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AS 2008 167

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 12. Juni 2006 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 20071 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 7. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Armenien, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusam- menarbeit zwischen den beiden Staaten auszubauen und zu festigen und zu diesem Zweck ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom

Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummen- steuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in Armenien: (i) die Gewinnsteuer, (ii) die Einkommenssteuer, (iii) die Eigentumssteuer, (iv) die Grundsteuer, (im Folgenden als «armenische Steuer» bezeichnet);

SR 0.672.915.61 1 AS 2008 165

2006-1274 167

Doppelbesteuerung. Abk. mit Armenien AS 2008

b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern: (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö- gensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte), und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile), (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn-

licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne diese Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Armenien oder die Schweiz; b) bedeutet der Ausdruck «Armenien» die Republik Armenien; c) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; d) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; e) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; f) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechts- träger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff, Luft- oder Strassenfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff, Luft- oder Strassenfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertrags- staat betrieben; h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Armenien der Finanz- und Wirtschaftsminister oder sein bevollmäch- tigter Vertreter, der Vorsteher des Staatssteuerdienstes der Regierung oder sein bevollmächtigter Vertreter, (ii) in der Schweiz der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter;

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i) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) jede natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertrags- staats besitzt, (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft, Personenvereinigung oder andere Rechtssubjekte, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach der in diesem Staat anwendbaren Steuergesetzgebung einer Bedeutung vorgeht, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Art. 4 Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen und lokalen Kör- perschaften. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren per- sönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens- interessen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsange- hörigkeit sie besitzt. d) Ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegen- seitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

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Art. 5 Betriebstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste

Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil- weise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:

a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte; f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen; und g) ein Lagerhaus in Verbindung mit einer Person, die Dritten Lagereinrichtun- gen zur Verfügung stellt.

3. Eine Bauausführung oder eine Montage oder eine damit zusammenhängende

Überwachungstätigkeit ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Mona- te überschreitet.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als

Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen abzugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätig- keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit dar- stellen; f) eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat im Zusammenhang mit der Lieferung von durch dieses Unter- nehmen hergestellten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertrags- staat betrieben wird;

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g) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a)−f) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig- keit darstellt.

5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von

Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Voll- macht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Voll- macht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkei- ten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genann- ten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Wird die Tätig- keit dieses Vertreters jedoch ausschliesslich oder fast ausschliesslich für dieses Unternehmen ausgeübt, so gilt der Vertreter nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine

Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem

Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor- schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg- lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe, Luft- und Strassenfahrzeuge gelten nicht als unbe- wegliches Vermögen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

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4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande- ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuge- rechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags-

staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter glei- chen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betrieb- stätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnen- den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen

wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurech-

nenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausrei- chende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens

behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim- mungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Internationaler Verkehr

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von See-

schiffen, Luft- oder Strassenfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

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2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer

Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1. Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind; und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden Gewinne, für die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Staat

besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Ver- tragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderes Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Eini- gung über die Berichtigung der Gewinne in beiden Vertragsstaaten gegenseitig konsultieren.

3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1

genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vor- gesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

Art. 10 Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die

Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividen- den eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

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a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungs- berechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividen- den zahlenden Gesellschaft verfügt und die Beteiligung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden zweihunderttausend (200 000) Schweizer Franken oder deren Gegenwert in anderer Währung übersteigt; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte

aus Aktien oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbetei- ligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividen- den gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Arti- kel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-

künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-

staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,

nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist,

10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

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3. Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person, die der Nutzungsberechtigte ist, gezahlt werden, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn die Zins- zahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; oder b) für ein von einer Bank gewährtes Darlehen irgendeiner Art geleistet wird.

4. Der in diesem Abkommen verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte

aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Abkommens.

5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stam- men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forde- rung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner

eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrich- tung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12 Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

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2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stam-

men, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im andern Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü-

tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufzeichnungen für Radio und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmänni- scher oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

4. Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansäs-

sige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsäch- lich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Arti- kel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der

Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der

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Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unterneh- men) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräusserung von

Seeschiffen, Luft- oder Strassenfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrie- ben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luft- oder Strassenfahrzeuge dient, erzielt, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. 4. Gewinne aus der Veräusserung von Aktien des Anteilskapitals einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zur Hauptsache aus in einem Vertrags- staat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden. 5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusse- rer ansässig ist.

Art. 14 Selbständige Arbeit

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien

Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrich- tung zugerechnet werden können.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte

wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbständige Arbeit

1. Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen),

18 (Ruhegehälter) und 19 (Öffentlicher Dienst) können Gehälter, Löhne und ähn-

liche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstän- diger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: a) der Empfänger sich im anderen Staat während des betreffenden Steuerjahres insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält; und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und

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c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat unterhält.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun-

gen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes, eines Luft- oder Stras- senfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staat besteuert werden.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf- sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige Arbeit) können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne), 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige Arbeit) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anwendbar, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Künstlern

oder Sportlern, wenn diese Einkünfte in erheblichem Umfang direkt oder indirekt aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften stammen.

Art. 18 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 (Öffentlicher Dienst) können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,

die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt; oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen

Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichte- ten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.

3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleis-

tungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15 (Unselbständige Arbeit), 16 (Aufsichtsrats- und Verwal- tungsratsvergütungen) und 18 (Ruhegehälter) anwendbar.

Art. 20 Studenten 1. Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat aus- schliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertrags- staat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

2. Ein Student oder Lehrling nach Absatz 1 kann während seines Studiums oder

seiner Ausbildung für Stipendien sowie Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Vergünstigungen und Abzüge beanspruchen wie ein Ansässiger des Staates, in dem er sich aufhält.

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Art. 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen- den Artikeln nicht behandelt werden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Lotteriegewinne.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im

Sinne von Artikel 6 Absatz 2 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzu- wenden.

Art. 22 Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Ver-

mögen), das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. 3. Seeschiffe, Luft- und Strassenfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden und die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehören, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luft- oder Strassenfahr- zeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person

können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Armenien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Armenien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Armenien: (i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen ent- spricht; (ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Doppelbesteuerung. Abk. mit Armenien AS 2008

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden kön- nen, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt. b) Einkünfte oder Vermögen einer in Armenien ansässigen Person, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der Besteuerung in Armenien auszunehmen sind, können gleichwohl in Armenien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person einbezogen werden.

2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen in Armenien besteu- ert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Ver- mögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinnen nach Artikel 13 Absatz 4 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) findet diese Be- freiung nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung dieser Gewinne in Armenien nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) oder

12 (Lizenzgebühren) in Armenien besteuert werden können, so gewährt die

Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlas- tung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) und

12 (Lizenzgebühren) in Armenien erhobenen Steuer auf die vom Ein-

kommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Ein- künfte entfällt, die in Armenien besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Armenien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Divi- denden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren dementspre- chend. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Armenien ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun-

Doppelbesteuerung. Abk. mit Armenien AS 2008

gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell- schaft in der Schweiz ansässig wäre.

Art. 24 Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner

Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet von Artikel 1 (Per- sönlicher Geltungsbereich) auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus- üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertrags- staat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -ver- günstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3. Sofern nicht Artikel 9 (Verbundene Unternehmen), Artikel 11 Absatz 7 (Zinsen)

oder Artikel 12 Absatz 6 (Lizenzgebühren) anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenz- gebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegen- über einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unter- worfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5. Dieser Artikel gilt ungeachtet von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende

Steuern) für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Art. 25 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei- der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner-

Doppelbesteuerung. Abk. mit Armenien AS 2008

staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 (Gleichbehandlung) erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst

nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemü- hen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver- tragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig-

keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein- sam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer

Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmen, beraten.

Art. 26 Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen unter sich diejenigen

(gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte aus, die notwendig sind für die Durch- führung dieses Abkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der Steuern befasst, die Gegenstand dieses Abkom- mens bilden. Auskünfte, die irgendein Handels-, Geschäfts-, Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt wer-

den, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungs- massnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen oder auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Art. 27 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern

diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Doppelbesteuerung. Abk. mit Armenien AS 2008

2. Ungeachtet von Artikel 4 (Ansässige Person) gilt eine natürliche Person, die

Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie: a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser- halb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist; und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder

Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

Art. 28 Inkrafttreten

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem

Weg, dass die nach seinem Recht für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforder- lichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten dieser Notifikationen in Kraft.

2. Das Abkommen findet Anwendung:

a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres erzielt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalender- jahres beginnen.

Art. 29 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün- digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalender- jahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres erzielt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Doppelbesteuerung. Abk. mit Armenien AS 2008

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Eriwan am 12. Juni 2006 im Doppel in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unter- schiedlicher Auslegung des deutschen und des armenischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Armenien: Micheline Calmy-Rey Vardan Oskanian

Protokoll

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Armenien haben in Eriwan am 12. Juni 2006 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart:

1. Zu Art. 7

In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Unternehmensgewinne) besteht Einver- nehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaats im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrags berechnet werden dürfen, sondern nur auf Grund desjenigen Teils der Gesamteinkünfte, welcher der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund desjenigen Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf den Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

2. Zu den Art. 18 und 19

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 (Ruhegehälter) und 19 (Öffentlicher Dienst) verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Pauschalleistungen einschliesst.

Geschehen zu Eriwan am 12. Juni 2006 im Doppel in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unter- schiedlicher Auslegung des deutschen und des armenischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Armenien: Micheline Calmy-Rey Vardan Oskanian

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