AS 2008 2017
Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei (EBK-Geldwäschereiverordnung, GwV-EBK)
Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei (EBK-Geldwäschereiverordnung, GwV-EBK)
Änderung vom 20. Dezember 2007
Die Eidgenössische Bankenkommission verordnet:
I Die Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 18. Dezember 20021 zur Verhinderung von Geldwäscherei wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (EBK-Geldwäschereiverordnung, GwV-EBK)
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchsta-
ben a, b, bbis und d des GwG.
2 Die Bankenkommission trägt bei der Anwendung der Verordnung insbesondere bei
Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und bbis des GwG den Besonderheiten ihrer Geschäftstätigkeit Rechnung.
3 Die Bankenkommission macht ihre Praxis öffentlich bekannt.
4 Die Bankenkommission kann eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanz-
intermediärs nach Absatz 1 auf ihr Gesuch hin hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten dieser Verordnung beaufsichtigen, sofern: a. sie eine Finanztätigkeit nach Artikel 2 Absatz 3 des GwG ausübt; b. sie die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 des GwG erfüllt; c. sie anerkennt, dass die Bankenkommission ihr gegenüber Massnahmen nach den Artikeln 19 und 20 des GwG treffen kann; d. die Gruppe zusichert, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und durchzusetzen;
1 SR 955.022
2007-2139 2017
EBK-Geldwäschereiverordnung AS 2007
e. die Gruppe zusichert, ihre externe Revisionsstelle zu beauftragen, die Ein- haltung dieser Verordnung zu prüfen und dazu im Revisionsbericht über die Gruppe für jede erfasste Gruppengesellschaft einzeln Stellung zu nehmen.
5 Die Bankenkommission veröffentlicht eine Liste der von ihr nach Absatz 2 über-
wachten Gruppengesellschaften.
Art. 3 Abs. 1
1 Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder im
Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Prinzipien des Geldwäschereigesetzes und dieser Verordnung einhalten: a. das Verbot der Annahme von Vermögenswerten, die aus Verbrechen herrüh- ren oder der Terrorismusfinanzierung dienen; b. das Verbot der Terrorismusfinanzierung und von Geschäftsbeziehungen mit kriminellen Organisationen; c. das Verbot von Geschäftsbeziehungen mit fiktiven Banken; d. die Identifikation des Vertragspartners; e. die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten; f. die Verwendung eines risikoorientierten Ansatzes; g. die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken.
Art. 5 Verbot der Terrorismusfinanzierung und von Geschäftsbeziehungen mit kriminellen Organisationen Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen und Personen unterhalten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terro- rismus finanzieren oder eine kriminelle Organisation bilden, einer solchen Organisa- tion angehören oder diese unterstützen.
Art. 5bis Verbot von Geschäftsbeziehungen mit fiktiven Banken Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen mit Banken führen, welche am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten (fiktive Banken), sofern sie nicht Teil einer angemessenen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.
Art. 6 Abs. 2 2 Ein Finanzintermediär, der für einen ausländischen Finanzintermediär Korrespon- denzbankgeschäfte abwickelt, versichert sich auf geeignete Weise, dass dieser keine Geschäftsbeziehungen mit fiktiven Banken eingehen darf.
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Art. 7 Abs. 3
3 Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall diejenigen
mit politisch exponierten Personen sowie Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Finanzintermediären, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbank- geschäfte abwickelt.
Art. 10 Abs. 1
1 Der Finanzintermediär erlässt interne Weisungen zur Bekämpfung der Geld-
wäscherei und der Terrorismusfinanzierung und gibt sie den Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuern und allen anderen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern bekannt.
Art. 11 Integrität und Ausbildung des Personals Die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erfordert ein integres und angemessen ausgebildetes Personal. Der Finanzintermediär sorgt für die sorgfältige Auswahl des Personals und die regelmässige Ausbildung der Kun- denbetreuerinnen und Kundenbetreuer und aller anderen betroffenen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Art. 11bis Neue Technologien Der Finanzintermediär stellt insbesondere bei der Abwicklung von Geschäften ohne persönlichen Kontakt zur Vertragspartei sicher, dass die Gefahren, die von der Verwendung neuer Technologien ausgehen, angemessen im Rahmen des Risiko- managements erfasst, begrenzt und überwacht werden.
Art. 13 Abs. 2 Bst. a, b und c
2 Die Geldwäschereifachstelle:
a. bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor; b. überwacht in Absprache mit der internen und externen Revision und den Linienverantwortlichen den Vollzug der internen Weisungen zur Bekämp- fung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; c. plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geld- wäscherei und der Terrorismusfinanzierung;
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Art. 14 Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 1 Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten gelten für alle Finanzintermediäre die Bestimmungen der von den Banken mit der Schweizerischen Bankiervereinigung abgeschlossenen «Verein- barung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» vom 7. April 2008 (VSB 2008).
2 Die Bankenkommission kann Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 2 Buch-
stabe b, bbis und d des GwG gestatten, statt der VSB 2008 andere Selbstregulierun- gen anzuwenden, welche sie als gleichwertig anerkannt hat. 3 Die Verletzung der VSB 2008 oder einer anderen gleichwertigen Selbstregulierung kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.
Art. 15 Angabe der Auftraggeber bei Zahlungsaufträgen 1 Der Finanzintermediär gibt bei allen Zahlungsaufträgen über mehr als 1500 Fran- ken den Namen, die Kontonummer und die Adresse der auftraggebenden Vertrags- partei (Auftraggeber) an. Liegt keine Kontonummer des Auftraggebers vor, so muss er eine kundenbezogene Identifizierungsnummer angeben. Die Adresse kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort des Auftraggebers, seine Kundennummer oder seine nationale Identitätsnummer ersetzt werden. Bei Zahlungsaufträgen im Inland kann der Finanzintermediär sich auf die Angabe der Kontonummer oder einer Identifizierungsnummer beschränken, sofern er die übrigen Angaben dem Finanzintermediär des Begünstigten auf dessen Anfrage hin innert drei Werktagen übermitteln kann.
3 Der Finanzintermediär informiert seine Kunden in angemessener Weise über die
Weitergabe von Angaben zum Auftraggeber im Zahlungsverkehr.
4 Der Finanzintermediär regelt das Vorgehen beim Erhalt von Zahlungsaufträgen,
die unvollständige Angaben zum Auftraggeber im Sinne von Absatz 1 enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.
Art. 17 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken
1 Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken trifft der
Finanzintermediär mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen.
2 Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich:
a. ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist; b. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte; c. der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte; d. die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge;
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e. der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten; f. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und des wirt- schaftlich Berechtigten; g. ob es sich bei der Vertragspartei oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt; h. bei juristischen Personen: wer diese beherrscht; i. bei Korrespondenzbankbeziehungen: die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die die Vertragspartei vor- nimmt.
3 Bei Korrespondenzbankbeziehungen für ausländische Finanzintermediäre ist zu
berücksichtigen, ob diese einer angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterstehen.
Art. 23 Der Finanzintermediär organisiert seine Dokumentation so, dass er in der Lage ist, den Strafverfolgungsbehörden oder anderen berechtigten Stellen innert angemesse- ner Frist unter Beilage der nötigen Dokumente Auskunft darüber zu geben, wer Auftraggeber eines ausgehenden Zahlungsauftrags ist, und ob ein Unternehmen oder eine Person: a. Vertragspartei oder wirtschaftlich Berechtigter ist; b. ein Kassageschäft getätigt hat, welches die Identifizierung der betroffenen Personen verlangt; c. eine dauernde Vollmacht über ein Konto oder Depot besitzt, soweit sie nicht bereits aus einem öffentlichen Register ersichtlich ist.
Gliederungstitel vor Art. 24
7. Abschnitt:
Verhalten bei Hinweisen auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Art. 24 und 25 Aufgehoben
Art. 27 Abs. 1
1 Hat ein Finanzintermediär keinen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder
Terrorismusfinanzierung, aber Wahrnehmungen gemacht, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder legale Gelder für einen kriminellen Zweck missbraucht werden, so kann er diese gestützt auf das
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Melderecht von Artikel 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches2 den Strafverfol- gungsbehörden und der Meldestelle für Geldwäscherei melden.
Art. 28 Abs. 1 1 Bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen, die der Finanzintermediär mangels eines begründeten Verdachts auf Geldwäscherei oder auf Terrorismusfinanzierung ohne Meldung abbricht, darf er den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, welche allenfalls den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur weiterzuverfolgen («paper trail»).
Art. 32a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2007 Die Finanzintermediäre müssen die sich aus den Artikeln 7 und 15 ergebenden Anforderungen bis am 1. Januar 2009 erfüllen.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
20. Dezember 2007 Im Namen der Eidgenössischen Bankenkommission Der Präsident: Eugen Haltiner Der Direktor: Daniel Zuberbühler
2 SR 311.0