AS 2007 6837
Verordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom 21. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 64 Veröffentlichung Das BAG veröffentlicht die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG) in elek- tronischer Form.
Art. 65 Abs. 5bis 5bis Die Fabrikabgabepreise der Generika müssen bei ihrer Aufnahme in die Spezia- litätenliste mindestens 40 Prozent tiefer sein als der Fabrikabgabepreis der mit diesen Generika austauschbaren Originalpräparate. Die Fabrikabgabepreise von Generika, die mit einem Originalpräparat austauschbar sind, dessen Schweizer Marktvolumen im ambulanten Sektor während vier Jahren vor deren Aufnahme in die Spezialitätenliste im Durchschnitt pro Jahr 4 Millionen Franken nicht übersteigt, müssen bei ihrer Aufnahme mindestens 20 Prozent tiefer sein. Generika, die vor der Preisüberprüfung des Originalpräparates nach Artikel 65b in die Spezialitätenliste aufgenommen werden, werden nach der Preisüberprüfung zur Wahrung des Abstands preislich angepasst.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
21. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 832.102
2007-0820 6837
Krankenversicherung. V AS 2007
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