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AS 2007 6427

AS 2007 6427

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Änderung vom 14. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 und 2 Buchstabe d, 4 Absatz 1, 6 Absatz 1,

13 Absatz 1, 14 Absatz 2 Buchstabe g, 16 Absatz 3 Buchstabe b, 26 Absatz 1 Buch-

stabe a und b, wird der Ausdruck «Rinder-» durch «Rindvieh-» ersetzt.

2 In den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstabe c und e 2 Buchstabe a, 16 Absatz 3 Buch-

stabe a, 22 Absatz 1 wird der Ausdruck «Rindergattung» durch «Rindviehgattung» ersetzt.

Art. 3 Abs. 1 und 3–5 1 In folgenden Schlachtbetrieben muss für geschlachtete Tiere eine neutrale Quali- tätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buch- stabe a vorgenommen werden: a. für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pfer- degattung in Schlachtbetrieben, die jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten schlachten; b. für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pfer- degattung in Schlachtbetrieben, die:

1. jährlich zwischen 800 und 1200 Schlachteinheiten schlachten, und

2. einziger Schlachtbetrieb mit einer neutralen Qualitätseinstufung in ei-

nem Kanton oder einer grösseren Region sind; c. für geschlachtete Gitzi in Schlachtbetrieben, die:

1. jährlich mehr als 100 Gitzi schlachten, und

2. für eine zeitlich befristete Dauer mit grossem Inlandangebot eine neut-

rale Qualitätseinstufung durch die beauftrage Organisation verlangen.

1 SR 916.341

2007-1614 6427

Schlachtviehverordnung AS 2007

3 Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von

geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die zentrale Datenbank nach Artikel 15a Absatz 1 des Tierseuchen- gesetzes vom 1. Juli 19662. Nicht übermittelt werden müssen Ergebnisse der Quali- tätseinstufung von Tieren der Pferdegattung.

4 Der Lieferant und der Abnehmer können das Ergebnis der neutralen Qualitätsein-

stufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a beanstanden. Die Beanstandung hat bei Tieren der Schweine- gattung bis spätestens sechs, bei den übrigen Tiergattungen bis spätestens 24 Stun- den nach der Schlachtung zu erfolgen. Die betreffenden Schlachtkörper müssen so lange im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis das Verfahren der Bean- standung abgeschlossen ist.

5 Auf überwachten öffentlichen Märkten muss für lebende Tiere der Rindvieh- und

Schafgattung eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.

Art. 8 Abs. 2

2 Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen

I–IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 19983 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonen- zuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Markt- platzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr direkt aus dem Berggebiet stammen.

Art. 20 Abs. 1

1 Von der Bestimmung in Artikel 19 Absatz 1 und 2 kann sich befreien, wer dem

Bundesamt vor der Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll eine Bankgarantie oder andere nach Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20064 gestattete Garantie zustellt.

Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Die Einfuhren unterliegen den Bestimmungen von Artikel 14 des Zollgesetzes

vom 18. März 20055.

2 SR 916.40 3 SR 912.1 4 SR 611.01 5 SR 631.0

Schlachtviehverordnung AS 2007

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Schlachtviehverordnung AS 2007

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