AS 2007 6079
Verordnung über die Verteilung des den Kantonen zufallenden Anteils am Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank
Verordnung über die Verteilung des den Kantonen zufallenden Anteils am Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank
vom 7. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20031 (NGB), verordnet:
Art. 1 Berechnungsgrundlagen Die Verteilung an die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung (Art. 31 Abs. 3 NBG). Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung.
Art. 2 Auszahlungstermine
1 Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überweist der Eidgenössischen Finanz-
verwaltung (EFV) den nach Artikel 31 Absatz 2 NBG zu verteilenden Betrag im Anschluss an die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre.
2 Die EFV zahlt den Kantonen die ihnen zufallenden Beträge aus, sobald sie die
entsprechende Überweisung von der SNB erhalten hat.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19922 über die Verteilung der den Kantonen zufallenden Anteile am Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
SR 951.181 1 SR 951.11 2 AS 1992 2564, 2004 3399
2007-1956 6079
Verteilung des den Kantonen zufallenden Anteils am Bilanzgewinn AS 2007 der Schweizerischen Nationalbank