AS 2008 2919
Verordnung über Reallohnerhöhungen für das Bundespersonal
Verordnung über Reallohnerhöhungen für das Bundespersonal
vom 18. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Reallohnerhöhungen an die Ange-
stellten der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, deren Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a BPG der Bundesrat ist.
2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:
a. das dem Obligationenrecht2 unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG); b. das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA); c. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19783 über die Berufs- bildung unterstehen; d. die Praktikantinnen und Praktikanten, einschliesslich Hochschul- und Fach- hochschul-Praktikantinnen und -Praktikanten; e. das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19814 untersteht.
Art. 2 Anspruch Anspruch auf eine Reallohnerhöhung haben Angestellte, die im Zeitpunkt, in dem die Erhöhung wirksam wird, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder infolge freiwilligem vorzeitigem Altersrücktritt oder Übertritt zu einer anderen Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 gekündigt haben.
Art. 3 Ausschluss
1 Keine Reallohnerhöhung erhalten:
a. Angestellte, denen bei tieferer Funktionsbewertung der bisherige Lohn no- minal garantiert ist (Besitzstand); b. wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger.
SR 172.220.111.341
2008-1252 2919
Reallohnerhöhungen für das Bundespersonal AS 2008
2 Der Bundesrat kann Angestellte bestimmter Lohnklassen von einer Reallohn-
erhöhung ausschliessen, wenn es die Situation auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigt.
Art. 4 Bemessung und Auszahlung
1 DerBundesrat bestimmt nach Verhandlungen mit den Personalverbänden den
Umfang der Reallohnerhöhung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.
2 Er kann eine abgestufte Erhöhung nach Lohnklassen vornehmen.
3 Die Reallohnerhöhung wird ausgerichtet auf:
a. dem Lohn nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20015 (BPV); b. den Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV.
4 Die Höchstbeträge der Lohnklassen erhöhen sich jeweils im Umfang der Reallohn-
erhöhungen.
Art. 5 Vollzug Ein zum gleichen Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Reallohnerhöhung ausgerichte- ter Teuerungsausgleich nach Artikel 44 BPV wird vor der Reallohnerhöhung voll- zogen.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
18. Juli 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 SR 172.220.111.3
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