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AS 2007 5651

Strahlenschutzverordnung

Strahlenschutzverordnung (StSV)

Änderung vom 24. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt für Metrologie und Akkreditie-

rung» durch «Bundesamt für Metrologie» ersetzt.

2 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «metas» durch «METAS» ersetzt.

3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 11 Diagnostische Anwendungen

1 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde gilt:

a. für diagnostische Anwendungen von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (Anlagen) und geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen das eid- genössische Arztdiplom oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Arztdiplom; b. für diagnostische Anwendungen von Anlagen zu chiropraktorischen Zwe- cken eine vom BAG anerkannte Ausbildung mit Prüfung in Röntgentechnik und Strahlenschutz.

2 Für dosisintensive diagnostische Anwendungen nach Absatz 1 Buchstabe a muss

zusätzlich ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel, ein als gleichwer- tig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel oder eine gleichwertige Weiterbil- dung in der entsprechenden diagnostischen Methode nachgewiesen werden.

3 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde für diagnostische Anwendungen von

Anlagen zu zahnärztlichen Zwecken gilt: a. das eidgenössische Zahnarztdiplom oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom; oder b. eine erfolgreich abgelegte Prüfung als kantonal approbierter Zahnarzt.

4 Für die Tätigkeit als Sachverständiger bleibt Artikel 18 vorbehalten.

1 SR 814.501

2006-1578 5651

Strahlenschutzverordnung AS 2007

Art. 12 Therapeutische Anwendungen

1 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde für therapeutische Anwendungen von

Anlagen und geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen gilt: a. das eidgenössische Arztdiplom oder ein als gleichwertig anerkanntes aus- ländisches Arztdiplom; b. ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel, ein als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel oder eine gleichwertige Wei- terbildung in der entsprechenden therapeutischen Methode; c. eine angemessene praktische Ausbildung in einem Spital; und d. eine vom BAG anerkannte Ausbildung in Strahlenschutz.

2 Wird der Inhalt der Ausbildungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d bereits im

Rahmen der Weiterbildung nach Absatz 1 Buchstabe b vermittelt, so kann das BAG den Arzt von einer zusätzlichen Ausbildung dispensieren.

Art. 13 Diagnostik und Therapie mit offenen radioaktiven Strahlenquellen

1 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde für die Anwendung von offenen radio-

aktiven Strahlenquellen gilt: a. das eidgenössische Arztdiplom oder ein als gleichwertig anerkanntes aus- ländisches Arztdiplom; b. ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel, ein als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel oder eine gleichwertige Wei- terbildung in der entsprechenden diagnostischen und therapeutischen Methode; c. eine angemessene praktische Ausbildung in einem Spital; und d. eine vom BAG anerkannte Ausbildung über den Strahlenschutz bei der medizinischen Anwendung von Radionukliden.

2 Wird der Inhalt der Ausbildungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d bereits im

Rahmen der Weiterbildung nach Absatz 1 Buchstabe b vermittelt, so kann das BAG den Arzt von einer zusätzlichen Ausbildung dispensieren.

Art. 14 Abs. 1

1 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde für tiermedizinische Anwendungen

ionisierender Strahlen gilt das eidgenössische Diplom für Tierärzte oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Tierarztdiplom.

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Strahlenschutzverordnung AS 2007

Art. 15 Medizinisches Personal

1 Für folgende Berufsgruppen gilt eine vom BAG anerkannte und mit einer Prüfung

abgeschlossene Ausbildung im Strahlenschutz als Nachweis der notwendigen Sach- kunde: a. Fachleute für medizinisch-technische Radiologie (MTRA); b. medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten, Dentalassistentinnen und -assistenten sowie Dentalhygienikerinnen und -hygieniker; c. tiermedizinische Praxisassistentinnen und -assistenten; d. übriges medizinisches Personal, welches medizinische Röntgenaufnahmen erstellt oder Strahlenschutzaufgaben gegenüber anderen Personen wahr- nimmt.

2 Erfolgt die Ausbildung nach Absatz 1 bereits im Rahmen einer Ausbildung nach

dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022, so gilt der entsprechende Fachausweis oder ein als gleichwertig anerkannter ausländischer Fachausweis als Nachweis der Sachkunde.

Art. 18 Abs. 2, 3 und 5

2 Ärzte, Tierärzte sowie Chiropraktoren, die über eine Ausbildung nach den Arti-

keln 11–14 verfügen und die Sachverständigenfunktion ausüben, müssen über eine vom BAG anerkannte und mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung in Strah- lenschutz und medizinischen Anwendungstechniken ionisierender Strahlung verfü- gen.

3 Wird der Inhalt der Ausbildung nach Absatz 1 oder 2 bereits im Rahmen einer

Aus- oder Weiterbildung nach den Artikeln 11–16 vermittelt, so kann die Aufsichts- behörde die Person von einer zusätzlichen Ausbildung dispensieren.

5 Zahnärzte und kantonal approbierte Zahnärzte, die über eine Ausbildung nach

Artikel 11 Absatz 3 verfügen, gelten in ihrem Tätigkeitsbereich als Sachverständige.

Art. 19 Abs. 2

2 Das EDI und das UVEK können im Rahmen ihrer Zuständigkeit andere Stellen

oder Institutionen mit der Durchführung von Strahlenschutzkursen beauftragen.

Art. 19a Aus- und Fortbildungsregister

1 Die Bewilligungsbehörde kann ein Register der Absolventinnen und Absolventen

von Aus- und Fortbildungskursen zur Erlangung des Sachverstands in ihrem Bewil- ligungsbereich führen.

2 Das Register hat zum Zweck, die für die Erteilung von Bewilligungen notwendi-

gen administrativen Abläufe zu vereinfachen.

2 SR 412.10

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Strahlenschutzverordnung AS 2007

3 Die folgenden Daten werden im Register gespeichert:

a. Name, Vorname, Ledigname; b. Geburtsdatum; c. Berufsausbildung; d. Art, Ausbildungsstätte und Datum der Strahlenschutzausbildungen; e. Datum einer Anerkennung der Gleichwertigkeit im Falle einer im Ausland absolvierten Ausbildung.

4 Alle Eintragungen zu einer Person werden nach 80 Jahren, gerechnet ab Geburts-

datum, aus dem Register gelöscht.

5 Die anerkannten Ausbildungsinstitutionen übermitteln die Daten nach Absatz 3

erfolgreicher Absolventinnen und Absolventen von Aus- und Fortbildungskursen an die zuständige Bewilligungsbehörde.

Art. 22 Anerkennung einer ausländischen Ausbildung Die Aufsichtsbehörde anerkennt eine ausländische Strahlenschutzausbildung gemäss den Artikeln 11–16 und 18.

Art. 28 Physiologische Untersuchungen mit radioaktiven Strahlenquellen 1 Die Applikation offener oder geschlossener radioaktiver Strahlenquellen am Men- schen für physiologische Untersuchungen, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung vom 17. Oktober 20013 über klinische Versuche mit Heilmitteln (VKlin) fallen, bedarf einer Bewilligung des BAG.

2 Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn:

a. die effektive Dosis pro gesundem Probanden unter 1 mSv pro Jahr liegt; b. die effektive Dosis pro Patient unter 5 mSv pro Jahr liegt; oder c. es sich um nuklearmedizinische Routineuntersuchungen mit in der Schweiz zugelassenen Radiopharmazeutika im Rahmen von physiologischen Unter- suchungen an Patientinnen und Patienten handelt.

3 Mit Zustimmung des BAG darf der Grenzwert für gesunde Probanden bis 5 mSv

betragen, sofern die Summendosis der letzten fünf Jahre einschliesslich des laufen- den Jahres unter 5 mSv liegt.

4 Dem Gesuch um Erteilung der Bewilligung sind beizulegen:

a. eine ethische und wissenschaftliche Beurteilung des Versuchsplans; b. Angaben über Einverständniserklärung, Anzahl, Alter und Geschlecht der Versuchspersonen; c. Angaben betreffend Eigenschaften, Herstellungsverfahren sowie Qualitäts- kontrolle des Radiopharmazeutikums;

3 SR 812.214.2

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Strahlenschutzverordnung AS 2007

d. Angaben über alle relevanten Strahlenschutzaspekte, insbesondere die Abschätzung der effektiven Strahlendosis, Organdosen und allfälliger Tumordosen, sowie Angaben zu den pharmakokinetischen Eigenschaften des Radiopharmazeutikums; e. Angaben betreffend Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen gemäss Artikel 28 StSG und Artikel 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20004 (HMG); f. ein ausgefülltes Formular des BAG für physiologische Untersuchungen mit Radiopharmazeutika oder mit radioaktiv markierten Stoffen5.

5 Mit Ausnahme der Routineuntersuchungen nach Absatz 2 Buchstabe c ist für jedes

Forschungsprojekt dem BAG innerhalb von 180 Tagen nach Projektabschluss ein Bericht mit allen für den Strahlenschutz relevanten Angaben, insbesondere der effektiven Dosis, einzureichen.

Art. 29 Klinische Versuche mit radioaktiven Strahlenquellen

1 Klinische Versuche mit offenen oder geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen

müssen nach der VKlin6 durchgeführt werden.

2 Für gesunde Probanden darf die effektive Dosis den Grenzwert von 1 mSv nicht

überschreiten. Der Grenzwert kann bis 5 mSv betragen, sofern die Summendosis der letzten fünf Jahre einschliesslich des laufenden Jahres unter 5 mSv liegt.

3 Die Meldung an das Schweizerische Heilmittelinstitut muss neben den Angaben

nach Artikel 14 VKlin zusätzlich Folgendes enthalten: a. Angaben betreffend Eigenschaften, Herstellungsverfahren sowie Qualitäts- kontrolle des Radiopharmazeutikums; b. alle relevanten Strahlenschutzaspekte, insbesondere die Abschätzung der effektiven Strahlendosis, der Organdosen und allfälliger Tumordosen, sowie Angaben zu den pharmakokinetischen Eigenschaften des Radiopharmazeu- tikums; c. Angaben betreffend Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen gemäss Artikel 28 StSG und Artikel 5 HMG7.

4 Das Schweizerische Heilmittelinstitut leitet die Meldung an das BAG weiter und

lädt es zur Stellungnahme ein, wenn: a. die effektive Dosis pro gesundem Probanden über 1 mSv pro Jahr liegt; b. die effektive Dosis pro Patient über 5 mSv pro Jahr liegt; oder

4 SR 812.21

5 Dieses Formular kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz,

3003 Bern, bezogen oder von der Internetadresse www.bag.admin.ch heruntergeladen

werden. 6 SR 812.214.2 7 SR 812.21

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Strahlenschutzverordnung AS 2007

c. es sich nicht um nuklearmedizinische Routineuntersuchungen mit in der Schweiz zugelassenen Radiopharmazeutika im Rahmen von klinischen Ver- suchen oder pharmakologische Untersuchungen an Patientinnen und Patien- ten handelt.

5 Im Übrigen gilt Artikel 28 Absatz 5 sinngemäss.

Art. 30 Inverkehrbringen und Anwenden von Radiopharmazeutika

1 Radiopharmazeutika dürfen erst dann in Verkehr gebracht oder am Menschen

angewendet werden, wenn sie die Anforderungen des HMG8 erfüllen. Eine Zustim- mung des BAG ist erforderlich für: a. die Zulassung von Radiopharmazeutika gemäss Artikel 9 Absatz 1 HMG; b. die vereinfachte Zulassung von Radiopharmazeutika gemäss Artikel 14 HMG; c. die befristete Bewilligung von Radiopharmazeutika gemäss Artikel 9 Absatz 4 HMG.

2 Das BAG erteilt seine Zustimmung, wenn die Qualitätskontrollen für das Radio-

pharmazeutikum nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden.

3 Radiopharmazeutika müssen als solche gekennzeichnet sein und mindestens fol-

gende Angaben enthalten: a. die Präparatbezeichnung; b. das Gefahrenzeichen nach Anhang 6; c. die Radionuklide, ihre chemische Form und ihre Aktivitäten sowie andere noch vorhandene Radionuklide und ihre Aktivitäten an einem bestimmten Datum; d. andere noch vorhandene chemische Formen der Radionuklide; e. beigemengte nicht radioaktive Stoffe; f. frühestes und äusserstes Gebrauchsdatum (Verfalldatum).

Art. 31a Zubereitung und Synthese von Radiopharmazeutika

1 Zubereitung und Synthese von radiopharmazeutischen Endprodukten haben nach

der Richtlinie cGRPP9 vom März 2007 der EANM10 zu erfolgen.

8 SR 812.21

9 Guidelines on current Good Radiopharmacy Practice in the Production of Radio-

pharmaceuticals, Version 2 vom März 2007.

10 European Association of Nuclear Medicine

Die Richtlinien der EANM in dieser Verordnung können beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz, 3003 Bern, bezogen oder unter der Internetadresse www.eanm.org abgerufen werden.

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Strahlenschutzverordnung AS 2007

2 Zubereitung und Synthese von Radiopharmazeutika mit erhöhtem Risikopotenzial

müssen unter der Leitung einer fachtechnisch verantwortlichen Person erfolgen, die die beruflichen Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d der Arznei- mittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 200111 erfüllt oder eine äquiva- lente Ausbildung abgeschlossen hat. In der Schweiz zugelassene Radiotherapeutika aus Markierbestecken können unter der Leitung einer Person zubereitet werden, die diese Anforderungen selbst nicht erfüllt, aber von einer fachtechnisch verantwort- lichen Person geschult wurde und überwacht wird.

Art. 32 Fachkommission für Radiopharmazeutika

1 EineFachkommission für Radiopharmazeutika, bestehend aus Fachleuten der

Wissenschaftsbereiche Nuklearmedizin, Pharmazie, Chemie und Strahlenschutz, ist im Rahmen der Zulassung von Radiopharmazeutika als beratendes Organ anzuhö- ren.

2 Das EDI legt die Aufgaben der Fachkommission fest und ernennt die Mitglieder.

Art. 37a Diagnostische Dosis-Referenzwerte

1 Das BAG gibt Empfehlungen zur Strahlendosis bei diagnostischen Untersuchun-

gen in Form von Dosis-Referenzwerten heraus. Es berücksichtigt dabei Angaben aus nationalen Erhebungen sowie internationale Empfehlungen.

2 Die sachkundige Person gemäss Artikel 11 muss bei dosisintensiven Untersuchun-

gen die entsprechenden Dosis- oder Aktivitätswerte im Patientendossier vermerken und regelmässig mit dem dazugehörigen Referenzwert vergleichen. Die Überschrei- tung von Referenzwerten ist zu begründen.

3 Bei diagnostischen, dosisintensiven radiologischen Anwendungen sind auf Anord-

nung des BAG während einem Monat folgende Daten zu protokollieren und dem BAG zur Verfügung zu stellen: a. Zeitpunkt sowie Art und Weise der Untersuchung; b. Strahlendosiswerte oder Aktivitätswerte; c. Anlagespezifikationen; d. Geschlecht und Alter der Patientinnen und Patienten.

Art. 44 Abs. 3

3 Die Strahlenexposition ist nach den Anhängen 3, 4, 5 und 7 zu ermitteln.

Art. 58 Abs. 4

4 Das EDI und das UVEK erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforder-

lichen Vorschriften für das Verhalten in kontrollierten Zonen.

11 SR 812.212.1

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Strahlenschutzverordnung AS 2007

Art. 59 Abschirmung 1 Der Raum oder Bereich, in dem stationäre Anlagen oder radioaktive Strahlenquel- len betrieben oder gelagert werden, ist so zu konzipieren oder abzuschirmen, dass unter Berücksichtigung der Betriebsfrequenz: a. an Orten, die zwar innerhalb des Betriebsareals, aber ausserhalb von kontrol- lierten Zonen liegen und an denen sich nichtberuflich strahlenexponierte Personen aufhalten können, die Ortsdosis 0,02 mSv pro Woche nicht über- steigt. Dieser Wert kann an Orten, wo sich Personen nicht dauernd aufhal- ten, bis zum Fünffachen überschritten werden; b. an Orten ausserhalb des Betriebsareals die Immissionsgrenzwerte nach Arti- kel 102 nicht überschritten werden.

2 Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann an selten begangenen Orten ausser-

halb von kontrollierten Zonen innerhalb eines ständig überwachten Betriebsareals, wo eine Überschreitung des Dosisgrenzwerts nach Artikel 37 durch geeignete Mass- nahmen unterbunden wird, die Ortsdosisleistung bis zu 0,0025 mSv pro Stunde betragen.

Art. 65 Abs. 1

1 Geschlossene radioaktive Strahlenquellen müssen bezüglich Bauart dem Stand von

Wissenschaft und Technik entsprechen.

Art. 66 Abs. 2

2 Aus der Kennzeichnung müssen Radionuklid, Aktivität, Herstellungs- und Mess-

datum und Klassifikation gemäss ISO12-Norm 291913 ersichtlich oder ableitbar sein.

Art. 67 Abs. 2 2 Jede geschlossene radioaktive Strahlenquelle, deren Aktivität oberhalb des hun- dertfachen Werts der Bewilligungsgrenze nach Anhang 3 Spalte 10 liegt, muss einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Typenprüfung unterzogen werden und entsprechend klassifiziert sein.

Art. 69 Abs. 5

5 Das EDI und das UVEK erlassen die erforderlichen Vorschriften über Schutz-

massnahmen für den Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen.

12 International Organization for Standardization

Die technischen Normen der ISO in dieser Verordnung können beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder beim Schweizerischen Informations- zentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter der Internetadresse www.snv.ch gegen Verrechnung bezogen werden.

13 ISO 2919, Ausgabe 1999-02, Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe –

Allgemeine Anforderungen und Klassifikation.

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Strahlenschutzverordnung AS 2007

Art. 70 Abs. 4

4 Die Aufsichtsbehörde kann in Anlagen mit einem Zonenkonzept Ausnahmen von

Artikel 69 Absatz 1 gestatten.

Gliederungstitel vor Art. 73

6. Abschnitt:

Betrieb und Unterhalt von Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen

Art. 74 Abs. 3 und 7

3 Der Zustand von medizinischen Röntgenanlagen und medizinischen Einrichtungen

mit geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen muss mindestens alle sechs Jahre, der von Therapieanlagen über 100 Kilovolt und der von Bestrahlungseinheiten mindestens jährlich im Rahmen einer Wartung geprüft werden.

7 Für nuklearmedizinische Anwendungen und durchleuchtungsgestützte interventio-

nelle Radiologie sowie die Computertomographie muss der Bewilligungsinhaber periodisch einen Medizinphysiker nach Absatz 4 beiziehen.

Art. 75 Abs. 2

2 Das EDI und das UVEK regeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Art der Lage-

rung und die Anforderungen an die Lagerstellen.

Art. 77 Transport innerhalb des Betriebsareals Das EDI und das UVEK legen im Rahmen ihrer Zuständigkeit fest, welchen Anfor- derungen die Transportverpackung von radioaktiven Strahlenquellen genügen muss, die innerhalb des Betriebsareals transportiert werden.

Art. 78 Abs. 2 Einleitungssatz

2 In der Zollanmeldung für die Ein- und Ausfuhr müssen folgende Angaben enthal-

ten sein:

Art. 82 Abgabe fester Abfälle 1 Feste radioaktive Abfälle mit spezifischen Aktivitäten von höchstens der hundert- fachen Freigrenze nach Anhang 3 Spalte 9 können ausnahmsweise mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde an die Umwelt abgegeben werden, wenn durch eine Ver- mischung mit inaktiven Materialien sichergestellt werden kann, dass die Werte von Anhang 2 nicht überschritten sind.

2 Mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde können radium- und uranhaltige Mate-

rialien aus Siedlungsgebieten mit spezifischen Aktivitäten von höchstens der tau- sendfachen Freigrenze nach Anhang 3 Spalte 9 ebenfalls an die Umwelt abgegeben werden, falls:

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Strahlenschutzverordnung AS 2007

a. sie vor Inkrafttreten des StSG entstanden sind; b. eine Entsorgung über die üblichen Entsorgungskanäle nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre; c. eine Entfernung gesamthaft für Mensch und Umwelt eine wesentlich bessere Lösung darstellt als die Beibehaltung des bestehenden Zustands; und d. nach der Vermischung mit inaktiven Materialien sichergestellt werden kann, dass die Werte von Anhang 2 nicht überschritten sind.

Art. 83 Abs. 1 und 2

1 Brennbare radioaktive Abfälle können im Betrieb, in welchem sie anfallen, oder

mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auch in anderen Betrieben verbrannt werden, wenn: a. der Betrieb über eine Abfallverbrennungsanlage verfügt, die den Vorschrif- ten der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 198514 und der Techni- schen Verordnung vom 10. Dezember 199015 über Abfälle entspricht; und b. ein entsprechendes Überwachungsprogramm besteht.

2 Die Abfälle dürfen nur die Radionuklide H-3, C-14 oder S-35 enthalten. In

begründeten Fällen können Abfälle, die andere Radionuklide enthalten, mit Zustim- mung der Bewilligungsbehörde verbrannt werden.

Art. 94 Abs. 8

8 Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall die Methodik und die Randbedingungen

für die Störfallanalyse sowie für die Einordnung der Störfälle in die Häufigkeits- kategorien der Absätze 3–5 fest. Die effektive Dosis oder die Organdosen durch störfallbedingte Bestrahlung von Personen sind mit den Beurteilungsgrössen und Dosisfaktoren der Anhänge 3, 4 und 7 nach dem Stand von Wissenschaft und Tech- nik zu ermitteln.

Art. 96 Abs. 5

5 Er muss durch geeignete Massnahmen dafür sorgen, dass das zur Beherrschung

von Störfällen eingesetzte Personal im ersten Jahr nach dem Ereignis keine effektive Dosis von mehr als 50 mSv, für Tätigkeiten zum Schutz der Bevölkerung und ins- besondere zur Rettung von Menschenleben von mehr als 250 mSv erhält.

Art. 103 Betrifft nur den italienischen Text.

14 SR 814.318.142.1 15 SR 814.600

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Strahlenschutzverordnung AS 2007

Art. 111 Abs. 1bis 1bis Die Messdauer in Wohn- und Aufenthaltsräumen muss mindestens 1 Monat betragen.

Art. 112 Anerkennung und Pflichten der Messstellen

1 Das BAG anerkennt eine Messstelle für Radongasmessungen, wenn sie:

a. über das zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben nötige Fachperso- nal und Messsystem verfügt; b. Gewähr für einwandfreie Aufgabenerfüllung bietet, namentlich wenn das Personal bei der Ausübung seiner Tätigkeit keiner Beeinflussung ausgesetzt ist, die zu Interessenskonflikten führt. 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt die technischen Anfor- derungen an die Messsysteme und die Verfahren für die Erhaltung von deren Mess- beständigkeit. 3 Die Messstellen sind verpflichtet, ihre Daten in die Radondatenbank (Art. 118a) einzugeben.

4 Das BAG überwacht die Messstellen.

Art. 117 Abs. 1

1 Die Kantone übergeben dem BAG regelmässig die aktualisierten Pläne mit den

Radongebieten.

Art. 118 Abs. 3

3 Das BAG stellt den Kantonen die Messdaten im Abrufverfahren zur Verfügung.

Art. 118a Radondatenbank

1 Das BAG führt eine zentrale Radondatenbank. Es speichert darin die Daten, die

nötig sind, um den Vollzug der Messungen und der Sanierungen laufend beurteilen zu können und um statistische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen.

2 In der zentralen Radondatenbank werden folgende Daten gespeichert:

a. Gebäudestandort (Koordinaten, Parzellennummer); b. Gebäudeangaben; c. Raumangaben; d. Messdaten; e. Sanierungsdaten; f. Gebäudeeigentümer oder Gebäudeeigentümerin und/oder Gebäudebenutze- rin oder Gebäudebenutzer (Name, Adresse, Postleitzahl, Ort).

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Strahlenschutzverordnung AS 2007

3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fach- und Informationsstelle Radon sind berechtigt, die Daten in der Datenbank gemäss Bearbeitungsreglement zu bearbei- ten.

4 Die anerkannten Messstellen, Dosimeterverkaufsstellen sowie die zuständigen

Behörden sind verpflichtet, die von ihnen erhobenen Daten in die zentrale Radon- datenbank einzutragen. Zu diesem Zweck können den genannten Stellen die gesam- melten Daten im Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden.

5 Die mit der Messung und Sanierung beauftragten Personen können Einsicht in die

Gebäudedaten nehmen und sind befugt Angaben über die Messung und Sanierung einzutragen. Zu diesem Zweck können ihnen die gesammelten Daten im Abrufver- fahren zur Verfügung gestellt werden.

6 Die in der Datenbank erfassten Daten werden nach 100 Jahren gelöscht.

Art. 125 Abs. 3 Bst. c und e

3 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:

c. das Vertreiben, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen von fertigen Uhren mit radioaktiven Stoffen, wenn sie den ISO-Normen16 315717 und 416818 entsprechen, sowie von höchstens

1000 Uhrenbestandteilen mit radioaktiver Leuchtfarbe;

e. das Transportieren von radioaktiven Stoffen in der Luft (UN-Nummern 2912, 2915, 2916, 3321 und 3332 gemäss Anhang 18 zum Übereink. vom

7. Dez. 194419 über die Internationale Zivilluftfahrt und den zugehörigen

technischen Vorschriften20).

Art. 133 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben

16 International Organization for Standardization

Die technischen Normen der ISO in dieser Verordnung können beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder beim Schweizerischen Informations- zentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter der Internetadresse www.snv.ch gegen Verrechnung bezogen werden. 17 ISO 3157, Ausgabe 1991-11, Radioaktive Leuchtfarbe für Zeitmessgeräte, Spezifikation. 18 SN ISO 4168, Ausgabe 2003-09, Zeitmessgeräte – Bedingungen für die Durchführung von Kontrollen an Radiolumineszenzbeschichtungen. 19 SR 0.748.0. Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden. 20 Die technischen Vorschriften werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, und bei den Informationsstellen der Landesflughäfen in französischer und englischer Sprache eingesehen werden; sie werden nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt.

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Strahlenschutzverordnung AS 2007

Art. 133 Abs. 2 2 Er muss der Aufsichtsbehörde jährlich den genauen Standort jeder Strahlenquelle melden, deren Aktivität grösser ist als der 100 000-fache Wert der Bewilligungs- grenze nach Anhang 3 Spalte 10 oder deren Dosisleistung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 1 mSv/h übersteigt.

Art. 134 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 4 3 Wer Strahlenquellen vertreibt, muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen wie folgt Bericht erstatten:

4 Für alle anderen Formen des Umgangs kann die Buchführung und Berichterstat-

tung im Einzelfall in der Bewilligung geregelt werden.

Art. 137 Kontrolle von medizinischen Anlagen und medizinischen Einrichtungen mit geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen 1 Die Aufsichtsbehörde führt stichprobeweise Strahlenschutzkontrollen in Betrieben mit medizinischen Anlagen oder medizinischen Einrichtungen mit geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen durch. 2 Das BAG kann Dritte, die bei Diagnostikanlagen in Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzt- praxen sowie Praxen von Chiropraktoren und kantonal approbierten Zahnärzten eine Wartung nach Artikel 74 Absatz 3 durchführen, mit einer Kontrolle beauftragen.

Art. 138 Abs. 2 erster Satz

2 Die Eidgenössische Zollverwaltung räumt dem BAG den Zugriff auf die Daten-

bank ein, in der die Zollanmeldungen mit den Angaben nach Artikel 78 Absatz 2 gespeichert sind. …

Art. 139 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

Art. 141a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2007

1 Die Zubereitung oder Synthese von radiopharmazeutischen Endprodukten muss

dem Artikel 31a spätestens ab dem 1. Januar 2012 entsprechen.

2 Der Medizinphysiker nach Artikel 74 Absatz 7 muss spätestens ab dem 1. Januar

2012 beigezogen werden.

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Strahlenschutzverordnung AS 2007

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 19. November 200321 über die Berufsbildung

Art. 12 Abs. 6

6 Bildungsvorschriften über Strahlenschutzausbildungen zur Erlangung der Sach-

kunde oder des Sachverstands nach der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni

199422 bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

2. Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 200123

Art. 5 Abs. 4 Bst. d

4 Sie muss im Einzelnen folgende berufliche Anforderungen erfüllen:

d. Für die Herstellung von Radiopharmazeutika muss sie über ein Zertifikat der European Association of Nuclear Medicine für Radiopharmazie und die notwendige Erfahrung verfügen.

3. Verordnung vom 17. Oktober 200124 über klinische Versuche mit Heilmitteln

Art. 23 Abs. 5

5 Schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen von Radiopharmazeutika

hat der Sponsor innerhalb der Frist von Absatz 2 zusätzlich dem BAG zu melden.

III

1 Die Anhänge 1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 7 gemäss Beilage.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

24. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

21 SR 412.101 22 SR 814.501 23 SR 812.212.1 24 SR 812.214.2

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Strahlenschutzverordnung AS 2007

Anhang 1 (Art. 4)

Begriffsbestimmungen

Aufhebung bisheriger Definition

Pharmakologische Untersuchungen

Anpassung bisheriger Definition

Wartung Sicherstellung der Funktionalität und Sicherheit einer Einrichtung durch vorbeugen- de Massnahmen.

Zusätzliche Begriffsbestimmungen (alphabetisch einordnen)

Klinische Versuche Am Menschen durchgeführte Untersuchungen, mit denen die Sicherheit, die Wirk- samkeit oder weitere Eigenschaften eines Heilmittels oder die Bioverfügbarkeit systematisch überprüft werden.

Radiopharmazeutika mit erhöhtem Risikopotenzial Markierbestecke zur Therapie, Positronen-Emissions-Tomographie (PET) Radio- pharmazeutika sowie Radiopharmazeutika aus Inhouse-Produktion (mit und ohne Kit-Formulierung).

Synthese eines radiopharmazeutischen Endprodukts Alle Syntheseschritte zur Bildung eines Radiopharmazeutikums in verabreichungs- fertiger Form (radiopharmazeutisches Endprodukt), insbesondere der Einbau des radioaktiven Isotops in ein Molekül (z.B. Bildung einer kovalenten Bindung, Kom- plexbildung oder das Erreichen der erforderlichen Oxidationsstufe des Radionuklids durch Reduktion/Oxidation).

Zubereitung eines Radiopharmazeutikums Vorgang, bei welchem durch Befolgung der Markiervorschriften gemäss Zulassung eines Markierbestecks zur Diagnostik das radiopharmazeutische Endprodukt erzeugt wird.

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Strahlenschutzverordnung AS 2007

Anhang 4 (Art. 44 Abs. 3)

Dosisfaktoren bei Einzelpersonen der Bevölkerung

Ziff. 1

1. Inhalation

Nuklid Kleinkind (1a) Kind (10 a) Erwachsene

einh hinh, Organ Organ einh hinh, Organ Organ einh hinh, Organ Organ Sv/Bq Sv/Bq Sv/Bq Sv/Bq Sv/Bq Sv/Bq

H-3, HTO [1] 4.8 E-11 4.8 E-11 GK 2.3 E-11 2.3 E-11 GK 1.8 E-11 1.8 E-11 GK H-3, OBT [2] 1.1 E-10 1.1 E-10 GK 5.5 E-11 5.5 E-11 GK 4.1 E-11 4.1 E-11 GK C-14 organisch 1.6 E-09 1.6 E-09 GK 7.9 E-10 7.9 E-10 GK 5.8 E-10 5.8 E-10 GK Na-22 7.3 E-09 6.4 E-08 ET 2.4 E-09 2.0 E-08 ET 1.3 E-09 9.2 E-09 ET Na-24 1.8 E-09 4.3 E-08 ET 5.7 E-10 1.3 E-08 ET 2.7 E-10 6.0 E-09 ET Sc-47 2.8 E-09 1.4 E-08 Lu 1.1 E-09 6.7 E-09 Lu 7.3 E-10 5.1 E-09 Lu Cr-51 1.9 E-10 8.2 E-10 ET 6.4 E-11 2.6 E-10 ET 3.2 E-11 1.4 E-10 Lu Mn-54 6.2 E-09 2.5 E-08 ET 2.4 E-09 9.1 E-09 Lu 1.5 E-09 6.3 E-09 Lu Fe-59 1.3 E-08 6.7 E-08 Lu 5.5 E-09 3.1 E-08 Lu 3.7 E-09 2.3 E-08 Lu Co-57 2.2 E-09 1.2 E-08 Lu 8.5 E-10 4.8 E-09 Lu 5.5 E-10 3.3 E-09 Lu Co-58 6.5 E-09 3.0 E-08 ET 2.4 E-09 1.2 E-08 Lu 1.6 E-09 8.9 E-09 Lu Co-60 3.4 E-08 1.6 E-07 Lu 1.5 E-08 7.3 E-08 Lu 1.0 E-08 5.2 E-08 Lu Zn-65 6.5 E-09 1.9 E-08 ET 2.4 E-09 7.5 E-09 Lu 1.6 E-09 5.1 E-09 Lu Se-75 6.0 E-09 2.4 E-08 Ni 2.5 E-09 9.2 E-09 Ni 1.0 E-09 5.4 E-09 Ni Br-82 3.0 E-09 5.0 E-08 ET 1.1 E-09 1.5 E-08 ET 6.3 E-10 7.0 E-09 ET Sr-89 2.4 E-08 1.5 E-07 Lu 9.1 E-09 6.3 E-08 Lu 6.1 E-09 4.5 E-08 Lu Sr-90 1.1 E-07 7.0 E-07 Lu 5.1 E-08 2.9 E-07 Lu 3.6 E-08 2.1 E-07 Lu Y-91 3.0 E-08 1.7 E-07 Lu 1.1 E-08 6.9 E-08 Lu 7.1 E-09 5.0 E-08 Lu Zr-95 1.6 E-08 9.1 E-08 Lu 6.8 E-09 4.2 E-08 Lu 4.8 E-09 3.1 E-08 Lu Nb-95 5.2 E-09 2.8 E-08 Lu 2.2 E-09 1.3 E-08 Lu 1.5 E-09 9.5 E-09 Lu

5666

Strahlenschutzverordnung AS 2007

Nuklid Kleinkind (1a) Kind (10 a) Erwachsene

einh hinh, Organ Organ einh hinh, Organ Organ einh hinh, Organ Organ Sv/Bq Sv/Bq Sv/Bq Sv/Bq Sv/Bq Sv/Bq

Mo-99 4.4 E-09 1.8 E-08 DD 1.5 E-09 7.2 E-09 Lu 8.9 E-10 5.3 E-09 Lu Tc-99m 9.9 E-11 1.4 E-09 ET 3.4 E-11 4.3 E-10 ET 1.9 E-11 2.1 E-10 ET Ru-103 8.4 E-09 5.3 E-08 Lu 3.5 E-09 2.4 E-08 Lu 2.4 E-09 1.8 E-08 Lu Ru-106 1.1 E-07 7.1 E-07 Lu 4.1 E-08 2.8 E-07 Lu 2.8 E-08 2.0 E-07 Lu Ag-110m 2.8 E-08 1.1 E-07 Lu 1.2 E-08 5.1 E-08 Lu 7.6 E-09 3.6 E-08 Lu Sn-125 1.5 E-08 6.5 E-08 Lu 5.0 E-09 2.7 E-08 Lu 3.1 E-09 2.0 E-08 Lu Sb-122 5.7 E-09 2.7 E-08 DD 1.8 E-09 7.5 E-09 Lu 1.0 E-09 5.5 E-09 Lu Sb-124 2.4 E-08 1.4 E-07 Lu 9.6 E-09 6.1 E-08 Lu 6.4 E-09 4.4 E-08 Lu Sb-125 1.6 E-08 1.0 E-07 Lu 6.8 E-09 4.5 E-08 Lu 4.8 E-09 3.2 E-08 Lu Sb-127 7.3 E-09 3.1 E-08 Lu 2.7 E-09 1.4 E-08 Lu 1.7 E-09 1.1 E-08 Lu Te-125m 1.1 E-08 7.4 E-08 Lu 4.8 E-09 3.5 E-08 Lu 3.4 E-09 2.6 E-08 Lu Te-127m 2.6 E-08 1.7 E-07 Lu 1.1 E-08 7.7 E-08 Lu 7.4 E-09 5.6 E-08 Lu Te-129m 2.6 E-08 1.5 E-07 Lu 9.8 E-09 6.6 E-08 Lu 6.6 E-09 4.8 E-08 Lu Te-131m 5.8 E-09 3.2 E-08 ET 1.9 E-09 9.8 E-09 ET 9.4 E-10 4.6 E-09 Lu Te-132 1.3 E-08 5.6 E-08 ET 4.0 E-09 1.7 E-08 ET 2.0 E-09 1.0 E-08 Lu I-125 2.3 E-08 4.5 E-07 SD 1.1 E-08 2.2 E-07 SD 5.1 E-09 1.0 E-07 SD I-125 organisch 4.0 E-08 8.1 E-07 SD 2.2 E-08 4.4 E-07 SD 1.1 E-08 2.1 E-07 SD I-125 elementar 5.2 E-08 1.0 E-06 SD 2.8 E-08 5.6 E-07 SD 1.4 E-08 2.7 E-07 SD I-129 8.6 E-08 1.7 E-06 SD 6.7 E-08 1.3 E-06 SD 3.6 E-08 7.1 E-07 SD I-129 organisch 1.5 E-07 3.0 E-06 SD 1.3 E-07 2.7 E-06 SD 7.4 E-08 1.5 E-06 SD I-129 elementar 2.0 E-07 3.9 E-06 SD 1.7 E-07 3.4 E-06 SD 9.6 E-08 1.9 E-06 SD I-131 7.2 E-08 1.4 E-06 SD 1.9 E-08 3.7 E-07 SD 7.4 E-09 1.5 E-07 SD I-131 organisch 1.3 E-07 2.5 E-06 SD 3.7 E-08 7.4 E-07 SD 1.5 E-08 3.1 E-07 SD I-131 elementar 1.6 E-07 3.2 E-06 SD 4.8 E-08 9.5 E-07 SD 2.0 E-08 3.9 E-07 SD I-133 1.8 E-08 3.5 E-07 SD 3.8 E-09 7.4 E-08 SD 1.5 E-09 2.8 E-08 SD I-133 organisch 3.2 E-08 6.3 E-07 SD 7.6 E-09 1.5 E-07 SD 3.1 E-09 6.0 E-08 SD I-133 elementar 4.1 E-08 8.0 E-07 SD 9.7 E-09 1.9 E-07 SD 4.0 E-09 7.6 E-08 SD I-135 3.7 E-09 7.0 E-08 SD 7.9 E-10 1.5 E-08 SD 3.2 E-10 5.7 E-09 SD I-135 organisch 6.7 E-09 1.3 E-07 SD 1.6 E-09 3.1 E-08 SD 6.8 E-10 1.3 E-08 SD I-135 elementar 8.5 E-09 1.6 E-07 SD 2.1 E-09 3.8 E-08 SD 9.2 E-10 1.5 E-08 SD Cs-134 7.3 E-09 4.9 E-08 ET 5.3 E-09 1.8 E-08 ET 6.6 E-09 1.2 E-08 ET Cs-136 5.2 E-09 5.9 E-08 ET 2.0 E-09 1.9 E-08 ET 1.2 E-09 8.8 E-09 ET

5667

Strahlenschutzverordnung AS 2007

Nuklid Kleinkind (1a) Kind (10 a) Erwachsene

einh hinh, Organ Organ einh hinh, Organ Organ einh hinh, Organ Organ Sv/Bq Sv/Bq Sv/Bq Sv/Bq Sv/Bq Sv/Bq

Cs-137 5.4 E-09 2.5 E-08 ET 3.7 E-09 9.7 E-09 ET 4.6 E-09 7.4 E-09 ET Ba-140 2.0 E-08 1.1 E-07 Lu 7.6 E-09 4.8 E-08 Lu 5.1 E-09 3.5 E-08 Lu La-140 6.3 E-09 4.4 E-08 ET 2.0 E-09 1.3 E-08 ET 1.1 E-09 6.2 E-09 ET Ce-141 1.1 E-08 6.9 E-08 Lu 4.6 E-09 3.2 E-08 Lu 3.2 E-09 2.4 E-08 Lu Ce-144 1.6 E-07 6.5 E-07 Lu 5.5 E-08 2.6 E-07 Lu 3.6 E-08 1.9 E-07 Lu Pr-143 8.4 E-09 4.6 E-08 Lu 3.2 E-09 2.1 E-08 Lu 2.2 E-09 1.5 E-08 Lu Pb-210 3.7 E-06 2.2 E-05 Lu 1.5 E-06 1.1 E-05 KH 1.1 E-06 1.3 E-05 KH Bi-210 3.0 E-07 2.4 E-06 Lu 1.3 E-07 1.1 E-06 Lu 9.3 E-08 7.7 E-07 Lu Po-210 1.1 E-05 8.1 E-05 Lu 4.6 E-06 3.5 E-05 Lu 3.3 E-06 2.6 E-05 Lu Ra-224 8.2 E-06 6.7 E-05 Lu 3.9 E-06 3.2 E-05 Lu 3.0 E-06 2.5 E-05 Lu Ra-226 1.1 E-05 9.1 E-05 Lu 4.9 E-06 3.8 E-05 Lu 3.5 E-06 2.8 E-05 Lu Th-227 3.0 E-05 2.5 E-04 Lu 1.4 E-05 1.2 E-04 Lu 1.0 E-05 8.7 E-05 Lu Th-228 1.3 E-04 1.1 E-03 Lu 5.5 E-05 4.5 E-04 Lu 4.0 E-05 3.3 E-04 Lu Th-230 3.5 E-05 2.6 E-04 KH 1.6 E-05 2.4 E-04 KH 1.4 E-05 2.8 E-04 KH Th-232 5.0 E-05 3.5 E-04 Lu 2.6 E-05 2.6 E-04 KH 2.5 E-05 2.9 E-04 KH Pa-231 2.3 E-04 1.0 E-02 KH 1.5 E-04 7.5 E-03 KH 1.4 E-04 6.8 E-03 KH U-234 1.1 E-05 9.0 E-05 Lu 4.8 E-06 3.8 E-05 Lu 3.5 E-06 2.7 E-05 Lu U-235 1.0 E-05 8.1 E-05 Lu 4.3 E-06 3.4 E-05 Lu 3.1 E-06 2.4 E-05 Lu U-238 9.4 E-06 7.5 E-05 Lu 4.0 E-06 3.1 E-05 Lu 2.9 E-06 2.2 E-05 Lu Np-237 4.0 E-05 8.3 E-04 KH 2.2 E-05 6.7 E-04 KH 2.3 E-05 1.0 E-03 KH Np-239 4.2 E-09 1.8 E-08 ET 1.4 E-09 8.4 E-09 Lu 9.3 E-10 6.3 E-09 Lu Pu-238 7.4 E-05 1.2 E-03 KH 4.8 E-05 9.8 E-04 KH 4.6 E-05 1.4 E-03 KH Pu-239 7.7 E-05 1.3 E-03 KH 4.4 E-05 1.1 E-03 KH 5.0 E-05 1.5 E-03 KH Pu-240 7.7 E-05 1.3 E-03 KH 4.8 E-05 1.1 E-03 KH 5.0 E-05 1.5 E-03 KH Pu-241 9.7 E-07 2.2 E-05 KH 8.3 E-07 2.4 E-05 KH 9.0 E-07 3.1 E-05 KH Am-241 6.9 E-05 1.4 E-03 KH 4.0 E-05 1.2 E-03 KH 4.2 E-05 1.7 E-03 KH Cm-242 1.8 E-05 1.2 E-04 KH 7.3 E-06 4.8 E-05 Lu 5.2 E-06 3.5 E-05 Lu Cm-244 5.7 E-05 9.6 E-04 KH 2.7 E-05 6.4 E-04 KH 2.7 E-05 9.2 E-04 KH

5668

Strahlenschutzverordnung AS 2007

einh: Effektive Folgedosis; Integrationszeit: 50 Jahre für Erwachsene, 70 Jahre für Kinder Dosisfaktoren aus ICRP-CD-ROM (AMAD = 1μm) hinh, Organ: Folgedosis im meistbetroffenen Organ (GK: Ganzkörper, Go: Gonaden, KM: Knochenmark (rot), DD: Dickdarm, Lu: Lunge, Ma: Magen, Bl: Blase, Br: Brust, Le: Leber, SR: Speiseröhre, SD: Schilddrüse, Ha: Haut, KH: Knochenhaut, Übrige (ET: Extrathorakale Atemwege, Ut: Uterus Ni: Niere, Mi: Milz)) Dosisfaktoren aus ICRP-CD-ROM (AMAD = 1μm) [1] In Form von verdunstetem Wasser [2] Organisch gebundenes Tritium

5669

Strahlenschutzverordnung AS 2007

Anhang 7 (Art. 44 Abs. 3)

Dosisfaktoren für Wolken- und Bodenstrahlung

Nuklid Externe Bestrahlung aus Externe Bestrahlung aus Nuklid Externe Bestrahlung aus Externe Bestrahlung aus Wolkenstrahlung Bodenstrahlung Wolkenstrahlung Bodenstrahlung

eimm esol eimm esol (mSv/h)/(Bq/m3) (mSv/h)/(Bq/m2) (mSv/h)/(Bq/m3) (mSv/h)/(Bq/m2)

H-3 0.0E+00 0.0E+00 Kr-87 1.3E-07 2.5E-09 C-11 1.4E-07 3.0E-09 Kr-88 3.2E-07 5.0E-09 C-14 6.7E-12 0.0E+00 Kr-88/Rb-88 4.2E-07 7.2E-09 O-15 1.4E-07 3.2E-09 Kr-89 2.9E-07 5.1E-09 F-18 1.4E-07 2.8E-09 Kr-90 1.9E-07 3.8E-09 Na-22 3.1E-07 5.8E-09 Sr-89 1.4E-09 2.4E-10 Na-24 6.7E-07 1.0E-08 Sr-90 3.3E-10 5.0E-12 Sc-47 1.5E-08 3.3E-10 Sr-90/Y-90 2.6E-09 3.9E-10 Cr-51 4.3E-09 9.2E-11 Y-91 1.9E-09 2.6E-10 Mn-54 1.2E-07 2.4E-09 Zr-95 1.1E-07 2.1E-09 Fe-59 1.7E-07 3.1E-09 Nb-95 1.1E-07 2.2E-09 Co-57 1.6E-08 3.6E-10 Mo-99 2.3E-08 5.7E-10 Co-58 1.4E-07 2.8E-09 Mo-99/Tc-99m 3.8E-08 9.1E-10 Co-60 3.6E-07 6.4E-09 Tc-99m 1.7E-08 3.8E-10 Zn-65 8.5E-08 1.5E-09 Ru-103 6.7E-08 1.4E-09 Se-75 5.2E-08 1.1E-09 Ru-106 0.0E+00 0.0E+00 Br-82 3.8E-07 7.3E-09 Ru-106/Rh-106 3.3E-08 1.1E-09 Kr-79 3.5E-08 7.2E-10 Ag-110m 4.0E-07 7.5E-09 Kr-81 1.4E-09 3.3E-11 Sn-125 4.7E-08 1.1E-09 Kr-83m 6.9E-12 1.6E-12 Sb-122 6.4E-08 1.5E-09 Kr-85 7.8E-10 3.6E-11 Sb-124 2.8E-07 5.0E-09 Kr-85m 2.2E-08 5.1E-10 Sb-125 5.9E-08 1.2E-09

5670

Strahlenschutzverordnung AS 2007

Nuklid Externe Bestrahlung aus Externe Bestrahlung aus Nuklid Externe Bestrahlung aus Externe Bestrahlung aus Wolkenstrahlung Bodenstrahlung Wolkenstrahlung Bodenstrahlung

eimm esol eimm esol (mSv/h)/(Bq/m3) (mSv/h)/(Bq/m2) (mSv/h)/(Bq/m3) (mSv/h)/(Bq/m2)

Sb-127 9.4E-08 2.0E-09 Cs-136 3.1E-07 6.0E-09 Te-125m 9.1E-10 3.9E-11 Cs-137 2.6E-10 8.5E-12 Te-127m 3.0E-10 1.3E-11 Cs-137/Ba-137m 8.1E-08 1.6E-09 Te-129m 5.2E-09 1.9E-10 Ba-140 2.6E-08 6.0E-10 Te-131m 2.1E-07 3.9E-09 Ba-140/La-140 3.7E-07 6.8E-09 Te-132 2.9E-08 6.4E-10 La-140 3.5E-07 6.2E-09 Te-132/I-132 3.6E-07 7.2E-09 Ce-141 1.0E-08 2.3E-10 I-125 1.0E-09 4.5E-11 Ce-144 2.4E-09 5.4E-11 I-129 8.0E-10 4.2E-11 Ce-144/Pr-144 1.0E-08 5.9E-10 I-130 3.0E-07 6.1E-09 Pr-143 6.2E-10 7.2E-11 I-131 5.2E-08 1.1E-09 Pb-210 1.4E-10 5.9E-12 I-132 3.3E-07 6.6E-09 Bi-210 8.1E-10 1.2E-10 I-133 8.6E-08 1.8E-09 Po-210 1.3E-12 2.5E-14 I-134 3.9E-07 7.5E-09 Ra-224 1.3E-09 2.9E-11 I-135 2.3E-07 4.2E-09 Ra-226 9.0E-10 2.0E-11 Xe-122 7.9E-09 1.8E-10 Th-227 1.4E-08 3.1E-10 Xe-123 8.8E-08 1.8E-09 Th-228 2.5E-10 6.4E-12 Xe-125 3.3E-08 7.3E-10 Th-230 4.6E-11 1.8E-12 Xe-127 3.5E-08 7.8E-10 Th-232 2.1E-11 1.2E-12 Xe-129m 2.8E-09 9.8E-11 Pa-231 4.0E-09 9.1E-11 Xe-131m 1.1E-09 3.7E-11 U-234 1.6E-11 1.3E-12 Xe-133 4.3E-09 1.2E-10 U-235 2.0E-08 4.4E-10 Xe-133m 4.0E-09 9.9E-11 U-238 1.0E-11 1.0E-12 Xe-135 3.4E-08 7.9E-10 Np-237 2.8E-09 7.5E-11 Xe-135m 5.9E-08 1.3E-09 Np-239 2.2E-08 4.9E-10 Xe-137 3.1E-08 1.1E-09 Pu-238 7.3E-12 1.3E-12 Xe-138 1.8E-07 3.2E-09 Pu-239 9.0E-12 6.2E-13 Cs-134 2.2E-07 4.4E-09 Pu-240 7.2E-12 1.2E-12

5671

Strahlenschutzverordnung AS 2007

Nuklid Externe Bestrahlung aus Externe Bestrahlung aus Nuklid Externe Bestrahlung aus Externe Bestrahlung aus Wolkenstrahlung Bodenstrahlung Wolkenstrahlung Bodenstrahlung

eimm esol eimm esol (mSv/h)/(Bq/m3) (mSv/h)/(Bq/m2) (mSv/h)/(Bq/m3) (mSv/h)/(Bq/m2)

Pu-241 0.0E+00 0.0E+00 Cm-242 8.0E-12 1.4E-12 Am-241 2.2E-09 6.7E-11 Cm-244 6.6E-12 1.2E-12

eimm Dosisfaktoren für externe Bestrahlung in einer Wolke grosser halb- kugelförmiger Ausdehnung im Freien. esol Dosisfaktoren für externe Bestrahlung einer grossen flächenhaften Bodendeposition. Nullwerte Werte kleiner als 4.0E-19 werden als 0.0E+00 angegeben.

5672