Lexipedia

AS 2008 2551

Bundesgesetz über die Erfindungspatente

Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)

Änderung vom 22. Juni 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20051, beschliesst:

I Das Patentgesetz vom 25. Juni 19542 wird wie folgt geändert:

II. Der mensch- 1 Der menschliche Körper als solcher in allen Phasen seiner Entste- liche Körper und seine hung und Entwicklung, einschliesslich des Embryos, ist nicht paten- Bestandteile tierbar.

2 Bestandteile des menschlichen Körpers in ihrer natürlichen Umge-

bung sind nicht patentierbar. Ein Bestandteil des menschlichen Kör- pers ist jedoch als Erfindung patentierbar, wenn er technisch bereitge- stellt wird, ein technischer Nutzeffekt angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.

III. Gen- 1 Eine natürlich vorkommende Sequenz oder Teilsequenz eines Gens sequenzen ist als solche nicht patentierbar.

2 Sequenzen, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz

oder Teilsequenz eines Gens ableiten, sind jedoch als Erfindung patentierbar, wenn sie technisch bereitgestellt werden, ihre Funktion konkret angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Arti- kel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.

2005-2005 2551

Patentgesetz AS 2008

Art. 2 B. Ausschluss 1 Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Ver- von der Patentierung wertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für: a. Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone; b. Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen; c. Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung mensch- lichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten; d. Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewon- nenen Keimbahnzellen; e. unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien; f. die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medi- zinischen Zwecken; g. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tie- ren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

2 Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen:

a. Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden; b. Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologi- sche Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiolo- gische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegen- stand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung tech- nisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.

Art. 5 Abs. 2

2 Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in

der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.

Patentgesetz AS 2008

Art. 7 Abs. 3

3 In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern: a. im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzun- gen nach Artikel 138 erfüllt sind; b. im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer inter- nationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzun- gen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentüber- einkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 20003 erfüllt sind; c. im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.

Aufgehoben

IV. Neue Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf ihre Verwendung bekannter Stoffe Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnosti- a. Erste medizi- schen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a4 zum Stand der nische Indikation Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Ver- wendung bestimmt sind.

b. Weitere Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf eine medizinische Indikationen gegenüber der ersten medizinischen Indikation nach Artikel 7c spezi- fische Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a5 zum Stand der Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für die Verwendung zur Herstellung eines Mittels zu chirurgischen, therapeu- tischen oder diagnostischen Zwecken bestimmt sind.

3 SR 0.232.142.2 4 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 5 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

Patentgesetz AS 2008

Art. 8 F. Wirkung 1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbie- des Patents I. Ausschliess- ten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. lichkeitsrecht 2 Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.

3 Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber

die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.

II. Herstellungs- 1 Betrifft die Erfindung ein Herstellungsverfahren, so erstreckt sich die verfahren Wirkung des Patents auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens.

2 Handelt es sich bei den unmittelbaren Erzeugnissen um biologisches

Material, so erstreckt sich die Wirkung des Patents zudem auf Erzeug- nisse, die durch Vermehrung dieses biologischen Materials gewonnen werden und dieselben Eigenschaften aufweisen.

III. Genetische Betrifft die Erfindung ein Erzeugnis, das aus einer genetischen Infor- Information mation besteht oder eine solche enthält, so erstreckt sich die Wirkung des Patents auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis eingebracht wird und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. Artikel 1a Absatz 1 bleibt vorbehalten.

IV. Nukleotid- Der Schutz aus einem Anspruch auf eine Nukleotidsequenz, die sich sequenzen von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, ist auf die Sequenzabschnitte beschränkt, welche die im Patent konkret beschriebene Funktion erfüllen.

Art. 9 G. Ausnahmen 1 Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf: von der Wirkung des Patents a. Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen I. Im Allgemeinen Zwecken vorgenommen werden; b. Handlungen zu Forschungs- und Versuchszwecken, die der Gewinnung von Erkenntnissen über den Gegenstand der Erfindung einschliesslich seiner Verwendungen dienen; insbe- sondere ist jede wissenschaftliche Forschung am Gegenstand der Erfindung frei;

Patentgesetz AS 2008

c. Handlungen, die für die Zulassung eines Arzneimittels im Inland oder in Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkon- trolle vorausgesetzt sind; d. die Benützung der Erfindung zu Unterrichtszwecken an Lehr- stätten; e. die Benützung biologischen Materials zum Zweck der Züch- tung oder der Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzen- sorte; f. biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird.

2 Abreden, welche die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder

aufheben, sind nichtig.

II. Im Die Zustimmung des Patentinhabers zum Inverkehrbringen im Inland Besonderen ist nicht erforderlich für eine patentgeschützte Ware, an der weitere Rechte des geistigen Eigentums bestehen und für deren funktionelle Beschaffenheit der Patentschutz untergeordnete Bedeutung hat.

Art. 26 Abs. 1

1 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest,

wenn: a. der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist; b. die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann; c. der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinaus- geht; d. der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnach- folger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.

Art. 28 III. Klagerecht Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist, die Klage aus Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d indessen nur dem Berechtigten.

Art. 29 Abs. 5

5 Artikel 40e ist entsprechend anwendbar.

Patentgesetz AS 2008

F. Forschungs- Wer eine patentierte biotechnologische Erfindung als Instrument oder werkzeuge Hilfsmittel zur Forschung benützen will, hat Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz.

G. Zwangslizen- Für Erfindungen, die ein Erzeugnis oder ein Verfahren zur Diagnose zen für Di- agnostika beim Menschen zum Gegenstand haben, wird zur Behebung einer im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswid- rigen Praxis eine nicht ausschliessliche Lizenz erteilt.

H. Zwangs- 1 Jedermann kann beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliess- lizenzen für die Ausfuhr pharma- lichen Lizenz klagen für die Herstellung patentgeschützter pharmazeu- zeutischer Produkte tischer Produkte und für deren Ausfuhr in ein Land, das über keine oder ungenügende eigene Herstellungskapazitäten auf pharma- zeutischem Gebiet verfügt und diese Produkte zur Bekämpfung von Problemen der öffentlichen Gesundheit benötigt, insbesondere im Zusammenhang mit HIV/Aids, Tuberkulose, Malaria und anderen Epidemien (begünstigtes Land).

2 Länder, die in der Welthandelsorganisation (WTO) erklärt haben,

dass sie ganz oder teilweise auf die Beanspruchung einer Lizenz nach Absatz 1 verzichten, sind nach Massgabe dieser Erklärung als begüns- tigtes Land ausgeschlossen. Alle anderen Länder, welche die Voraus- setzungen von Absatz 1 erfüllen, können begünstigte Länder sein.

3 Die Lizenz nach Absatz 1 ist auf die Herstellung derjenigen Menge

des pharmazeutischen Produkts beschränkt, welche die Bedürfnisse des begünstigten Landes deckt; die gesamte Menge ist in das begüns- tigte Land auszuführen.

4 Der Inhaber der Lizenz nach Absatz 1 sowie jeder Produzent, der

Produkte unter Lizenz herstellt, muss sicherstellen, dass klar erkenn- bar ist, dass seine Produkte unter einer Lizenz nach Absatz 1 herge- stellt wurden, und dass die Produkte sich durch die Verpackung oder durch eine geeignete Farb- oder Formgebung von patentgeschützten Produkten unterscheiden, sofern dies keine erhebliche Auswirkung auf den Preis der Produkte im begünstigten Land hat.

5 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung von

Lizenzen nach Absatz 1. Er legt insbesondere fest, über welche Infor- mationen oder Benachrichtigungen der zuständige Richter verfügen muss, um über die Erteilung der Lizenz nach Absatz 1 entscheiden zu können, und regelt die Massnahmen nach Absatz 4.

Patentgesetz AS 2008

I. Gemeinsame 1 Die in den Artikeln 36–40d vorgesehenen Lizenzen werden nur unter Bestimmungen zu den Arti- der Voraussetzung erteilt, dass Bemühungen des Gesuchstellers um keln 36–40d Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Marktbedin- gungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind; im Falle einer Lizenz nach Artikel 40d gilt eine Frist von 30 Werk- tagen als angemessen. Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines nationalen Notstandes, bei äusserster Dringlichkeit oder bei öffentlichem, nicht gewerblichem Gebrauch.

2 Umfang und Dauer der Lizenz sind auf den Zweck beschränkt, für

den sie erteilt worden ist.

3 Die Lizenz kann nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich

ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unter- lizenzen.

4 Die Lizenz wird vorwiegend für die Versorgung des inländischen

Marktes erteilt. Artikel 40d bleibt vorbehalten.

5 Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Bei deren Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt. Im Falle einer Lizenz nach Artikel 40d wird die Vergütung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der Lizenz im Einfuhrland, des Entwicklungs- stands und der gesundheitlichen und humanitären Dringlichkeit fest- gelegt. Der Bundesrat präzisiert die Art der Berechnung.

6 Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über

deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung. Insbesondere entzieht er dem Berechtigten auf Antrag die Lizenz, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten. Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Inter- essen des Berechtigten. Im Falle der Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

Art. 49 Randtitel und Abs. 2 Bst. b A. Form der 2 Das Patentgesuch muss enthalten: Anmeldung I. Im b. eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspru- Allgemeinen chung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teil- sequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion;

Patentgesetz AS 2008

II. Angaben 1 Das Patentgesuch muss Angaben enthalten über die Quelle: über die Quelle genetischer a. der genetischen Ressource, zu welcher der Erfinder oder der Ressourcen und traditionellen Patentbewerber Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf Wissens dieser Ressource beruht; b. von traditionellem Wissen indigener oder lokaler Gemein- schaften über genetische Ressourcen, zu dem der Erfinder oder der Patentbewerber Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf solchem Wissen beruht.

2 Istdie Quelle weder dem Erfinder noch dem Patentbewerber

bekannt, so muss der Patentbewerber dies schriftlich bestätigen.

Art. 50 Randtitel B. Offenbarung der Erfindung I. Im Allgemeinen

II. Biologisches 1 Kann eine Erfindung, welche die Herstellung oder Verwendung Material biologischen Materials betrifft, nicht ausreichend dargelegt werden, so ist die Darlegung durch die Hinterlegung einer Probe des biologischen Materials und, in der Beschreibung, durch Angaben über die wesent- lichen Merkmale des biologischen Materials sowie einen Hinweis auf die Hinterlegung zu vervollständigen.

2 Kann bei einer Erfindung, die biologisches Material als Erzeugnis

betrifft, die Herstellung nicht ausreichend dargelegt werden, so ist die Darlegung durch die Hinterlegung einer Probe des biologischen Mate- rials und, in der Beschreibung, durch einen Hinweis auf die Hinterle- gung zu vervollständigen oder zu ersetzen.

3 Die Erfindung gilt nur dann als im Sinne von Artikel 50 offenbart,

wenn die Probe des biologischen Materials spätestens am Anmelde- datum bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist und das Patentgesuch in seiner ursprünglich eingereichten Fassung Angaben zum biologischen Material und den Hinweis auf die Hinter- legung enthält.

4 Der Bundesrat regelt im Einzelnen die Anforderungen an die Hinter-

legung, an die Angaben zum biologischen Material und an den Hin- weis auf die Hinterlegung sowie den Zugang zu den hinterlegten Proben.

Patentgesetz AS 2008

G. Veröffent- 1 Das Institut veröffentlicht Patentgesuche: lichung von Patentgesuchen a. unverzüglich nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmel- dedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum; b. auf Antrag des Anmelders vor Ablauf der Frist nach Buch- stabe a.

2 Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche

und gegebenenfalls die Zeichnungen, ferner die Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt, und gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik oder die Recherche internationaler Art nach Arti- kel 59 Absatz 5. Ist der Bericht über den Stand der Technik oder die Recherche internationaler Art nach Artikel 59 Absatz 5 nicht mit dem Patentgesuch veröffentlicht worden, so werden sie gesondert veröf- fentlicht.

Art. 59 Abs. 1, 5 und 6

1 Entspricht der Gegenstand des Patentgesuchs den Artikeln 1, 1a, 1b

und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das Institut dies dem Patent- bewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.

5 Der Gesuchsteller kann gegen Zahlung einer Gebühr:

a. innerhalb von 14 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum beantragen, dass das Institut einen Bericht über den Stand der Technik erstellt; oder b. innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldedatum einer Erstanmeldung beantragen, dass das Institut eine Recherche internationaler Art vermittelt.

6 Ist keine Abklärung nach Absatz 5 vorgenommen worden, so kann

jede Person, die nach Artikel 65 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das Institut einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.

Aufgehoben

Patentgesetz AS 2008

C. Einspruch 1 Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Eintra- gung in das Patentregister kann jede Person beim Institut gegen ein von diesem erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

2 Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand

des Patents nach den Artikeln 1a, 1b und 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist.

3 Heisst das Institut den Einspruch ganz oder teilweise gut, so kann es

das Patent widerrufen oder in geändertem Umfang aufrechterhalten. Der Einspruchsentscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich das Verfahren.

Aufgehoben

Art. 60 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 61 Abs. 1 und 2

1 Das Institut veröffentlicht:

a. das Patentgesuch mit den in Artikel 58a Absatz 2 aufgeführten Angaben; b. die Eintragung des Patents ins Patentregister, mit den in Arti- kel 60 Absatz 1bis aufgeführten Angaben; c. die Löschung des Patents im Patentregister; d. die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Patents und im Recht am Patent.

2 Aufgehoben

Art. 62 Aufgehoben

Art. 63 Randtitel und Abs. 1 II. Patentschrift 1 Das Institut gibt für jedes erteilte Patent eine Patentschrift heraus.

Patentgesetz AS 2008

Aufgehoben

Art. 65 D. Akteneinsicht 1 Nach der Veröffentlichung des Patentgesuchs darf jedermann in das Aktenheft Einsicht nehmen. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen.

2 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen vor der Veröffentlichung

des Patentgesuchs Einsicht in das Aktenheft gewährt wird. Er regelt insbesondere auch die Einsichtnahme in Patentgesuche, die vor deren Veröffentlichung zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden.

Art. 66 Bst. b Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrecht- lich zur Verantwortung gezogen werden: b. wer sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weiter- gabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen;

Art. 70 Abs. 2

2 In Strafsachen (Art. 81–82) richtet sich die Veröffentlichung des

Urteils nach Artikel 68 des Strafgesetzbuches6.

F. Mitteilung Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem Institut in vollständiger von Urteilen Ausfertigung unentgeltlich zu.

Art. 71 Randtitel G. Verbot der Stufenklagen

Art. 72 Abs. 2 Aufgehoben

6 SR 311.0

Patentgesetz AS 2008

Art. 73 Abs. 3 und 4

3 Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patents ange-

hoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht wer- den, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patent- gesuchs Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit dessen Ver- öffentlichung.

4 Aufgehoben

Art. 75 D. Klagebefug- 1 Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von nis von Lizenz- nehmern der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage nach Artikel 72 oder 73 berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

2 Alle Lizenznehmer können einer Klage nach Artikel 73 beitreten,

um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

Art. 77 Abs. 5

5 Artikel 75 Absatz 1 gilt sinngemäss.

Art. 81 Abs. 1 und 3

1 Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf

Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

3 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen

verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

II. Falsche 1 Wer vorsätzlich falsche Angaben nach Artikel 49a macht, wird mit Angaben über die Quelle Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2 Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

Art. 82 Randtitel und Abs. 1 III. Patent- 1 Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder berühmung Waren vorsätzlich mit einer Bezeichnung in Verkehr setzt oder feil- hält, die geeignet ist, zu Unrecht den Glauben zu erwecken, dass ein Patentschutz für die Erzeugnisse oder Waren besteht, wird mit Busse bestraft.

Patentgesetz AS 2008

Art. 86 Abs. 1

1 Erhebt der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des Patents,

so kann ihm der Richter eine angemessene Frist zur Anhebung der Nichtigkeitsklage unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall ansetzen; ist das Patent nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft worden und hat der Richter Zweifel an der Gültigkeit des Patents, oder hat der Angeschuldigte Umstände glaubhaft gemacht, welche die Nichtigkeitseinrede als begründet erscheinen lassen, so kann der Richter dem Verletzten eine angemessene Frist zur Anhe- bung der Klage auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Patents, ebenfalls unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall, ansetzen.

Gliederungstitel vor Art. 86a

4. Abschnitt: Hilfeleistung der Zollverwaltung

A. Anzeige 1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Patentinhaber zu benachrich- verdächtiger Waren tigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verlet- zen.

2 In diesem Fall ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Waren während

drei Werktagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigte Person einen Antrag nach Artikel 86b Absatz 1 stellen kann.

B. Antrag auf 1 Hat der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer Hilfeleistung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, so kann er bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.

2 Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben

machen, die für den Entscheid der Zollverwaltung erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren.

3 Die Zollverwaltung entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann

eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

C. Zurück- 1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 86b behalten von Waren Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass eine zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr bestimmte Ware ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.

Patentgesetz AS 2008

2 Sie behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der

Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller vor- sorgliche Massnahmen erwirken kann.

3 In begründeten Fällen kann sie die Ware während höchstens zehn

weiteren Werktagen zurückbehalten.

D. Proben 1 Während des Zurückbehaltens der Ware ist die Zollverwaltung oder Muster ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.

2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers ent-

nommen und versandt.

3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben

werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unter- liegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

E. Wahrung von 1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 86c Absatz 1 Fabrikations- und Geschäfts- informiert die Zollverwaltung den Anmelder, Besitzer oder Eigentü- geheimnissen mer der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 86d Absatz 1.

2 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wah-

rung seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichti- gung anwesend zu sein.

3 Die Zollverwaltung kann auf begründeten Antrag des Anmelders,

Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

F. Antrag 1 Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 86b Absatz 1 kann der auf Vernichtung der Ware Antragsteller bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Ware I. Verfahren zu vernichten.

2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung

dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 86c Absatz 1 mit.

3 Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach

Artikel 86c Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnah- men verlängert werden.

Patentgesetz AS 2008

II. Zustimmung 1 Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.

2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder

Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Arti- kel 86c Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.

III. Beweismittel Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die Zollverwaltung Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

IV. Schaden- 1 Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ersatz ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden.

2 Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung

schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Ver- nichtung später als unbegründet erweist.

V. Kosten 1 Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers.

2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben

oder Mustern nach Artikel 86h entscheidet das Gericht im Zusam- menhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Arti- kel 86i Absatz 1.

G. Haftungs- 1 Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, erklärung und Schadenersatz so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung vom Antragsteller in begründe- ten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

2 Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten

der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

Vierter Titel (Art. 87–90, 96–101 und 104–106a) Aufgehoben

Patentgesetz AS 2008

Art. 121 Abs. 1 Bst. c und 2 Aufgehoben

Art. 138 C. Formerfor- Der Anmelder hat dem Institut innerhalb von 30 Monaten nach dem dernisse Anmelde- oder dem Prioritätsdatum: a. den Erfinder schriftlich zu nennen; b. Angaben über die Quelle zu machen (Art. 49a); c. die Anmeldegebühr zu bezahlen; d. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einzu- reichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist.

Art. 139 Aufgehoben

2 Die Jahresgebühren sind für die gesamte Laufzeit des Zertifikats auf

einmal und im Voraus zu bezahlen.

3 Aufgehoben

Art. 142 B. Übergang Patente, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses vom alten zum neuen Recht Gesetzes noch nicht erloschen sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt I. Patente an dem neuen Recht.

Art. 143 II. Patentgesuche 1 Patentgesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni

2007 dieses Gesetzes hängig sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt

an dem neuen Recht.

2 Jedoch richten sich weiterhin nach altem Recht:

a. die Ausstellungsimmunität; b. die Patentierbarkeit, wenn die Voraussetzungen dafür nach altem Recht günstiger sind.

Art. 144 Aufgehoben

Patentgesetz AS 2008

Art. 145 Abs. 2

2 Die Artikel 75 und 77 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwend-

bar, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 22. Juni 2007 Ständerat, 22. Juni 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Oktober 2007 unbenützt

abgelaufen.7

2 Es wird auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.

21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7 BBl 2007 4593

Patentgesetz AS 2008

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19928

Art. 62 Abs. 1 Bst. c und 3 1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen: c. die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen. 3 Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

Art. 63 Abs. 1

1 Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der wider-

rechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

Art. 65 Abs. 5

5 Artikel 62 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 66a Mitteilung von Urteilen Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem Institut in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.

Art. 67 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a–l und 2 1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: Bst. a–i und l: Betrifft nur den französischen Text

8 SR 231.1

Patentgesetz AS 2008

k. sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Ver- kehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen;

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen

verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 68 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 69 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a–k und 2 1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: Bst. a–i: Betrifft nur den französischen Text k. sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Träger einer nach Artikel 33, 36 oder 37 geschützten Leistung, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen

verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 70 Unerlaubte Geltendmachung von Rechten Wer ohne erforderliche Bewilligung (Art. 41) Urheber- oder verwandte Schutzrechte geltend macht, deren Verwertung der Bundesaufsicht unterstellt ist (Art. 40), wird mit Busse bestraft.

Art. 72 Einziehung im Strafverfahren Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht nach Artikel 69 des Strafgesetz- buches9 eingezogen werden.

Art. 75 Anzeige verdächtiger Waren

1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Inhaber oder Inhaberinnen der Urheber-

oder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaf- ten zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.

9 SR 311.0

Patentgesetz AS 2008

2 In diesem Fall ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Waren während drei Werk-

tagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigten Personen einen Antrag nach Artikel 76 Absatz 1 stellen können.

Art. 76 Abs. 1 und 3

1 Haben Inhaber oder Inhaberinnen beziehungsweise klageberechtigte Lizenznehmer

oder Lizenznehmerinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder eine zugelassene Verwertungsgesellschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.

3 Die Zollverwaltung entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr

zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

Art. 77 Zurückbehalten von Waren

1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 Absatz 1 den

begründeten Verdacht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr einer Ware gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller oder der Antragstellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.

2 Die Zollverwaltung behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt

der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller oder die Antrag- stellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

3 In begründeten Fällen kann sie die Ware während höchstens zehn weiteren Werk-

tagen zurückbehalten.

Art. 77a Proben oder Muster

1 Während des Zurückbehaltens der Ware ist die Zollverwaltung ermächtigt, dem

Antragsteller oder der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm oder ihr die Besichtigung der zurückbehal- tenen Ware zu gestatten.

2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers oder der Antrag-

stellerin entnommen und versandt.

3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden.

Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller oder bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Patentgesetz AS 2008

Art. 77b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 77 Absatz 1 informiert die

Zollverwaltung den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 77a Absatz 1.

2 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin,

Besitzerin oder Eigentümerin kann verlangen, zur Wahrung seiner beziehungsweise ihrer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.

3 Die Zollverwaltung kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder

Eigentümers beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

Art. 77c Antrag auf Vernichtung der Ware

1 Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 76 Absatz 1 kann der Antragsteller oder

die Antragstellerin der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Ware zu ver- nichten.

2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies dem

Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 77 Absatz 1 mit.

3 Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 77

Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.

Art. 77d Zustimmung

1 Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder

Eigentümers beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin erforderlich.

2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer

beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.

Art. 77e Beweismittel Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die Zollverwaltung Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

Art. 77f Schadenersatz 1 Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller oder die Antragstellerin für den entstandenen Schaden.

Patentgesetz AS 2008

2 Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin,

Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.

Art. 77g Kosten 1 Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers oder der Antrag- stellerin.

2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern

nach Artikel 77e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 77f Absatz 1.

Art. 77h Haftungserklärung und Schadenersatz

1 Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die

Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung vom Antragsteller oder von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

2 Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das

Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

Art. 81a Klagebefugnis von Lizenznehmern Die Artikel 62 Absatz 3 und 65 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.

2. Topographiengesetz vom 9. Oktober 199210

Art. 5 Bst. b Der Hersteller oder die Herstellerin hat das ausschliessliche Recht: b. die Topographie oder nachgebildete Ausführungen der Topographie in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu veräussern, zu vermieten, zu verleihen oder sonstwie zu verbreiten oder zu diesen Zwecken ein-, aus- oder durch- zuführen.

10 SR 231.2

Patentgesetz AS 2008

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a–c sowie 2 1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: Bst. a und b: Betrifft nur den französischen Text c. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben.

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes

wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 12 Hilfeleistung durch die Zollverwaltung Die Hilfeleistung durch die Zollverwaltung richtet sich nach den Artikeln 75–77h des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199211.

3. Markenschutzgesetz vom 28. August 199212

Art. 13 Abs. 2 Bst. d sowie 2bis und 3

2 Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach

Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere: d. unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen; 2bis Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.

3 Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber

Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.

Art. 41 Abs. 1 und 4 Bst. d

1 Versäumt der Hinterleger oder der Rechtsinhaber eine Frist, die gegenüber dem

Institut einzuhalten ist, so kann er bei diesem die Weiterbehandlung beantragen. Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

196813 über das Verwaltungsverfahren.

4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen bei Versäumnis:

d. der Frist für die Einreichung des Verlängerungsantrags nach Artikel 10 Absatz 3.

11 SR 231.1 12 SR 232.11 13 SR 172.021

Patentgesetz AS 2008

Art. 53 Abs. 3 und 4

3 Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten

Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.

4 Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.

Art. 54 Mitteilung von Urteilen Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem Institut in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.

1 Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder

gefährdet wird, kann vom Richter verlangen: c. den Beklagten zu verpflichten, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen. 2bis Die Leistungsklage kann erst nach der Eintragung der Marke im Register angehoben werden. Ein Schaden kann rückwirkend auf den Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem der Beklagte vom Inhalt des Eintragungsgesuchs Kenntnis erhalten hat. 4 Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzver- trag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

Art. 57 Abs. 1

1 Der Richter kann die Einziehung von Gegenständen, die widerrechtlich mit einer

Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

Art. 59 Abs. 5

5 Artikel 55 Absatz 4 gilt sinngemäss.

Art. 61 Markenrechtsverletzung

1 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er:

Patentgesetz AS 2008

a. sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nachahmt; b. unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren oder Dienst- leistungen anbietet, ein-, aus- oder durchführt oder für sie wirbt.

2 Ebenso wird auf Antrag des Verletzten bestraft, wer sich weigert, Herkunft und

Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen. 3 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 62 Abs. 1−3

1 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

Geldstrafe bestraft, wer: Bst. a und b: Betrifft nur den französischen Text 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 3 Wer Waren, von denen er weiss, dass sie zur Täuschung im geschäftlichen Verkehr dienen sollen, ein-, aus-, durchführt oder lagert, wird auf Antrag des Verletzten mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft.

Art. 63 Abs. 1, 2 und 4

1 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

Geldstrafe bestraft, wer eine Garantie- oder Kollektivmarke vorsätzlich in regle- mentswidriger Weise gebraucht.

2 Betrifft nur den französischen Text

4 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 64 Abs. 1 und 2

1 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: Bst. a–c: Betrifft nur den französischen Text 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Patentgesetz AS 2008

Art. 65 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 65a Nicht strafbare Handlungen Handlungen nach Artikel 13 Absatz 2bis sind nicht strafbar.

Art. 68 Einziehung im Strafverfahren Artikel 69 des Strafgesetzbuches14 ist anwendbar; der Richter kann anordnen, dass ein widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehener Gegen- stand als Ganzes einzuziehen ist.

Art. 70 Anzeige verdächtiger Waren

1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunfts-

angabe Berechtigten oder einen nach Artikel 56 klageberechtigten Berufs- oder Wirtschaftsverband zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Her- kunftsangabe versehenen Waren bevorsteht.

2 In diesem Fall ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Waren während drei Werk-

tagen zurückzubehalten, damit der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder ein nach Artikel 56 klageberechtigter Berufs- oder Wirtschafts- verband einen Antrag nach Artikel 71 stellen kann.

Art. 71 Abs. 1

1 Hat der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer

Herkunftsangabe Berechtigte oder ein nach Artikel 56 klageberechtigter Berufs- oder Wirtschaftsverband konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe ver- sehenen Waren bevorsteht, so kann er der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.

Art. 72 Zurückbehalten von Waren

1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 71 Absatz 1 den

begründeten Verdacht, dass eine zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.

2 Sie behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung

nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

14 SR 311.0

Patentgesetz AS 2008

3 In begründeten Fällen kann sie die Ware während höchstens zehn weiteren Werk-

tagen zurückbehalten.

Art. 72a Proben oder Muster

1 Während des Zurückbehaltens der Ware ist die Zollverwaltung ermächtigt, dem

Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.

2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und

versandt.

3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden.

Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den Bestim- mungen der Zollgesetzgebung.

Art. 72b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 72 Absatz 1 informiert die

Zollverwaltung den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die mög- liche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmög- lichkeit nach Artikel 72a Absatz 1.

2 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner

Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.

3 Die Zollverwaltung kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder

Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

Art. 72c Antrag auf Vernichtung der Ware

1 Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 71 Absatz 1 kann der Antragsteller bei

der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.

2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies dem

Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 72 Absatz 1 mit.

3 Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 72

Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.

Art. 72d Zustimmung

1 Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder

Eigentümers erforderlich. 2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 72 Absätze 2 und 3 aus- drücklich ablehnt.

Patentgesetz AS 2008

Art. 72e Beweismittel Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die Zollverwaltung Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

Art. 72f Schadenersatz 1 Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden.

2 Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zuge-

stimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.

Art. 72g Kosten

1 Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers.

2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern

nach Artikel 72e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 72f Absatz 1.

Art. 72h Haftungserklärung und Schadenersatz

1 Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die

Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

2 Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und

die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

Art. 78a Klagebefugnis von Lizenznehmern Die Artikel 55 Absatz 4 und 59 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.

4. Designgesetz vom 5. Oktober 200115

1bis Die Rechtsinhaberin kann die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt.

15 SR 232.12

Patentgesetz AS 2008

Art. 31 Abs. 1

1 Versäumt die hinterlegende Person oder die Rechtsinhaberin eine Frist, die

gegenüber dem Institut einzuhalten ist, so kann sie bei diesem die Weiterbehandlung beantragen.

Art. 40 Mitteilung von Urteilen Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem Institut in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.

Art. 41 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 1 Eine Person wird auf Antrag der Rechtsinhaberin mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wenn sie deren Designrecht vorsätzlich verletzt, indem sie:

2 Gewerbsmässige Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 41a Nicht strafbare Handlungen Handlungen nach Artikel 9 Absatz 1bis sind nicht strafbar.

Art. 46 Sachüberschrift und Abs. 1 Anzeige verdächtiger Waren 1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Rechtsinhaberin eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich hergestellten Gegenständen bevorsteht.

Art. 47 Abs. 1

1 Hat die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin bezie-

hungsweise der klageberechtigte Lizenznehmer eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich hergestellten Gegenständen bevorsteht, so kann sie oder er bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern.

Art. 48 Abs. 1

1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 47 Absatz 1 den

begründeten Verdacht, dass zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr bestimmte Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind, so teilt sie dies einerseits der Antragstellerin und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit.

Patentgesetz AS 2008

Art. 48a Proben oder Muster

1 Während des Zurückbehaltens der Gegenstände ist die Zollverwaltung ermächtigt,

der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihr die Besichtigung der Gegenstände zu gestatten.

2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten der Antragstellerin entnommen und

versandt.

3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden.

Verbleiben Proben oder Muster bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Art. 48b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 48 Absatz 1 informiert die

Zollverwaltung die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 48a Absatz 1.

2 Die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder,

Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung ihrer beziehungsweise seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.

3 Die Zollverwaltung kann auf begründeten Antrag der Anmelderin, Besitzerin oder

Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

Art. 48c Antrag auf Vernichtung der Gegenstände

1 Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 47 Absatz 1 kann die Antragstellerin bei

der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Gegenstände zu vernichten.

2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies der

Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 48 Absatz 1 mit.

3 Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 48

Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.

Art. 48d Zustimmung

1 Für die Vernichtung der Gegenstände ist die Zustimmung der Anmelderin,

Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.

2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anmelderin, Besitzerin oder Eigen-

tümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 48 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.

Patentgesetz AS 2008

Art. 48e Beweismittel Vor der Vernichtung der Gegenstände entnimmt die Zollverwaltung Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

Art. 48f Schadenersatz

1 Erweist sich die Vernichtung der Gegenstände als unbegründet, so haftet aus-

schliesslich die Antragstellerin für den entstandenen Schaden.

2 Hat die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder,

Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.

Art. 48g Kosten

1 Die Vernichtung der Gegenstände erfolgt auf Kosten der Antragstellerin.

2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern

nach Artikel 48e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 48f Absatz 1.

Art. 49 Haftungserklärung und Schadenersatz 1 Ist durch das Zurückbehalten der Gegenstände ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass die Antrag- stellerin ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

2 Die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Gegen-

stände und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

5. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198716 über das

Internationale Privatrecht

Art. 109 I. Zuständigkeit 1 Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Imma- terialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig.

16 SR 291

Patentgesetz AS 2008

2 Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind

die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Nieder- lassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zustän- dig.

3 Können mehrere Beklagte in der Schweiz belangt werden und stüt-

zen sich die Ansprüche im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe, so kann bei jedem zuständigen Richter gegen alle geklagt werden; der zuerst angerufene Richter ist ausschliesslich zuständig.

Art. 111 Abs. 1

1 Ausländische Entscheidungen betreffend Immaterialgüterrechte

werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie: a. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hatte; oder b. am Handlungs- oder Erfolgsort ergangen sind und der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Art. 127 I. Zuständigkeit Für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung sind die schweizeri- schen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 129 I. Zuständigkeit 1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen

1. Grundsatz Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt,

diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Über- dies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

2 Können mehrere Beklagte in der Schweiz belangt werden und stüt-

zen sich die Ansprüche im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe, so kann bei jedem zuständigen Richter gegen alle geklagt werden; der zuerst angerufene Richter ist ausschliesslich zuständig.

Patentgesetz AS 2008

6. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193317

Anzeige Hat das Zentralamt den Verdacht, dass auf ein-, aus- oder durchge- verdächtiger Waren führten Waren unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen verwendet oder nachgeahmt worden ist oder dass sonst ein Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums vorliegt, so teilt es dies dem Geschädigten mit. Die Waren können zurückbehalten werden.

17 SR 941.31

Patentgesetz AS 2008