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AS 2007 6087

Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege

Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege

Änderung vom 23. März 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Mai 20061, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 15. Juni 19342 über die Bundesstrafrechtspflege wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 4–7

4 Der Bund gilt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite ausserordentliche

Kosten ab, die ihnen infolge der Tätigkeit ihrer Organe als gerichtliche Polizei des Bundes entstehen.

5 Werden den Kantonen vom Bund abgegoltene ausserordentliche Kosten durch

Zahlung im Rahmen der Prozesskosten oder von Einziehungen gedeckt, so sind die entsprechenden Beträge dem Bund zurückzuerstatten.

6 Der Bundesrat legt in einer Verordnung fest:

a. die Art der ausserordentlichen Kosten, die angerechnet werden können; b. die Ansätze der Abgeltung; für die Personalkosten kann er Pauschalansätze festlegen.

7 Der Bundesanwalt kann im Rahmen der Verordnung des Bundesrates die Einzel-

heiten der Leistungserbringung, der anrechenbaren Kosten und ihrer Abgeltung durch Vereinbarung mit den betroffenen Kantonen näher regeln.

Art. 106 Abs. 2 Aufgehoben

2006-0872 6087

Bundesstrafrechtspflege. BG AS 2007

Art. 257

1 Der Bund gilt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite ausserordentliche

Kosten ab, die ihnen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren entstanden sind.

2 Für die Regelung der Einzelheiten der Abgeltung findet Artikel 17 Absätze 5–7

Anwendung.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. März 2007 Ausserordentliche Kosten nach den Artikeln 17 Absatz 4 und 257 Absatz 1, die den Kantonen nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind, von ihnen vor Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2007 geltend gemacht worden sind und nach bisherigem Recht nicht abgegolten werden konnten, werden in Anwendung der Änderung vom 23. März 2007 abgegolten.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. März 2007 Nationalrat, 23. März 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Juli 2007 unbenützt abgelaufen.3

2 Es wird auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

21. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 BBl 2007 2297

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