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AS 2008 2547

Markenschutzverordnung

Markenschutzverordnung (MSchV)

Änderung vom 21. Mai 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:

Art. 54 Bereich Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, ins oder aus dem Zollgebiet.

Art. 55 Abs. 1

1 Der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder ein nach

Artikel 56 MSchG klageberechtigter Berufs- oder Wirtschaftsverband oder der klageberechtigte Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.

Art. 56 Abs. 2

2 Sieteilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder

Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Ware mit.

Art. 56a Proben oder Muster

1 Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern

zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung dem Antragsteller auch Fotografien der zurück- behaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.

2 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzoll-

direktion oder während des Zurückbehaltens der Ware direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Ware zurückbehält.

1 SR 232.111

2008-0674 2547

Markenschutzverordnung AS 2008

Art. 56b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1 Die Zollverwaltung weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf

die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Sie setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist. 2 Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehal- tenen Ware, so nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers und des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rück- sicht.

Art. 56c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware

1 Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines

Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 72 Absatz 1 MSchG auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet die Zollverwaltung die Proben oder Muster.

2 Die Zollverwaltung kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotogra-

fien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

Art. 57 Gebühren Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der Ver- ordnung vom 4. April 20072 über die Gebühren der Zollverwaltung.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 631.035

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