AS 2007 711
Verständigungsprotokoll betreffend hochrangige Handels- und Wirtschaftsberatungen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der türkischen Republik
Übersetzung1
Verständigungsprotokoll betreffend hochrangige Handels- und Wirtschaftsberatungen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der türkischen Republik
Abgeschlossen am 28. Januar 2002 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. April 2002
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der türkischen Republik, nachfolgend die «Parteien» genannt, im Willen, ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen durch eine freundschaftliche Zusammenarbeit auszubauen und zu konsolidieren, bereit, die für den Ausbau und die Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehun- gen nötigen Bedingungen zu schaffen, im Bewusstsein der anhaltenden Notwendigkeit des Informationsaustausches über regelmässige bilaterale Kontakte, haben folgende Vereinbarung getroffen:
I. Hiermit erstellen die Parteien einen Mechanismus zur regelmässigen und hochrangigen Beratung von Handels- und Wirtschaftsfragen zwischen den Vertretern des Staatssekretariats für Wirtschaft des eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartements der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Unterstaatssekretariats für Aussenhandel des Kabinetts des Premierministers der türkischen Republik. II. Die Beratungen finden einmal jährlich oder, falls die Umstände es erfordern, öfter statt und werden abwechslungsweise in der Schweiz und der Türkei durchgeführt. Daten, Tagesordnung, Verhandlungsebene und Dauer eines jeden Treffens werden auf diplomatischem Weg festgelegt. III. Die Beratungen und ihre Resultate können die Form von gemeinsamen Erklärungen haben, wenn die Parteien dies so beschliessen. IV. Die Parteien können die Behörden sowie Vertreter anderer Ministerien und von Berufsverbänden des Privatsektors wie zum Beispiel dem Business Council zwischen der Schweiz und der Türkei zur Teilnahme an den Bera- tungen einladen. V. Die Parteien können ausser ihren regelmässigen Beratungen Treffen von Experten oder spezialisierten Arbeitsgruppen organisieren, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu prüfen. Vertreter des Privatsektors können auch zur Teilnahme an diesen Arbeitsgruppen eingeladen werden.
SR 0.946.297.632
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 711).
2002-0422 711
Hochrangige Handels- und Wirtschaftsberatungen. AS 2007 Verständigungsprotokoll mit der Türkei
VI. Das vorliegende Verständigungsprotokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Benachrichtigung auf diplomatischem Weg eintrifft, welche dar- über informiert, dass die Verfahren zur Genehmigung oder Ratifizierung vollzogen sind. Es wird fünf Jahre in Kraft bleiben und danach automatisch jedes Jahr erneuert. Jede der beiden Parteien kann das vorliegende Verstän- digungsprotokoll ausser Kraft setzen, indem sie dies der jeweils anderen Par- tei sechs Monate zum Voraus ankündigt. Erstellt in Ankara, am 28. Januar 2002, auf Französisch, Türkisch und Englisch, wobei alle drei Versionen gleichermassen gelten.
Für die Regierung Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der türkischen Republik: Kurt Wyss Kürşad Tüzmen