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AS 2007 6115

Verordnung des EVD über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)

Verordnung des EVD über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)

Änderung vom 16. November 2007

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung vom 11. Juni 19991 über die Kontrolle der GUB und GGA wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3

3 Bei den geschützten geografischen Angaben (GGA) wird der Test des Endprodukts

jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen durch- geführt. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) wird er mindestens einmal jährlich in jedem Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunterneh- men durchgeführt, welches das Endprodukt in Verkehr bringt. Wenn ein Unterneh- men die Produktion mehrerer Akteure in Verkehr bringt, wird der Test des Endpro- dukts an einer Probe der Warenlose jedes einzelnen Akteurs vorgenommen.

Art. 5 Abs. 2 und 3

2 Die organoleptische Prüfung dient dazu, die Übereinstimmung der Produkte mit

der sensorischen Beschreibung im Pflichtenheft zu überprüfen.

3 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

16. November 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

1 SR 910.124

2007-1586 6115

Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA AS 2007

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