AS 2008 15
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Abgeschlossen am 7. Dezember 2007 In Kraft getreten am 7. Dezember 2007
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Südafrika (nachstehend «die Vertragsparteien» und im Einzelfall «eine Vertragspartei» genannt), im Wunsch, die Zusammenarbeit beider Länder im Bereich von Wissenschaft und Technologie zu fördern, in Anbetracht, dass der Ausbau der Beziehungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie dem gegenseitigen Nutzen beider Länder dienen soll, in Anbetracht, dass diese Zusammenarbeit der weiteren Entwicklung der bestehen- den freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern förderlich sein wird, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zweck Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens.
Art. 2 Formen der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich von Wissenschaft und Technologie kann folgende Formen annehmen: a. Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Forschenden, Fachleuten und Gelehrten; b. Austausch von wissenschaftlicher und technischer Information und Doku- mentation; c. Durchführung von bilateralen wissenschaftlichen und technischen Semina- ren und Kursen in Bereichen von beiderseitigem Interesse;
SR 0.420.118
2007-2595 15
Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. Abk. mit Südafrika AS 2008
d. gemeinsame Bestimmung von wissenschaftlichen oder technischen Frage- stellungen, Erarbeitung und Durchführung von gemeinsamen Forschungs- programmen und Anwendung derer Ergebnisse in einvernehmlich bestimm- ten Bereichen, einschliesslich Austausch von daraus gewonnenen Erfahrun- gen und Know-how; e. andere einvernehmlich bestimmte Formen der Zusammenarbeit.
Art. 3 Zuständige Stellen Der Schweizerische Bundesrat bezeichnet das Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern, und die Regierung der Republik Südafrika bezeichnet das Department of Science and Technology als ihre zuständigen Stellen zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens.
Art. 4 Gemischter Ausschuss 1. Die Vertragsparteien bilden einen Gemischten Ausschuss, zu dem Vertreter jeder Vertragspartei gehören, zur Überwachung und Beurteilung der Umsetzung dieses Abkommens. 2. Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens alle zwei Jahre oder in gegenseitigem Einvernehmen an einem einvernehmlich bestimmten Zeitpunkt abwechslungsweise in der Schweiz und in Südafrika zusammen.
3. Der Gemischte Ausschuss setzt an seinem ersten Treffen die Regeln für die
Umsetzung dieses Abkommens fest.
4. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a. Bestimmen der Bereiche der Zusammenarbeit; b. Schaffung von günstigen Bedingungen für die Umsetzung dieses Abkom- mens; c. Erleichterung und Förderung der Umsetzung von gemeinsamen Programmen und Projekten zur Erfüllung des Zwecks dieses Abkommens; d. Austausch von Erfahrungen aus der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und der Technologie und Beurteilung von Vorschlägen für die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar- teien; e. Aushandeln und Beschliessen von Programmen und Überprüfung des Fort- schritts bei der Umsetzung dieses Abkommens; f. Erarbeiten von Berichterstattungen über die im Rahmen dieses Abkommens erreichten Ergebnisse der Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft, der Technologie und der Bildung.
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Art. 5 Vereinbarungen zur Umsetzung
1. Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen Organisationen und
Institutionen beider Länder im Bereich der Wissenschaft und der Technologie im Hinblick auf den Abschluss von entsprechenden Vereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens, soweit solche nötig sind.
2. Vereinbarungen als Grundlage für die Entwicklung einer Zusammenarbeit zwi-
schen Organisationen und Institutionen im Sinne von Absatz 1 werden in Überein- stimmung mit den in beiden Ländern geltenden Gesetzen abgeschlossen.
3. Die Vertragsparteien ermutigen die entsprechenden Organisationen und Institu-
tionen in diese Vereinbarungen, wo angezeigt, Bestimmungen aufzunehmen über: a. Abgeltung für die Nutzung von Patenten; b. Austausch von Patenten, gemeinsame Anmeldung von Patenten auf der Grundlage von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung durch beide Vertragspartei- en oder Parteien in beiden Ländern oder in Drittländern; c. Bedingungen für die Aufnahme einer Produktion und die Vermarktung von Produkten; d. Finanzielle Regelungen und Bedingungen; sowie e. Bedingungen bezüglich der von den entsprechenden Organisationen und Institutionen gewonnenen Informationen.
Art. 6 Geistiges Eigentum
1. Die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vereinbarungen berücksichtigen in gebüh-
render Weise den Schutz und die Aufteilung von Immaterialgüterrechten oder ande- ren Ausschliesslichkeitsrechten, die sich aus den in diesem Abkommen vorgesehe- nen Tätigkeiten der Zusammenarbeit ergeben, und verpflichten sich, einander in dieser Sache nötigenfalls zu konsultieren.
2. Die Bedingungen bezüglich der gemeinsamen Ausübung von Eigentumsrechten
werden in eigenen, für beide Vertragsparteien annehmbaren Vereinbarungen gere- gelt.
Art. 7 Ausrüstungen und Apparate
1. Die Regelungen über Bereitstellung und Lieferung von Ausrüstungsgegenstän-
den, die gemeinsamen Forschungstätigkeiten im Sinne dieses Abkommens dienen, werden je nach Erfordernissen im Einzelfall entweder zwischen den Vertragspar- teien oder zwischen den an der Zusammenarbeit beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich vereinbart.
2. Wo erforderlich wird die Lieferung von Ausrüstungen oder Apparaten von einem
Land zu einem andern im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens gemäss Handelsabkommen zwischen den Vertragsparteien oder gemäss anderer getroffener Vereinbarungen abgewickelt.
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Art. 8 Austausch von Informationen Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Bibliotheken, technischen und wissenschaftlichen Dokumentationsstellen und wis- senschaftlichen Institutionen für den Austausch von Büchern, Zeitschriften und Bibliographien, einschliesslich Austausch von Informationen und Volltextdokumen- ten auf dem Weg von elektronischen Informations- und Kommunikationsnetzen.
Art. 9 Beteiligung Dritter
1. Keine der Vertragsparteien gibt Informationen, die sie oder ihr Personal im
Rahmen dieses Abkommen gewonnen hat, ohne ausdrückliche schriftliche Geneh- migung der andern Vertragspartei an Dritte weiter. 2. Jede Vertragpartei gibt der anderen Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich bekannt, wenn sie nicht wünscht, dass gewisse oder sämtliche von ihr oder ihrem Personal gewonnenen Informationen weitergegeben werden.
3. Jede Vertragspartei hat, unter Voraussetzung der Zustimmung der andern Ver-
tragspartei, das Recht, Wissenschafter, Forschende, technische Experten, Gelehrte und Institutionen aus anderen Ländern oder internationalen Organisationen (als Dritte) an Projekten und Programmen, die im Rahmen dieses Abkommens durchge- führt werden, teilnehmen zu lassen. Die Beteiligung Dritter geht zu deren Kosten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
Art. 10 Finanzielle Angelegenheiten
1. Reisekosten von Wissenschaftlern und Fachleuten zwischen beiden Ländern
gehen zu Lasten des Entsenderlandes, die übrigen Kosten werden vom Empfänger- land entsprechend schriftlicher Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getra- gen.
2. Kosten bezüglich Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Organisationen
und Institutionen im Sinne von Artikel 5 werden gemäss Vereinbarungen zwischen diesen Organisationen und Institutionen getragen.
Art. 11 Hilfestellung und Erleichterungen Jede Vertragspartei bemüht sich im Rahmen ihrer Gesetze und Regelungen den auf ihrem Hoheitsgebiet weilenden offiziellen Vertretern der andern Vertragspartei Hilfestellungen zu bieten und die Erfüllung der Aufgaben zu erleichtern, mit denen diese gemäss den Bestimmungen dieses Abkommen betraut sind.
Art. 12 Krankenversicherung Die offiziellen Vertreter, die im Rahmen dieses Abkommens im anderen Land weilen, schliessen für die Dauer ihres Aufenthalts eine Krankenversicherung ab.
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Art. 13 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
1. Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
2. Danach bleibt es für fünf Jahre in Kraft und wird jeweils stillschweigend für
weitere fünf Jahre verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von zwölf Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
3. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, dieses Abkommen nach drei
Jahren ab Inkrafttreten zu überprüfen.
4. Die Kündigung dieses Abkommens hat keinen Einfluss auf die Durchführung
von Projekten oder Programmen, die auf Grund des Abkommens begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen sind.
Art. 14 Änderungen Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen durch den Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien geändert werden.
Art. 15 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf dem Konsultations- oder Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihrer Regierung bevollmächtigten Unterzeichnen- den dieses Abkommen unterschrieben und gesiegelt in zwei Urschriften in engli- scher, deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. In Zweifelsfällen ist der englische Text massgebend.
Geschehen in Basel am 7. Dezember 2007.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Südafrika: Charles Kleiber Mosibudi Mangena
Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. Abk. mit Südafrika AS 2008