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AS 2007 6937

Briefwechsel vom 7. März 2006/22. November 2007 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt Europol über die Erweiterung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt vom 24. September 2004 auf die im vorliegenden Briefwechsel enthaltenen Kriminalitätsbereiche

Briefwechsel vom 7. März 2006/22. November 2007 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt Europol über die Erweiterung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt vom 24. September 2004 auf die im vorliegenden Briefwechsel enthaltenen Kriminalitätsbereiche

In Kraft getreten am 1. Januar 2008

Übersetzung1

Der Vorsteher Bern, den 22. November 2007 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

Herrn Max-Peter Ratzel Direktor Europol

Raamweg 47 Postfach 90850 NL-2509 Den Haag

Sehr geehrter Herr Direktor

Die Schweiz und Europol unterzeichneten am 24. September 20042 ein Abkommen, dessen Anwendungsbereich eine Kooperation in acht Kriminalitätsbereichen vor- sieht. Gemäss Artikel 3 Absatz 3 dieses Abkommens kann Europol der Schweiz einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, den Anwendungsbereich des Abkom- mens auszuweiten, falls Europol seinen Mandatsbereich ändert. Die Schweiz und Europol haben, gleichzeitig mit dem Abkommen, eine Absichtserklärung unter- zeichnet, die eine Erweiterung des Anwendungsbereichs nach Inkrafttreten des Abkommens mittels Briefwechsel vorsieht. Wir bestätigen den Eingang Ihres Briefes vom 7. März 2006 mit folgendem Inhalt:

«Das Mandat von Europol wurde am 1. Januar 2002 auf alle Formen der internatio- nalen Schwerkriminalität erweitert, die im Anhang zur Europol Konvention aufge- führt sind. […] Falls die Schweiz die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Abkommens gemäss unserem Mandat vom 1. Januar 2002 genehmigt, habe ich die Ehre gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vorzuschlagen, dass das Abkom- men auf das neue Mandat anwendbar ist, am Tag an dem Europol die schriftliche Genehmigung der Schweiz erhält.»

SR 0.360.268.21

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.360.268.2

2007-2361 6937

Kriminalitätsbereiche. Briefwechsel mit dem Europäischen Polizeiamt Europol AS 2007

Es ist mir eine Ehre, Ihnen auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 3 des Abkom- mens vom 24. September 2004 mitzuteilen, dass die Schweiz mit dem Vorschlag, die Anwendung des Abkommens auf die genannten Kriminalitätsbereiche zu erwei- tern, einverstanden ist. Die neuen Kriminalitätsbereiche sind die folgenden: – Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung – Illegaler Handel mit Organen, menschlichen Geweben und Zellen – Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme – Rassismus und Fremdenfeindlichkeit – Organisierter Diebstahl und organisierter Raub – Illegaler Handel mit Kulturgütern – Betrug – Erpressung – Nachahmung und Produktpiraterie – Fälschung und Handel von amtlichen Dokumenten – Computerkriminalität – Korruption – Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff – Illegaler Handel mit bedrohten oder geschützten Tierarten – Illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten – Umweltkriminalität – Illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern. In Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 24. September 2004 schlägt die Schweiz vor, dass die Erweiterung der Anwendungsbereiche des Abkommens auf den neuen Mandatsbereich am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll. Am 3. April 2007 schlugen Sie vor, den Anwendungsbereich des Abkommens auf die Geldwäscherei gemäss Protokoll des Rates der Europäischen Union vom 30. November 2000 zu erweitern. Die Schweiz zieht es vor, die bisherige Zusam- menarbeit im Bereich der Geldwäscherei-Bekämpfung gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 2004 weiterzuführen. Die Zusammenarbeit bezieht sich somit auf die Geldwäscherei, sofern diese mit den im Anwendungsbe- reich des Abkommens enthaltenen Kriminalitätsformen oder ihren spezifischen Ausprägungen in Zusammenhang steht. Dieser Anwendungsbereich umfasst auch die neuen Kriminalitätsbereiche gemäss dem Mandat vom 1. Januar 2002. Sie beschränkt sich auf jene Delikte, die gemäss Schweizer Recht als Verbrechen quali- fiziert sind.

Ich versichere Sie, Herr Direktor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Christoph Blocher

Briefwechsel vom 7. März 2006/22. November 2007 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt Europol über die Erweiterung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt vom 24. September 2004 auf die im vorliegenden Briefwechsel enthaltenen Kriminalitätsbereiche | Lexipedia | Lexipedia