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AS 2007 73

Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen (VKP-KMU)

Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen (VKP-KMU)

vom 8. Dezember 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 55 und 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck Mit dieser Verordnung soll: a. die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) verbessert werden; und b. die Verabschiedung und die Umsetzung von Massnahmen zur Reduktion der administrativen Belastung der Unternehmen erleichtert werden.

Art. 2 Information Die Departemente, die Ämter und die Dienststellen des Bundes (Verwaltungseinhei- ten) informieren die zuständigen Dienste des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), wenn Projekte oder Aufgaben ihres Ressorts beträchtliche Auswirkungen auf die KMU oder auf die administrative Belastung der Unternehmen im Allgemei- nen haben können.

2. Abschnitt: Koordinationsorgan für die KMU-Politik des Bundes

Art. 3 Einsetzung Der Bundesrat setzt ein Organ ein zur Koordination der Politik des Bundes zuguns- ten kleinerer und mittlerer Unternehmen (KP-KMU).

SR 172.091 1 SR 172.010

2006-1729 73

Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und AS 2007

Art. 4 Aufgaben Das KP-KMU hat folgende Aufgaben: a. Es koordiniert frühzeitig die Aktivitäten des Bundes in allen Bereichen, wel- che die KMU betreffen. b. Es überwacht die Umsetzung der vom Bundesrat beschlossenen Massnah- men zur administrativen Entlastung der Unternehmen. c. Es formuliert Empfehlungen an die zuständigen Verwaltungseinheiten.

Art. 5 Zusammensetzung Das KP-KMU setzt sich aus dem Direktor, der Direktorin oder einem Mitglied der Geschäftsleitung folgender Bundesstellen zusammen: a. Bundesamt für Statistik (BFS); b. Bundesamt für Sozialversicherung (BSV); c. Bundesamt für Justiz (BJ); d. Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE); e. Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV); f. Eidgenössische Zollverwaltung (EZV); g. SECO; h. Bundesamt für Landwirtschaft (BLW); i. Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT); j. Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Art. 6 Sitzungen und Vorsitz

1 Das KP-KMU tritt mindestens zwei Mal pro Jahr zusammen.

2 Der Vertreter oder die Vertreterin des SECO führt den Vorsitz.

3 Je nach behandelten Themen können Vertreter und Vertreterinnen anderer Verwal-

tungseinheiten als der in Artikel 5 aufgezählten aufgefordert werden, an den Sitzun- gen des KP-KMU teilzunehmen.

Art. 7 Beschlussfassung

1 Die im KP-KMU vertretenen Verwaltungseinheiten beschliessen im gegenseitigen

Einvernehmen und einstimmig die notwendigen Massnahmen für eine effiziente Zusammenarbeit und Koordination und setzen diese um. Dossiers, über die keine Einigung erzielt werden kann, unterbreiten sie unverzüglich dem Bundesrat.

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2 Über nicht verbindliche Empfehlungen an die Verwaltungseinheiten entscheidet

die Stimmenmehrheit der permanenten Mitglieder des KP-KMU. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des oder der Vorsitzenden doppelt.

Art. 8 Sekretariat

1 Das SECO führt das Sekretariat des KP-KMU.

2 Das Sekretariat erstellt die Traktandenlisten der Sitzungen gestützt auf vorherge- hende Konsultationen und auf die Vorschläge der im KP-KMU vertretenen Verwal- tungseinheiten.

3. Abschnitt: KMU-Forum

Art. 9 Aufgaben Das KMU-Forum hat folgende Aufgaben: a. Es nimmt im Rahmen von Vernehmlassungen Stellung aus Sicht der KMU. b. Es analysiert die bestehenden Regulierungen, die eine erhebliche administra- tive Belastung für die Unternehmen verursachen. c. Es schlägt den zuständigen Verwaltungseinheiten Vereinfachungen und alternative Regelungen vor.

Art. 10 Zusammensetzung

1 Das KMU-Forum setzt sich zusammen aus:

a. einem Mitglied der Direktion des SECO; b. mindestens sieben Unternehmern und Unternehmerinnen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen; c. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Konferenz der kantonalen Volks- wirtschafts-direktoren; d. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Gründerzentren für Unternehmen.

2 Das

Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ernennt die Mitglieder des KMU-Forums und das Präsidium.

Art. 11 Sitzungen und Ko-Präsidium

1 Das Forum tritt in der Regel sechs Mal pro Jahr zusammen.

2 Es wird gemeinsam von einem Mitglied aus dem Kreis der Unternehmer und

Unternehmerinnen sowie dem Direktionsmitglied des SECO präsidiert.

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3 Je nach behandelten Themen können Vertreter und Vertreterinnen anderer Verwal-

tungseinheiten sowie der Wirtschaftsorganisationen aufgefordert werden, an den Sitzungen des KMU-Forums teilzunehmen.

Art. 12 Aufgaben des SECO

1 Das SECO führt das Sekretariat des KMU-Forums.

2 Es führt KMU-Verträglichkeitstests und Analysen der verschiedenen Regulierun-

gen durch, mit deren Überprüfung das KMU-Forum beauftragt ist. Es koordiniert in der Regel die KMU-Verträglichkeitstests mit den Regulierungsfolgenabschätzungen.

Art. 13 Information der parlamentarischen Kommissionen

1 Das KMU-Forum stellt den interessierten parlamentarischen Kommissionen eine

Kopie seiner Stellungnahmen zu.

2 Seine Mitglieder stehen den Kommissionen zur Verfügung, um die Resultate ihrer

Arbeiten zu präsentieren.

4. Abschnitt: Evaluation und Bericht

Art. 14

1 Das KP-KMU und das KMU-Forum führen periodische Evaluationen ihrer Aktivi-

täten durch.

2 Einmal pro Legislatur erstellen sie einen Bericht zuhanden des Bundesrates und

des Parlaments.

5. Abschnitt: Änderungen des geltenden Rechts

Art. 15 Die Organisationsverordnung vom 14. Juni 19992 für das Eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. l

2 Das SECO verfolgt insbesondere folgende Ziele:

l. Es erleichtert die Verabschiedung und die Umsetzung von Massnahmen zur Reduktion der administrativen Belastung der kleinen und mittleren Unter- nehmen (KMU) und zur Sicherstellung einer kohärenten KMU-Politik des Bundes.

2 SR 172.216.1

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6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 16 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

8. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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