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AS 2007 917

Verordnung über die Luftfahrt

Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)

Änderung vom 9. März 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikel 111 Absatz 2, 112 Absatz 1, 115, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2, 120 Absätze 2 und 3 wird der Ausdruck «Departement» durch den Ausdruck «Bundes- amt» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 77

5 Verkehr, Betrieb und Unterhalt

51 Meldesystem für Ereignisse in der Luftfahrt

Art. 77 Grundsätze

1 Das Meldesystem nach den Artikeln 77–77g dient der Verbesserung der Sicherheit

in der Luftfahrt.

2 Andere im Bundesrecht vorgesehene Meldepflichten bleiben unberührt.

Art. 77a Begriffe a. Ereignis: eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit, welche die Sicherheit eines Luftfahr- zeugs, seiner Insassen oder Dritter gefährdet oder gefährden könnte, ohne dass es zu einem Flugunfall oder einem schweren Vorfall kommt; b. Sicherheit: technische und operationelle Zuverlässigkeit zum Schutz der Menschen im Flugzeug und am Boden vor Unfällen verursacht durch die Luftfahrt (engl. safety); c. Erfassen: Entgegennahme einer Meldung, Anonymisierung der Meldung und Aufnahme der Meldung in eine Datenbank;

1 SR 748.01

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d. Anonymisierung: Tilgung aller Angaben aus übermittelten Meldungen, die persönlicher oder technischer Natur sind und Rückschlüsse auf die Identität der meldenden Person oder Dritter ermöglichen könnten; e. Auswerten: weitere Bearbeitung der Meldungen; dazu gehören insbesondere die zusätzliche Sachverhaltsabklärung, der Vergleich mit bisher eingegange- nen Meldungen und die Analyse der Meldungen zur frühzeitigen Erkennung gefährlicher Entwicklungen.

Art. 77b Zu meldende Ereignisse 1 Gemeldet werden müssen alle Ereignisse im Sinne der Anhänge I und II der Richt- linie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 20032 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt. Dabei gilt die jeweils aktuellste für die Schweiz anwendbare Fassung der Richtlinie3. 2 Für Flugunfälle und schwere Vorfälle gelten ausschliesslich die Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 19944 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen.

Art. 77c Meldepflichtige Personen Für Ereignisse innerhalb ihres Tätigkeitsbereiches sind meldepflichtig: a. Betreiber und Führer eines turbinengetriebenen Luftfahrzeuges oder eines Verkehrsluftfahrzeuges, das von einem Betreiber eingesetzt wird, über den die Schweiz oder ein der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellter Staat5 die Sicherheitsaufsicht ausübt; b. Personen, die turbinengetriebene Luftfahrzeuge oder Verkehrsluftfahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teile davon unter der Aufsicht der Schweiz oder eines der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellten Staates gewerbsmäs- sig entwickeln, herstellen, unterhalten oder verändern; c. Personen, die einen Nachprüfschein oder eine Bescheinigung der Freigabe zum Betrieb für ein turbinengetriebenes Luftfahrzeug oder ein Verkehrsluft- fahrzeug oder für Ausrüstungen oder Teile davon unter Aufsicht der Schweiz oder eines der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellten Staates unterzeichnen; d. Personen, die eine Funktion ausüben, die eine Genehmigung als Flugsiche- rungspersonal voraussetzt, die von der Schweiz oder einem der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellten Staat erteilt wurde;

2 ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 27 ff.

3 Die jeweils aktuellste für die Schweiz anwendbare Richtlinie ist im Anhang zum

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) genannt. 4 SR 748.126.3

5 Eine Liste dieser Staaten kann beim Bundesamt eingesehen werden.

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e. Personen, die Funktionen im Zusammenhang mit der Erfassung, Verarbei- tung und Verbreitung von Luftfahrtinformationen (inklusive Flugwetter- informationen) ausüben; f. zivile Flugplatzleiter, sofern das Ereignis auf ihrem Flugplatz im Zusam- menhang mit dem Betrieb eines turbinengetriebenen Luftfahrzeuges oder eines Verkehrsluftfahrzeuges steht; g. Personen, die eine Funktion ausüben im Zusammenhang mit Einbau, Unter- halt, Veränderung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Luftverkehrseinrichtungen, für welche die Schweiz oder ein der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellter Staat die Verantwortung trägt; h. Personen, die auf einem schweizerischen Flugplatz eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von turbinengetriebenen Luftfahrzeu- gen oder Verkehrsluftfahrzeugen am Boden ausüben, insbesondere Betan- kung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeuges.

Art. 77d Meldestelle

1 Das Bundesamt bestimmt eine interne Meldestelle, welche die ihr übermittelten

meldepflichtigen Ereignisse sowie freiwilligen Meldungen erfasst und auswertet. 2 Die Meldestelle ist organisatorisch unabhängig von den mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Einheiten des Bundesamtes.

3 Sie behandelt Ereignismeldungen vertraulich.

4 Angehörige der Meldestelle, die mit der Erfassung und Auswertung von Ereignis-

meldungen betraut sind, sind im Rahmen dieser Tätigkeiten von ihrer Anzeige- und Verfolgungspflicht entbunden.

Art. 77e Verzicht auf Einleitung eines Strafverfahrens Auf die Einleitung eines Strafverfahrens wird verzichtet, sofern die folgenden Vor- aussetzungen erfüllt sind: a. Es handelt sich beim Ereignis nicht um einen vorsätzlichen oder grobfahr- lässigen Verstoss gegen Rechtsvorschriften. b. Das Bundesamt hat von dem Ereignis aufgrund einer Meldung im Rahmen des Meldesystems nach diesem Abschnitt Kenntnis erlangt. c. Die Meldung vom Ereignis wurde erstattet:

1. vom Verursacher des Ereignisses;

2. von einer Drittperson, mit Ausnahme von Personen in Ausübung ihrer

Aufsichtstätigkeit für das Bundesamt, sofern auch von der meldepflich- tigen Person innert 96 Stunden nach dem Ereignis eine entsprechende Meldung erfolgt; oder

3. im Falle einer Beteiligung mehrerer meldepflichtiger Personen an dem

Ereignis: von jeder beteiligten meldepflichtigen Person oder in einer gemeinsamen Meldung, aus welcher der Kreis der am Ereignis beteilig-

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ten meldepflichtigen Personen eindeutig bestimmt werden kann und bei welcher der Wille zur Meldung jeder einzelnen beteiligten meldepflich- tigen Person durch eine persönliche Erklärung oder unterschriftlich belegt werden kann.

Art. 77f Weiterleitung bestimmter Meldungen zur Strafverfolgung Kommt die Meldestelle zum Ergebnis, dass es sich um einen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verstoss gegen Rechtsvorschriften handelt, so leitet sie die anony- misierte Meldung an die für die Strafverfolgung zuständige Organisationseinheit des Bundesamtes weiter.

Art. 77g Schutz und Weitergabe von Daten

1 Die Datenbank der Meldestelle enthält ausschliesslich anonymisierte Meldungen.

2 Die Meldestelle kann die in der Datenbank gespeicherten Daten auf konkrete

Anfrage hin den für die Sicherheitsaufsicht oder für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt zuständigen schweizerischen Stellen oder aus- ländischen Stellen, die aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung den schweizerischen gleichgestellt sind6, übermitteln. 3 Die Meldestelle leitet ausschliesslich anonymisierte Daten weiter. Sie beschränkt sich dabei auf Daten, die der Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt dienen.

Abschnitt 52 (Art. 78) Aufgehoben

Art. 122c Abs. 4

4 Der Bund übernimmt die ordentlichen Bezüge und die Vergütung für diese ausser-

ordentliche Dienstleistung der Sicherheitsbeauftragten.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

9. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 Eine Liste dieser Stellen kann beim Bundesamt eingesehen werden.

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