgehend, wenn Personen nach Absatz 4 nicht
mehr sozialhilfeabhängig sind.
Art. 25 Umfang der Kostenerstattungspflicht Mit der Globalpauschale nach Artikel 26 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten.
Art. 26 Höhe und Anpassung der Globalpauschale
1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede sozialhilfeabhängige Person eine Glo-
balpauschale. Sie beträgt im gesamtschweizerischen Durchschnitt 52,94 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2004).
2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten,
einem Anteil für die Sozialhilfe- Betreuungs- und Verwaltungskosten und einem Anteil für die Selbstbehalte und Franchisen. 3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwi- schen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft:
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Kanton in Prozent Kanton in Prozent
Aargau 104,9 Nidwalden 117,2 Appenzell Ausserrhoden 95,3 Obwalden 102,3 Appenzell Innerrhoden 97,2 Schaffhausen 87,2 Basel-Landschaft 106,8 Schwyz 114,2 Basel-Stadt 94,0 Solothurn 90,7 Bern 91,7 St. Gallen 95,6 Freiburg 92,8 Tessin 89,4 Genf 102,3 Thurgau 94,4 Glarus 93,5 Uri 89,4 Graubünden 100,9 Waadt 95,8 Jura 80,0 Wallis 80,0 Luzern 100,8 Zug 120,0 Neuenburg 80,0 Zürich 113,9
Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das BFM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom BfS veröffentlichten Mietpreis-Struktur- erhebungen anpassen.
4 Die Festsetzung der vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte
erfolgt nach Artikel 64 KVG18 sowie der Anzahl Minderjährigen und Erwachsenen. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr. 5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 11,33 Franken und der Anteil für die Sozial- hilfekosten beträgt 39,59 Franken. Sie basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 110,6 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2004). Das BFM passt diese Anteile der Globalpauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
Art. 27 Berechnung des Gesamtbetrages 1 Die Globalpauschale wird quartalsweise vergütet. Der Gesamtbetrag (B) pro Kan- ton und Quartal berechnet sich nach folgender Formel:
B = Anzahl sozialhilfeabhängige Personen (SP) × Anzahl Tage pro Quartal × kantonal abgestufte Globalpauschale (Franken)
2 Die Anzahl sozialhilfeabhängigen Personen (SP) berechnet sich nach der Formel:
(W + F) SP = P – [E × ] 2
18 SR 832.10
5598
Asylverordnung 2 AS 2007
In der Formel bedeuten: P = Pro Quartal im Kanton durchschnittlich anwesende anerkannte Flücht- linge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Staatenlose und vorläufig aufgenommene Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Erfassungen im Datensystem des BFM. E = Durchschnittliche Anzahl der pro Quartal im Datensystem des BFM erfassten erwerbstätigen anerkannten Flüchtlinge, vorläufig aufgenom- menen Flüchtlinge und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufent- haltsbewilligung.. W = Faktor der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit = 1,60 (schweizerischer Durchschnittswert) F = Faktor der Familienstruktur pro Kanton.
3 Die Festsetzung des Faktors der Familienstruktur erfolgt aufgrund der Zahl der
jeweils am 31. Oktober im Kanton anwesenden anerkannten Flüchtlinge, vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthalts- bewilligung gemäss dem Datensystem des BFM im Verhältnis zur Anzahl der ent- sprechenden Dossiers (Anzahl Personen: Anzahl Dossiers). Der Faktor wird vom BFM jeweils Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr angepasst.
3. Abschnitt: Nothilfe
Art. 28 Nothilfepauschale (Art. 88 Abs. 4 und 5 AsylG)
Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person: a. auf deren Asylgesuch nach den Artikeln 32–35a des AsylG nicht eingetreten wurde, wenn der entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; b. deren Asylgesuch abgewiesen wurde, wenn der entsprechende Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; oder c. deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist.
Art. 29 Umfang, Höhe und Anpassung der Nothilfepauschale
1 Die Nothilfepauschale nach Artikel 28 beträgt 6000 Franken beim Stand des
Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das BFM passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
5599
Asylverordnung 2 AS 2007
2 Die Nothilfepauschale setzt sich zusammen aus einem Basisanteil von 4000 Fran-
ken und einem Ausgleichsanteil von 2000 Franken. Der Ausgleichsanteil dient namentlich dem Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Kantone.
3 Der Basisanteil wird dem für den Vollzug zuständigen Kanton quartalsweise
ausbezahlt. Der Ausgleichsanteil wird jährlich ausbezahlt.
4 Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren
(KKJPD) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) verständigen sich über die Verteilung des Ausgleichsanteils. Sie melden dem BFM jeweils bis Ende des Kalenderjahres den Verteilschlüssel. 5 Erfolgt die Meldung nach Absatz 4 nicht rechtzeitig oder können sich die Konfe- renzen nicht einigen, so kommt für die Auszahlung der Verteilschlüssel nach Arti- kel 21 Asylverordnung 1 vom 11. August 199919 (AsylV 1) zur Anwendung.
Art. 30 Monitoring Sozialhilfestopp
1 Das BFM überprüft unter Einbezug der SODK und der KKJPD nach gemeinsam
festgelegten Kriterien die Entwicklung der Nothilfekosten.
2 Das EJPD passt die Höhe der Nothilfepauschale aufgrund der Ergebnisse nach
Absatz 1 an.
3 Das BFM führt ein Informationssystem Monitoring Sozialhilfestopp. Dieses ent-
hält folgende Daten: a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Zivilstand und Staatsangehörigkeit der Nothilfe beziehenden Personen; b. Personennummer ZEMIS; c. Angaben über Art und Höhe der Kosten.
4 Die Kantone teilen dem BFM die für die Durchführung des Monitorings notwendi-
gen Daten nach Absatz 3 mit. 5 Zugriff auf die Daten des Monitoring-Systems Sozialhilfstopp haben die Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter des BFM und der Kantone, die mit dem Monitoring befasst sind.
Gliederungstitel vor Art. 31
2. Kapitel: Verwaltungskosten
(Art. 91 Abs. 2bis AsylG)
Art. 31 Verwaltungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
1 Verwaltungskosten sind Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des AsylG
entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden.
19 SR 142.311; AS 2007 5577
5600
Asylverordnung 2 AS 2007
2 Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag.
Dieser wird nach der Formel P x G x Y: 100 berechnet, wobei gilt: P = einmaliger Pauschalbeitrag pro Person; G = Anzahl Asylgesuche und Anzahl Gesuche um Gewährung vorüber- gehenden Schutzes gemäss Datensystem des BFM; Y = massgebender Verteilschlüssel nach Artikel 27 des AsylG.
3 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt 1100 Franken beim Stand
des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das BFM passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
Art. 40 Abs. 2
2 Die ratenweisen Rückerstattungen werden pro Kanton gesamthaft mit den Zahlun-
gen nach dem 3. Titel verrechnet.
1. Abschnitt (Art. 41–43)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 44
1. Abschnitt: Einrichtungen für traumatisierte Personen
(Art. 91 Abs. 3)
Art. 44 Abs. 2
2 Der Beitrag des Bundes bezweckt namentlich die Förderung der Lehr- und For-
schungstätigkeit auf dem Gebiet der speziellen Betreuung traumatisierter Personen.
3. Abschnitt (Art. 45)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 46
2. Abschnitt: Entscheidvorbereitung durch die Kantone
(Art. 31 und 91 Abs. 6)
Gliederungstitel vor Art. 51
3. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit
(Art. 91 Abs. 7)
5601
Asylverordnung 2 AS 2007
Art. 51 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 53 Sachüberschrift und Bst. d Grundsatz Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für: d. Personen, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Artikel 20 Absatz 2 des AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz 4 des AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 des AuG20 bewilligt wird.
Art. 53a Kosten der Unterbringung am Flughafen (Art. 22 AsylG)
Im Rahmen der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen in einer angemes- senen Unterkunft oder ausnahmsweise an einem anderen Ort vergütet das BFM während längstens 60 Tagen die Kosten: a. für die Unterbringung und die Betreuung; b. für die Verpflegung; sowie c. für die notwendige medizinische und zahnärztliche Grund- bzw. Notver- sorgung.
Art. 58 Abs. 3
3 Stimmt das BFM auf Antrag des mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung
beauftragten Kantons einer medizinischen Begleitung zu, so vergütet es einen Pau- schalbetrag von maximal 1200 Franken pro Tag und Begleitperson als Ent- schädigung, wenn die Begleitperson über eine ärztliche Berufsausübungsbewilli- gung in der Schweiz (oder in einem Nachbarland) verfügt. Das BFM vergütet maximal 800 Franken pro Tag und Begleitperson als Entschädigung, wenn die Begleitperson über die Qualifikation als diplomierte Rettungssänitäterin oder diplo- mierter Rettungssanitäter IVR des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) verfügt.
Art. 59 Abs. 1 Bst. b und 4 Aufgehoben
20 SR 142.20; AS 2007 5437
5602
Asylverordnung 2 AS 2007
Art. 59a Reisegeld
1 Das BFM vergütet zur Deckung der Grundbedürfnisse während der Reise zum
Heimat- oder Herkunftsort das Reisegeld. Dieses beträgt 100 Franken pro volljäh- rige Person und 50 Franken pro Kind.
2 Es kann das Reisegeld bis zum Betrag von 500 Franken pro volljährige Person,
höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1000 Franken pro Familie erhöhen, wenn damit aus besonderen, insbesondere länderspezifischen oder gesundheitlichen Grün- den die kontrollierte Ausreise gefördert werden kann.
3 Die Pauschalbeiträge nach den Absätzen 1 und 2 werden den betroffenen Personen
vom BFM direkt vergütet.
Art. 59b Interkantonale Transporte für inhaftierte Personen 1 Das BFM kann an die Betriebskosten der interkantonalen Transporte von inhaftier- ten Personen einen jährlichen Beitrag leisten.
2 Der Beitrag des Bundes bemisst sich nach der Zahl der in die Zuständigkeit des
Asylgesetzes fallenden transportierten Personen im Verhältnis zur Zahl der insge- samt transportierten Personen pro Geschäftsjahr. Das BFM entrichtet den jährlichen Beitrag an die KKJPD.
3 Für den interkantonalen Transport von Personen, welche nach den Leistungsnor-
men der Transportbetreiber mit den interkantonalen Häftlingstransporten transpor- tiert werden können, die aber trotzdem polizeilich begleitet werden, richtet das BFM keine Begleitpauschale nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a aus.
Art. 62 Abs. 2–4
2 Selbständige Rückkehr bedeutet, dass eine Person aus eigenem Antrieb oder auf-
grund einer entsprechenden Verfügung die Schweiz verlässt.
3 Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiederein-
gliederungsprozess der rückkehrenden Person unterstützen.
4 Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Reisen die Begünstigten nicht aus oder
wieder ein, so haben sie die ausbezahlten Beträge rückzuerstatten.
Art. 63 Begünstigte Begünstigte von Rückkehrhilfeleistungen sind Personen, deren Anwesenheitsver- hältnis nach dem AsylG oder nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahmen des AuG21 geregelt ist.
Art. 64 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben
21 SR 142.20; AS 2007 5437
5603
Asylverordnung 2 AS 2007
Gliederungstitel vor Art. 65
2. Abschnitt: Rückkehrberatung
(Art. 93 Abs. 1 Bst. a AsylG)
Art. 65 Aufgehoben
Art. 66 Rückkehrberatung Rückkehrberatungsstellen in den Kantonen, in den Empfangsstellen und an den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin sorgen für die Verbreitung von Infor- mationen über Rückkehr und Rückkehrhilfe bei kantonalen Behörden, interessierten privaten Institutionen und bei Personen aus dem Asylbereich sowie bei Personen nach Artikel 60 AuG22. Die Rückkehrberatungsstellen führen individuelle Rück- kehrberatungen für Interessierte durch.
Art. 67 Zuständigkeiten
1 Die kantonalen Rückkehrberatungsstellen werden vom Kanton bezeichnet; sie sind
die ausschliesslichen Ansprechpartner für das BFM.
2 Die Kantone können sich zum Zweck der Schaffung und Unterhaltung der für die
Rückkehrberatung notwendigen Strukturen zusammenschliessen oder Dritte damit beauftragen. Sie stellen sicher, dass die Rückkehrberatungsstellen Zugang zu den für ihre Arbeit notwendigen Daten, namentlich Personalien und Verfahrensstand, haben.
3 Zuständig für die Rückkehrberatungsstellen in den Empfangsstellen und an den
Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin ist das BFM. Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
Art. 68 Bundesbeiträge an die Kantone
1 Das BFM richtet Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung nach
Artikel 66 im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets aus. Diese dienen ausschliesslich der Deckung ordentlicher Verwaltungs- und Personalkosten, die der Rückkehrberatung nach Artikel 66 entstehen. 2 Die Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung setzen sich aus einer Basispauschale und einer Leistungspauschale zusammen.
22 SR 142.20; AS 2007 5437
5604
Asylverordnung 2 AS 2007
3 Die Basispauschale wird kantonal wie folgt abgestuft:
Kanton Franken Kanton Franken
Aargau 124 347 Nidwalden 46 322 Appenzell Ausserrhoden 39 419 Obwalden 40 172 Appenzell Innerrhoden 30 730 Schaffhausen 43 009 Basel-Landschaft 83 569 Schwyz 53 972 Basel-Stadt 51 002 Solothurn 74 964 Bern 251 130 St. Gallen 95 564 Freiburg 85 429 Tessin 63 855 Genf 119 238 Thurgau 41 323 Glarus 42 412 Uri 36 206 Graubünden 57 108 Waadt 166 569 Jura 40 862 Wallis 94 440 Luzern 95 849 Zug 50 143 Neuenburg 60 055 Zürich 312 312
4 Die Leistungspauschale beträgt 600 Franken pro im Vorjahr ausgereiste Person.
5 Die Auszahlung der Pauschalen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt jeweils im
ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres im Umfang von 80 Prozent auf die Ausgleichskonten der Kantone beim Eidgenössischen Kassen- und Rechnungs- wesen. Der Restbetrag wird jeweils am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, soweit der Beitrag gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 199023 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG) nicht gekürzt oder zurückgefordert wird. 6 Voraussetzung für die Entrichtung der Bundesbeiträge nach Absatz 5 ist das Vor- liegen eines Tätigkeitsberichtes der Kantone für das vorhergehende Kalenderjahr.
7 Bei einem wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Asylgesuche kann das EJPD
die Pauschalen nach den Absätzen 3 und 4 anpassen.
Art. 68a Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben
1 Das BFM kann mit den Kantonen Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen
Aufgaben treffen, die nicht unter Artikel 66 fallen.
2 Bei diesen Aufgaben handelt es sich namentlich um die Umsetzung besonders
aufwendiger Programme im Ausland oder die Durchführung spezifischer Umfragen und Informationstätigkeiten.
3 Die Durchführung dieser Zusatzaufgaben und die finanzielle Abgeltung der Kan-
tone werden im Rahmen der Absprachen zwischen dem BFM und den Kantonen geregelt.
23 SR 616.1
5605
Asylverordnung 2 AS 2007
4 Die Kantone können dem BFM Projekte, die unter die Absätze 1 und 2 fallen,
unterbreiten. Dieses äussert sich zur Zweckmässigkeit des Projektes und entscheidet über dessen Finanzierung.
Art. 69 und 70 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 71
3. Abschnitt: Programme im Ausland
(Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG)
Art. 71 Allgemeines
1 Programme im Ausland fördern die Rückkehr und dauerhafte Wiedereingliederung
bestimmter Personengruppen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat und sind zeit- lich befristet. Einzelne Teile solcher Programme können auch vor der Ausreise der betreffenden Personen stattfinden.
2 Programme im Ausland können insbesondere eine oder mehrere der folgenden
Massnahmen zu Gunsten der Rückkehrenden umfassen: a. die Vorbereitung, Organisation und Begleitung der Rückreise sowie die Er- leichterung der Ein- und der Weiterreise im Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- staat; b. die Unterstützung der schulischen, beruflichen und sozialen Wiedereinglie- derung.
3 Programme im Ausland können auch Hilfeleistungen zu Gunsten der heimatlichen
Behörden oder der einheimischen Bevölkerung in Form von Strukturhilfe beinhal- ten.
4 Als Programm im Ausland gelten ebenfalls Massnahmen, die in Herkunfts- oder
Transitländern zur Prävention von irregulärer Migration in die Schweiz beitragen, zum Beispiel die Durchführung von Informations- und Aufklärungskampagnen für Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich.
Art. 72 Zuständigkeit und Zusammenarbeit
1 Das BFM legt den Kreis der Begünstigten fest und bestimmt die Zielsetzung der
Programme im Sinne von Artikel 71.
2 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Depar-
tements für auswärtige Angelegenheiten plant die Programme im Ausland und setzt sie um. Dabei handelt sie im Einvernehmen mit dem BFM.
5606
Asylverordnung 2 AS 2007
4. Abschnitt: Individuelle Rückkehrhilfe
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG)
Art. 73 Voraussetzungen Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz zu verlassen.
Art. 74 Ausrichtung
1 Dieindividuelle Rückkehrhilfe wird im Rahmen des jährlich festzusetzenden
Budgets in Form eines Pauschalbetrags gewährt.
2 Die Pauschale für die individuelle Rückkehrhilfe nach Absatz 1 beträgt maximal
1000 Franken pro Person. Sie kann individuell abgestuft werden, namentlich nach
Alter und Aufenthaltsdauer. 3 Bei Personen, die sich mindestens drei Monate in der Schweiz aufhalten, kann die Pauschale durch eine materielle Zusatzhilfe ergänzt werden. Darunter fallen indivi- duelle Massnahmen namentlich in den Bereichen Beruf, Ausbildung, und Wohn- raum.
4 Die materielle Zusatzhilfe wird im Wert bis maximal 3000 Franken pro Person
oder Familie gewährt. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Personen, die aufgrund ihrer familiären Situation, ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes als verletzlich zu betrachten sind, kann das BFM die materielle Zusatzhilfe im Rahmen des bewilligten Kredits angemessen erhöhen. 5 Bei Härtefällen, insbesondere bei verletzlichen Personen nach Absatz 4, kann die materielle Zusatzhilfe Personen gewährt werden, die sich weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten.
Art. 74a Verhältnis zu den Ausreisekosten
1 Die Gewährung individueller Rückkehrhilfe nach Artikel 74 schliesst die Vergü-
tung der Beförderung von Gepäck im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c aus.
2 Die Kosten für die Ausreise und die Zahlung von Reisegeld werden vom BFM
unabhängig von der Gewährung individueller Rückkehrhilfe nach Artikel 59 Absatz
1 Buchstabe a und Artikel 59a erstattet.
Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe
1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das BFM
Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2 Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlän-
gert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
5607
Asylverordnung 2 AS 2007
3 Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Aus-
richtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
Art. 76 Ausreise in einen Drittstaat 1 Bei der Ausreise in einen Drittstaat, der nicht dem Heimat- oder Herkunftsstaat entspricht, kann individuelle Rückkehrhilfe gewährt werden. Die betroffene Person muss zum dauerhaften Verbleib im Drittstaat berechtig sein.
2 Keine individuelle Rückkehrhilfe wird gewährt, wenn die betroffene Person in
einen EU- oder EFTA-Staat oder in einen Drittstaat, wie der USA, Kanada oder Australien, weiterreist.
Art. 77 Zuständigkeit
1 Die zuständigen kantonalen Stellen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aus-
richtung individueller Rückkehrhilfe erfüllt sind, kein Ausschlussgrund vorliegt und entscheiden über die Gewährung der Pauschale nach Artikel 74.
2 Das BFM entscheidet auf Gesuch der zuständigen kantonalen Stellen über die
Gewährung von materieller Zusatzhilfe nach Artikel 74.
Art. 78 Auszahlung Das BFM kann individuelle Rückkehrhilfebeträge auf den internationalen Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder im Bestimmungsland auszahlen und diese Aufgabe Dritten übertragen.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Oktober 2007
1 Der Bund richtet den Kantonen für jede Person, deren Asyl- und Wegweisungsent-
scheid vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig geworden ist oder deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben worden ist, einen einmaligen Beitrag von
15 000 Franken aus, sofern sie die Schweiz noch nicht definitiv verlassen haben
oder nicht unkontrolliert abgereist sind. Die Auszahlung erfolgt im 1. Quartal 2008.
2 Der Bund richtet den Kantonen für jede am 31. Dezember 2007 vorläufig aufge-
nommene Person einen einmaligen Beitrag von 3500 Franken aus. Die Auszahlung erfolgt im 1. Quartal 2008.
3 Die Pauschalen nach Artikel 22 und 26 werden für das Jahr 2008 der Teuerung
angepasst. 4 Die Festsetzung des Faktors der Familienstruktur pro Kanton nach den Artikeln 23 und 27 sowie die Festsetzung des Anteils der Krankenversicherungsprämie, der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach den Artikeln 22 Absatz 6 und 26 Absatz 5 erfolgt für das Jahr 2008 gestützt auf die Bestandeszahlen gemäss dem Datensystem des BFM vom 31. Januar 2008.
5608
Asylverordnung 2 AS 2007
5 Die Verfahren zur Abgeltung der Sozialhilfekosten inklusive Rückzahlungen und
Nachforderungen für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderungen richten sich nach dem alten Recht.
6 Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufent-
haltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonder- abgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, wird die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet.
7 Rückerstattungen, welche gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16
AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 199924 geleistet wurden, werden den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollum- fänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet. 8 Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 86 Asylgesetz in der Fassung vom 26. Juni
199825 und 14c Absatz 6 ANAG26 werden unter Anrechung allfälliger Rückerstat-
tungen nach Absatz 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15 000 Fran- ken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht ange- rechnet. Die über den Betrag von 15 000 Franken hinausgehenden Sicherheits- leistungen werden den Kontoinhaberinnen und -inhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
24. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
24 AS 1999 2318 25 AS 1999 2262 26 AS 1999 2262
5609
Asylverordnung 2 AS 2007
5610