AS 2007 699
Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
vom 28. Februar 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Anerkennungsverfahren
Art. 1 Gesuch um Anerkennung
1 Das Gesuch um Anerkennung einer gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisation
(Organisation) ist an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departe- ment) zu richten.
2 Es enthält:
a. Statuten und Reglemente der Organisation; b. die Jahresrechnungen der vergangenen drei Jahre; c. einen Geschäftsplan mit dem Budget des laufenden Jahres und den Finanz- plänen für die folgenden drei Jahre.
3 Betreibt die Gesuchstellerin andere Geschäfte als die Gewährung von Bürgschaf-
ten, so weist sie nach, dass diese die Gewährung von Bürgschaften nicht beeinträch- tigen.
Art. 2 Entscheid des Departements
1 Das Departement entscheidet über die Anerkennung einer Organisation.
2 Es anerkennt nur so viele Organisationen, wie für eine zweckmässige und kosten- günstige Förderung des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens nötig sind.
SR 951.251 1 SR 951.25; AS 2007 693
2006-2434 699
Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen AS 2007
2. Abschnitt: Regeln der Verbürgung
Art. 3 Geförderte Tätigkeiten Der Bund fördert Organisationen, die Bankdarlehen zugunsten gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe verbürgen. Nicht zu den gewerblichen Betrieben zählen landwirt- schaftliche Betriebe.
Art. 4 Sorgfaltspflicht
1 Die Organisationen üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus.
2 Zur sorgfältigen Ausübung ihrer Tätigkeit gehört, dass sie:
a. abklären, ob:
1. die gesuchstellende Person in persönlicher und beruflicher Hinsicht
kreditwürdig ist,
2. Marktleistungen, Ertragskraft und Perspektiven des nutzniessenden
Betriebs finanziell nachhaltig sind,
3. die gesuchstellende Person nicht bereits von einer anderen Organisation
im Sinne des Gesetzes eine Bürgschaft in Anspruch nimmt und ihm für dasselbe Vorhaben durch den Bund keine weiteren Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt werden; b. nur in Ausnahmefällen einer gesuchstellenden Person mehrere Bürgschaften gewähren und diese Bürgschaften zusammengerechnet 500 000 Franken nicht übersteigen; c. nur in Ausnahmefällen verschiedenen Unternehmen, die wirtschaftlich oder personell eng miteinander verbunden sind, gleichzeitig Bürgschaften gewäh- ren; d. die Gewährung von Bürgschaften nicht von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen abhängig macht.
Art. 5 Erforderliche Eigenmittel Die Organisationen dürfen Bürgschaftsverpflichtungen nur eingehen, soweit das von ihnen getragene Verlustrisiko den fünffachen Betrag der eigenen Mittel nicht über- schreitet.
Art. 6 Amortisation Die verbürgten Darlehen sind so rasch als möglich, in der Regel aber längstens innerhalb von zehn Jahren zu amortisieren.
Art. 7 Beteiligung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern 1 Wer eine Bürgschaft in Anspruch nimmt, stellt der kreditgebenden Bank soweit als möglich Sicherheiten bereit. Die Organisation kann ihrerseits von bürgschaftsneh- menden Personen weitere Sicherstellung verlangen.
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2 Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmer werden in angemessener Weise
an den Kosten der Bürgschaftsgewährung und -überwachung sowie am Risiko beteiligt.
Art. 8 Überprüfung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern Die Organisationen überprüfen während der ganzen Dauer der Bürgschaft die Zah- lungsfähigkeit von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern und treffen die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Verlusten.
Art. 9 Wiedereingänge 1 Entstehen in einem Bürgschaftsfall Verluste, so hat die Organisation alle geeigne- ten Vorkehrungen zu treffen, um den Forderungsbetrag wiedereinzubringen.
2 Die Wiedereingänge gehen an den Bund und an die Organisation im Verhältnis
ihrer Beteiligung an den Bürgschaftsverlusten.
3. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 10 Vertrag
1 Das Departement schliesst mit einer anerkannten Organisation einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag über die Finanzhilfen ab.
2 Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:
a. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von der Organisation zu erbringen sind; b. messbare Ziele für die Entwicklung von Bürgschaftsvolumen, Neubürg- schaften und Verlustquote; c. die Methode und die Ansätze zur Berechnung der Verwaltungskostenbei- träge; d. die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; e. das Vorgehen im Streitfall; f. die von der Organisation zu ergreifenden Massnahmen zur Begrenzung des Bürgschaftsvolumens nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes.
3 Ein Vertrag wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.
Art. 11 Festlegung des Verlustbeitrags Massgebend für die Festsetzung des Verlustbeitrags sind: a. der im Bürgschaftsvertrag angegebene Höchstbetrag abzüglich der geleiste- ten Amortisationen;
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b. allfällige Zinsen und weitere nachweisbare Kosten bis zu diesem Höchst- betrag.
Art. 12 Verwaltungskosten
1 Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Organisationen, soweit
diese nicht durch die Kantone gedeckt sind. 2 Massgebend für die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrags sind die Ziele nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 13 Abrechnung 1 Die Organisationen unterbreiten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Abrechnung.
2 Das SECO setzt aufgrund der Abrechnung den endgültigen Betrag der Verlust- und
Verwaltungskostenbeiträge fest.
Art. 14 Auszahlung
1 Die Finanzhilfen werden im Rahmen der jährlich bewilligten Voranschlagskredite
ausbezahlt. Vor der Festsetzung des endgültigen Betrages dürfen auf der Basis einer glaubhaften Schätzung höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe als Vorschuss aus- bezahlt werden.
2 Die Finanzhilfen können treuhänderisch und zweckgebunden auch an eine Dach-
organisation ausgerichtet werden.
3 Der Bund erbringt seine Leistungen an die Organisationen nur, wenn diese ihre
gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt erfüllen.
Art. 15 Nachrangige Darlehen
1 Zur Förderung ihrer Tätigkeiten kann das Departement anerkannten Organisatio-
nen auf Gesuch hin nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen, wenn der Bund ein besonderes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe hat.
2 Nachrangige Darlehen werden nur gewährt, wenn die Organisation nachweist, dass
die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten aus- geschöpft wurden.
4. Abschnitt: Finanzierung
Art. 16 Über Kreditfreigaben aus Rahmenkrediten nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes entscheidet das Departement.
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5. Abschnitt: Kontrolle und Aufsicht
Art. 17 Kontrolle
1 Die Organisationen sind verpflichtet, dem SECO:
a. Änderungen ihrer Statuten und Reglemente mitzuteilen; b. jedes Jahr den Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung vorzule- gen; c. periodisch Bericht über die Höhe der wahrscheinlichen Bürgschaftsverluste zu erstatten.
2 Sie müssen ihre Jahresrechnung von Revisorinnen oder Revisoren prüfen lassen,
welche die Anforderungen nach der Verordnung vom 15. Juni 19922 über die fach- lichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllen.
Art. 18 Aufsicht
1 Das SECO überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben
durch die Organisationen oder lässt sie durch Dritte überwachen.
2 Es kann von den Organisationen jederzeit die Auskünfte und Unterlagen ver-
langen, die es zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 19493 zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften sowie die Verordnung vom 15. Oktober 19984 betreffend die Übernahme von Verlusten bei Bürgschaften mit erhöhtem Risiko werden aufgehoben.
Art. 20 Übergangsbestimmungen Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, werden weiterhin auf der Basis der Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 19495 zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften sowie der Verordnung vom 15. Oktober 19986 betreffend die Übernahme von Ver- lusten bei Bürgschaften mit erhöhtem Risiko behandelt.
2 SR 221.302 3 AS 1949 II 1660, 1968 252, 1998 2732, 2000 187 4 AS 1998 2644 5 AS 1949 II 1660, 1968 252, 1998 2732, 2000 187 6 AS 1998 2644
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Art. 21 Inkrafttreten
1 Die Artikel 1, 2 und 10 treten am 15. März 2007 in Kraft.
2 Das Inkrafttreten der übrigen Artikel wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
28. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz