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AS 2008 2943

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika

Originaltext

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika

Abgeschlossen am 8. Mai 2007 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 7. Dezember 2007

Präambel Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Südafrika (nachfolgend «die Vertragsparteien» und im Einzelfall «die Vertragspartei» genannt): als Parteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt; in der Erkenntnis der Wichtigkeit des Luftverkehrs als Mittel zur Errichtung und zum Erhalt von Freundschaft, Verständnis und Zusammenarbeit zwischen den Völkern ihrer entsprechenden Gebiete; im Verlangen, zur Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt beizutragen; vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über die Einrichtung von Luftverkehrslinien zwischen ihren entsprechenden Gebieten und darüber hinaus abzuschliessen; haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dem Zusammenhang

nichts anderes ergibt: (i) «Luftfahrtbehörde» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Republik Südafrika, der für die Zivilluftfahrt verantwortliche Minister oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, jede in diesem Abkommen vorgesehene besondere Aufgabe auszuüben; (ii) «vereinbarte Linien» internationale regelmässige Luftverkehrslinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post; (iii) «Abkommen» dieses Abkommen, den Anhang dazu, einschliesslich aller Änderungen des Abkommens oder des Anhanges;

SR 0.748.127.191.18 1 SR 0.748.0

2007-1038 2943

Luftverkehr. Abk. mit Südafrika AS 2008

(iv) «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunter- nehmen» und «Landung zu nicht gewerbsmässigen Zwecken» das, was ihnen im Artikel 96 des Übereinkommens zugeschrieben wird; (v) «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, ein- schliesslich: (a) jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs oder jeder Änderung dazu, soweit dieser Anhang oder diese Änderung in der Form ihrer anwendbaren innerstaatlichen Gesetze, die in ihren Staaten in Kraft sind, für beide Vertragsparteien bindend sind, und (b) jeder nach Artikel 94(a) des Übereinkommens in Kraft getretenen und von den Vertragsparteien in der Form ihrer anwendbaren innerstaat- lichen Gesetze, die in ihren Staaten in Kraft sind, ratifizierten Ände- rung; (vi) «bezeichnetes Unternehmen» ein in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnetes und zugelassenes Luftverkehrsunternehmen; (vii) «ordentliche Ausrüstung» andere Gegenstände als Vorräte und bewegliche Ersatzteile, die an Bord des Luftfahrzeuges während des Fluges gebraucht werden, einschliesslich Erste-Hilfe- und Überlebensausrüstung; (viii)«Ersatzteile» Gegenstände für Reparaturen oder den Ersatz für den Einbau ins Luftfahrzeug; (ix) «festgelegte Strecke» eine im Anhang des Abkommens festgelegte Strecke; (x) «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht erhoben werden, sowie die Bedingungen, unter welchen diese Preise anzuwenden sind, einschliesslich Preise und Bedingungen für die Vermitt- lung und für andere zusätzliche Dienste, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen; (xi) «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was ihm in Artikel 2 des Überein- kommens zugeschrieben wird; (xii) «Benutzergebühren» die Gebühren, welche den Luftverkehrsunternehmen für das Zurverfügungstellen von Flughafen- und Flugsicherungseinrichtun- gen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen und Fluggäste auferlegt werden, unter Einschluss damit verbundener Leistungen und Einrichtungen.

Art. 2 Erteilung von Rechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen

festgelegten Rechte, um ihrem bezeichneten Unternehmen die Errichtung und den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den im Anhang festgelegten Strecken zu ermöglichen.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder

Vertragspartei bezeichnete Unternehmen:

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(a) das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie- gen; (b) das Recht, auf dem genannten Gebiet Landungen für nicht gewerbsmässige Zwecke vorzunehmen; und (c) das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zu landen, um Flug- gäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, während sie die vereinbarten Linien betreibt.

3. Keine Bestimmung von Absatz 2 berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer

Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

4. Wenn das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaff-

neten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende zeitweilige Anpassungen der Strecke zu erleichtern, einschliesslich der zeitweiligen Gewährung von anderen Rechten, wie dies gegenseitig zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

Art. 3 Bezeichnung und Bewilligung

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich auf

diplomatischem Weg ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen, und jede solche Bezeichnung eines Luftverkehrsunternehmens schriftlich auf diplomatischem Weg zurückzuziehen oder zu ändern.

2. Die vereinbarten Linien können jederzeit ganz oder teilweise aufgenommen

werden, jedoch nicht bevor: (a) die Vertragspartei, der die Rechte gewährt wurden, gemäss Absatz 1 ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der festgelegten Strecken bezeich- net hat; (b) die Vertragspartei, welche die Rechte mit geringst möglicher Verzögerung und vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 4 gewährt, dem betroffe- nen Luftverkehrsunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung aus- gestellt hat; (c) ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 11 festgesetzter Tarif in Kraft ist; und (d) ein Flugplan in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 12 unterbreitet und nicht abgelehnt wurde.

3. Für die Gewährung der in Absatz 2 vorgesehenen entsprechenden Betriebsbewil-

ligung kann die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei von dem bezeichneten Unter- nehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis gegenüber ihrer Behörde ver- langen, dass das betroffene Unternehmen in der Lage ist, die in der Form innerstaatlicher Gesetze, die in ihren Staaten in Kraft sind, vorgeschriebenen Bedin-

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gungen zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise für den Betrieb inter- nationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden.

Art. 4 Widerruf und Aufhebung der Bewilligung

1. Jede Vertragspartei hat gegenüber dem bezeichneten Unternehmen der anderen

Vertragspartei das Recht, die in Artikel 3 erwähnte Betriebsbewilligung zurückzu- halten, zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder jederzeit Bedingungen aufzuerlegen, die vorübergehend oder auf Dauer angelegt sind: (a) für den Fall, dass dieses Unternehmen nicht befähigt ist, sich entsprechend den von dieser Luftfahrtbehörde üblicherweise angewandten innerstaatlichen Gesetzen, die in ihren Staaten in Kraft sind, zu qualifizieren oder sich ent- sprechend zu verhalten; (b) wenn die besagte Vertragspartei nicht überzeugt ist, dass das besagte Unter- nehmen eingetragen ist und den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Vertragspartei hat, welche sie bezeichnet hat und das Unter- nehmen eine gültige Betriebsbewilligung besitzt, die von der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat, ausgestellt worden ist; oder (c) wenn dieses Unternehmen nicht nach den in diesem Abkommen aufgestell- ten Bedingungen operiert.

2. Soweit nicht unmittelbare Handlungen notwendig sind, um weitere Verstösse

gegen die in den Absätzen (a), (b) oder (c) von Absatz 1 erwähnten nationalen Gesetze und Verordnungen zu verhindern, dürfen die in den vorerwähnten Unter- absätzen festgehaltenen Rechte nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 17 ausgeübt werden.

Art. 5 Anwendung von nationalen Gesetzen und Verordnungen

1. Die nationalen Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die

Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt oder die Ausreise aus ihrem Gebiet der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder den Betrieb und die Flugsicherung dieser Luftfahrzeuge regeln, sind auf Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei bei deren Einflug, Wegflug und während deren Aufenthalt im Gebiet der erster Vertragspartei anwendbar.

2. Die nationalen Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die

Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt und die Ausreise aus ihrem Gebiet von Flug- gästen, Gepäck, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen von Luftfahrzeugen regeln (in Bezug auf Einreise, Abfertigung, Sicherheit der Zivilluftfahrt, Einwanderung, Passformalitäten, Zoll, Quarantäne und Gesundheitsvorschriften) sind auf die Flug- gäste, Gepäck, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen, die durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, bei der Einreise, Ausrei- se und während sie sich in dem genannten Gebiet der ersten Vertragspartei befinden, anwendbar.

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3. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen, die sich im direkten Durchgang

durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und die ihnen für diesen Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden, ausser bei Sicherheitsmassnahmen, Drogenkontrollen oder bei besonderen Umständen, nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen.

4. Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen oder irgendeinem anderen Unternehmen

im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten nationalen Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 6 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen 1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden und immer noch in Kraft sind, werden von der anderen Vertragspartei für die Durchführung der vereinbarten Linien als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass diese Zeugnisse oder Ausweise nach und in Übereinstimmung mit den Mindeststandards gemäss dem Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt worden sind. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen für die Durchführung von Flügen gemäss den in Artikel 2 Absatz 2 gewährten Rechten ausgestellt wurden, als nicht gültig anzuerkennen.

2. Erlauben die Rechte oder Bedingungen der Ausweise und Zeugnisse, die von

einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig anerkannt wurden, ein Abweichen von den gemäss dem Übereinkommen festgelegten Standards, kann die andere Vertragspartei, unabhängig davon, ob diese Abweichung bei der Internationalen Zivilluftfahrts-Organisation gemeldet wurde oder nicht, ohne Beeinträchtigung der Rechte der ersten Vertragspartei Verhandlungen in Übereinstimmung mit Artikel 17 mit der ersten Vertragspartei verlangen, um sich zu überzeugen, dass die fragliche Praxis für sie annehmbar ist.

Art. 7 Technische Sicherheit

1. Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei

aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzun- gen, Luftfahrzeuge und den Betrieb des bezeichneten Unternehmens verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspar- tei in diesen Bereichen Sicherheitsstandards und Erfordernisse, die zumindest den Mindeststandards entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertrags- partei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindest- standards bekannt gegeben und diese Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die Bestimmungen betreffend Widerruf und vorübergehende Aufhebung der Betriebsbewilligung werden angewandt, wenn die andere Vertrags- partei nicht solche geeignete Massnahmen zur Abhilfe innerhalb von fünfzehn Tagen ergreift.

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2. Eine Vertragspartei kann Massnahmen nach Artikel 4 vor der Durchführung von

Beratungen ergreifen, wenn unmittelbare Massnahmen für die Sicherheit des Flug- betriebs erforderlich sind.

3. Alle von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2

dieses Artikels ergriffenen Massnahmen werden aufgehoben, sobald die andere Vertragspartei die Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels erfüllt.

Art. 8 Zollabgaben und andere Gebühren

1. Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf den vereinbarten

Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treibstoffen, Schmierstoffe (einschliesslich hydraulischer Flüssigkeiten), verbrauchbare technische Vorräte, Ersatzteile, Bordvorräte (einschliesslich Lebens- mittel, Getränke, Spirituosen, Tabak und andere Produkte für den Verkauf an oder den Gebrauch, in beschränkten Mengen, durch Fluggäste während des Fluges) und andere Gegenstände, die für den ausschliesslichen Gebrauch oder Verbrauch in Verbindung mit der Durchführung des Fluges oder mit Dienstleistungen bestimmt sind und die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von Zollabgaben, Steuern und Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung, Vorräte und Gegenstände an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt oder während des Fluges über jenem Gebiet auf den vereinbarten Strecken verbraucht werden.

2. Von den gleichen nationalen Abgaben, Steuern und Gebühren, ausgenommen die

Gebühren für die Kosten von erbrachten Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit: (a) die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und die zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge be- stimmt sind, die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden; (b) die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer Vertragspartei für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf den verein- barten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei eingeführt werden; (c) die Treib- und Schmierstoffe (einschliesslich hydraulischer Flüssigkeiten), die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das Un- ternehmen der anderen Vertragspartei auf den vereinbarten Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind; (d) die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei benötigten erfor- derlichen Dokumente, unter Einschluss von Beförderungsscheinen, Luft- frachtbriefen und Werbematerial sowie Material und Ausrüstungsgegenstän- de, welche vom bezeichneten Unternehmen für gewerbsmässige und betriebliche Zwecke innerhalb des Flughafenareals verwendet werden, vor-

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ausgesetzt, dass dieses Material und die Gegenstände der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen; und (e) Gepäck und Fracht in direktem Durchgangsverkehr. 3. Die in den Absätzen (a), (b) und (c) von Absatz 2 genannten Gegenstände können der Aufsicht oder Kontrolle der Zollbehörden unterstellt werden. 4. Die ordentliche Bordausrüstung sowie Ersatzteile, Bordvorräte, Vorräte an Treib- stoff, Schmierstoffen (einschliesslich hydraulischer Flüssigkeiten) und andere in Absatz 1 genannte Gegenstände, die sich üblicherweise an Bord der vom bezeichne- ten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der ge- nannten Zollbehörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Verordnungen dieser Vertragspartei in anderer Weise verfügt worden ist.

5. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen

zur Anwendung, in denen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei mit einem oder mehreren anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat über die Leihe der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände oder deren Überführung ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dazu ist, dass diesem anderen oder diesen anderen Unternehmen von der anderen Ver- tragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.

Art. 9 Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Linien

1. Dem bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei wird gleiche und gerechte

Behandlung gewährt, damit es für den Betrieb der vereinbarten Linie angemessene Möglichkeiten geniessen kann. Jede Vertragspartei ergreift jede geeignete Mass- nahme, die in ihrer rechtlichen Zuständigkeit liegt, um jegliche Form von Diskrimi- nierung und unlauterem Wettbewerbsverhalten oder überrissenen Praktiken zu beseitigen, welche die Wettbewerbsfähigkeit eines bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei in der Ausübung seiner durch dieses Abkommen gewährten Rechte und Ansprüche nachteilig beeinträchtigen.

2. Bei der Durchführung der vereinbarten Linien nimmt das bezeichnete Unterneh-

men jeder Vertragspartei Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unterneh- mens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedient, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.

3. Die durch das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei angebotene Kapazi-

tät steht in engem Bezug zu den Bedürfnissen der Öffentlichkeit hinsichtlich Beför- derungen auf den vereinbarten Linien und hat als wesentliches Ziel, unter Beachtung eines vernünftigen Zuladungskoeffizienten, ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das den gegenwärtigen und vernünftigerweise zu erwartenden Bedürfnis- sen für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei kommen oder für dieses bestimmt sind, welche das Unternehmen bezeichnet hat, entspricht.

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4. Die Kapazität, welche vom bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei auf

den vereinbarten Diensten in Übereinstimmung mit diesem Artikel angeboten wird, ist so, wie sie zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien festgelegt wur- de.

Art. 10 Geschäftstätigkeit

1. Auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit ist es einem bezeichneten Unternehmen

einer Vertragspartei gestattet, im Gebiet der anderen Vertragspartei Vertretungen für die Förderung und den Verkauf von Luftverkehrsdiensten aufrechtzuerhalten.

2. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei ist berechtigt, sein eigenes

Führungs-, Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal, das für die Bereitstel- lung von Luftverkehrsdiensten erforderlich ist, in das Gebiet der anderen Vertrags- partei zu bringen und dort zu belassen. Diese Personalbedürfnisse können, nach Wahl des bezeichneten Unternehmens, durch eigenes Personal oder unter Inan- spruchnahme von Diensten einer anderen Organisation, Firma oder eines anderen Luftverkehrsunternehmens abgedeckt werden, die im Gebiet der anderen Vertrags- partei tätig sind und für solche Dienste im Gebiet der anderen Vertragspartei bevollmächtigt sind.

3. Jede Vertragspartei räumt dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertrags-

partei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in irgendeiner Währung erwerben. 4. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei ist berechtigt, örtliche Aus- gaben im Gebiet der anderen Vertragspartei in lokaler Währung oder, soweit dies in Übereinstimmung mit den nationalen Währungsvorschriften ist, in frei konvertier- baren Währungen zu bezahlen.

5. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten werden in Übereinstim-

mung mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei ausgeführt.

Art. 11 Tarife

1. Die Tarife, die von jedem bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für

Beförderungen von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, unter Einschluss der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes und der Tarife anderer Unternehmen einzubeziehen sind.

2. Um den Wettbewerb zu fördern, wenden die Luftfahrtbehörden der Vertragspar-

teien bei der Genehmigung der von den bezeichneten Unternehmen jeder Vertrag- partei anzuwendenden Tarife für Beförderungen zwischen einem Punkt im Gebiet einer Vertragpartei und einem Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei die fol- genden Bestimmungen an:

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(a) Ein für Beförderungen zwischen den beiden Ländern von einem bezeichne- ten Unternehmen oder in dessen Namen vorgeschlagener Tarif ist mindes- tens dreissig Tage oder, falls die beiden Luftfahrtbehörden gegenseitig eine kürzere Frist vereinbart haben, vor dessen vorgeschlagenem Einführungs- datum den beiden Luftfahrtbehörden zu unterbreiten. (b) Unter Vorbehalt von Absatz (c) gilt jeder Tarif als genehmigt, sofern sich die Luftfahrtbehörden nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach dessen Unterbreitung oder, falls eine kürzere Frist zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien gegenseitig vereinbart wurde, innerhalb dieser gegenseitig schriftlich mitgeteilt haben, dass sie den vorgeschlagenen Tarif nicht genehmigen oder dass Gespräche nach Absatz (c) verlangt wurden. (c) Wenn die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei der Meinung ist, dass ein von einem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei vor- geschlagener Tarif übermässig ist oder sein könnte, oder die Anwendung des vorgeschlagenen Tarifs wettbewerbswidrig sein könnte und dadurch einem anderen bezeichneten Unternehmen ein beträchtlicher Schaden zugefügt würde, kann diese innerhalb von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des vorgeschlagenen Tarifs Gespräche mit der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei verlangen. Solche Gespräche, welche auch auf dem Schrift- weg erfolgen können, müssen innerhalb von fünfzehn Tagen nach deren Gesuch beendet sein und der Tarif wird auf Ende dieser Frist anwendbar. Ohne gegenseitige Vereinbarung wird der Tarif wirksam. (d) Die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien dürfen keine Tarife anbieten, verkaufen oder veröffentlichen, welche von denjenigen abweichen, welche in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt wurden.

Art. 12 Flugpläne

1. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei unterbreitet der Luftfahrt-

behörde der anderen Vertragspartei dreissig Tage im Voraus den für seine Linien beabsichtigten Flugplan zur Genehmigung, unter Angabe der Anzahl Flüge, des Flugzeugtyps und dessen Ausgestaltung.

2. Alle späteren Änderungen der genehmigten Flugpläne eines bezeichneten Unter-

nehmens werden der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei zur Genehmigung unterbreitet.

3. Beabsichtigt ein bezeichnetes Unternehmen, zusätzliche Flüge zu den von den

genehmigten Flugplänen abgedeckten durchzuführen, so hat sie vorgängig eine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde der betroffenen Vertragspartei einzuholen.

Art. 13 Bereitstellung von Informationen Die Luftfahrtbehörde jeder Vertragspartei oder das von ihnen aufgeforderte bezeich- nete Unternehmen übermittelt der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf Gesuch hin periodische Statistiken oder andere Auskünfte über den Betrieb der vereinbarten Linien, soweit diese vernünftigerweise verlangt werden können, ein-

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schliesslich, aber nicht beschränkt auf Auskünfte über Statistiken in Bezug auf den von ihrem bezeichneten Unternehmen beförderten Verkehr zwischen Punkten im Gebiet der anderen Vertragspartei und anderen Punkten auf den festgelegten Stre- cken.

Art. 14 Überweisung von Erträgen

1. Unter Vorbehalt ihrer anwendbaren nationalen Gesetze und Verordnungen

gewährt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertrags- partei das Recht, Einnahmenüberschüsse frei zu überweisen, die von diesem bezeichneten Unternehmen im Gebiet der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen als auch durch andere dem Luftverkehr zugeordnete Tätigkeiten erzielt werden, welche im Rahmen der nationalen Gesetze und Verordnungen erlaubt sind. Solche Überweisungen sind zum Wechselkurs in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Bestim- mungen, welche tägliche Zahlungen regeln, umzurechnen. Wo kein amtlicher Wechselkurs festgelegt ist, werden solche Überweisungen nach dem vorherrschen- den Wechselkurs für ausländische Währungen für tägliche Zahlungen durchgeführt.

2. Ist die Form des Zahlungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien durch ein

spezielles Abkommen geregelt, kommt dieses zur Anwendung.

Art. 15 Benützungsgebühren

1. Jede Vertragspartei bemüht sich, dass Benützungsgebühren, die von den zustän-

digen Behörden dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf- erlegt oder zur Erhebung zugelassen werden, gerecht und vernünftig sind. Diese Gebühren beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.

2. Keine Vertragspartei erhebt oder erlaubt die Erhebung von Gebühren gegenüber

dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, die höher sind als diejenigen, welche gegenüber dem eigenen bezeichneten Unternehmen für den Betrieb mit gleichartigen Luftfahrzeugen und den damit verbundenen Einrichtungen und Diensten auf gleichartigen internationalen Luftverkehrslinien erhoben werden. 3. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für die Gebühren zuständi- gen Organen und dem bezeichneten Unternehmen, welches die Einrichtungen und Leistungen in Anspruch nimmt. Wo dies möglich ist, finden diese Beratungen durch die entsprechende Organisation der Luftverkehrsunternehmen statt. Wenn immer möglich wird dem bezeichneten Unternehmen eine zeitlich vernünftige Vorausin- formation über jeden Vorschlag zur Änderung der von diesem Artikel erwähnten Gebühren zusammen mit weiteren massgebenden Informationen und Daten gegeben, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Ansichten darzulegen, damit diese vor jeder Änderung berücksichtigt werden.

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Art. 16 Sicherheit der Luftfahrt

1. Die Vertragsparteien bekräftigen in Übereinstimmung mit den für sie verbind-

lichen Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass die Verpflichtung in ihren gegenseitigen Beziehungen, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrecht- liche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet.

2. Ohne von der Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht

abzugehen, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19632 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht- lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19703 in Den Haag, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrecht- licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19714 in Montreal sowie aller weiteren mehrseitigen Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welche die beiden Vertragsparteien bindet. 3. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder- liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft- fahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

4. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein-

stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die beiden Vertragsparteien anwendbar sind. 5. Die Vertragsparteien verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem entsprechenden Gebiet haben und Flughafen- halter in ihren Gebieten in Übereinstimmung mit solchen für beide Vertragsparteien gültigen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 6. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeug- halter zur Einhaltung der in Absatz 4 enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einrei- se in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Ver- tragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes

2 SR 0.748.710.1 3 SR 0.748.710.2 4 SR 0.748.710.3

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Begehren der anderen Vertragspartei für vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen in ihrem Gebiet, um eine bestimmte Gefahr für die Zivilluftfahrt abzuwenden. 7. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrecht- liche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder anderer widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck- mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder die Gefahr eines solchen schnell und sicher zu beenden, unter Berücksichtigung eines möglichst geringen Risikos für Leib und Leben.

8. Wenn eine Vertragspartei vernünftigen Grund zur Annahme hat, dass die andere

Vertragspartei von den Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels abgewichen ist, kann die Luftfahrtbehörde jener ersten Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Kommt keine zufrie- denstellende Vereinbarung innerhalb von fünfzehn Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Ersuchens zustande, stellt dies einen Grund für die Anwendung von Absatz 1 von Artikel 4 dar. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei im Sinne dieses Absatzes vor Ablauf von fünfzehn Tagen Massnahmen ergreifen. Jede in Übereinstimmung mit diesem Absatz ergriffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die andere Vertragspartei die Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels erfüllt.

Art. 17 Beratungen

1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Umsetzung, die Aus-

legung, die Anwendung oder die Änderung oder die Übereinstimmung mit diesem Abkommen verlangen.

2. Unter Vorbehalt von Artikel 16 müssen solche Beratungen, die mittels Bespre-

chungen oder auf dem Schriftweg erfolgen können, innerhalb von sechzig Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs des entsprechenden Gesuches beginnen, sofern nichts anderes gegenseitig vereinbart wurde.

Art. 18 Änderungen des Abkommens

1. Erachtet es eine Vertragspartei als wünschenswert, irgendeine Bestimmung

dieses Abkommens zu ändern, so wird eine solche Änderung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 17 vereinbart und sie wird durch einen Noten- austausch auf diplomatischem Weg durchgeführt; die Änderung tritt an dem von den Vertragsparteien bestimmten Zeitpunkt in Kraft, welcher von der Erfüllung der entsprechenden verfassungsrechtlichen Vorschriften abhängig ist.

2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können Änderungen des Anhanges

zu diesem Abkommen unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragspar- teien vereinbart werden. Solche Änderungen werden vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie auf diplomatischem Weg bestätigt worden sind.

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3. Dieses Abkommen gilt als durch diejenigen Bestimmungen internationaler Über-

einkommen oder mehrseitiger Abkommen geändert, welche die beiden Vertragspar- teien binden.

Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Treten zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher

Art über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens auf, bemühen sich die Vertragsparteien an erster Stelle, diese Meinungsverschiedenheiten durch Ver- handlungen zu lösen. 2. Ist es den Vertragsparteien nicht möglich, eine Einigung auf dem Verhandlungs- weg zu erzielen, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer sach- verständigen und unabhängigen Person oder Institution zur Vermittlung zu über- geben.

3. (a) Kann keine Einigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 erzielt

werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Verlangen einer der Ver- tragsparteien einem Schiedsgericht, das aus drei Schiedsrichtern zusammen- gesetzt ist, zur Entscheidung vorgelegt. (b) Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter, und der dritte, der durch die beiden ernannten Schiedsrichter gemeinsam bestimmt wird, übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichtes. (c) Jede Vertragspartei ernennt ihren Schiedsrichter innerhalb einer Frist von sechzig Tagen vom Datum des Erhalts des auf diplomatischen Weg übermit- telten Gesuchs der anderen Vertragspartei für die Schlichtung der Mei- nungsverschiedenheit durch ein solches Schiedsgericht, und der dritte Schiedsrichter, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss, wird innerhalb einer weiteren Frist von sechzig Tagen ernannt. (d) Versäumt es eine Vertragspartei, einen Schiedsrichter innerhalb der festge- legten Frist zu ernennen oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der festgelegten Frist ernannt, kann der Präsident des Rates der Internationa- len Zivilluftfahrt-Organisation von jeder Vertragspartei ersucht werden, je nach Vorliegen des Falles einen Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu ernennen, vorausgesetzt, der Präsident ist nicht ein Angehöriger einer der Vertragsparteien; in diesem Fall kann der Rats-Vizepräsident darum ersucht werden. In diesem Falle darf der Schiedsrichter oder die Schiedsrichter, die vom Präsidenten oder dem Vize-Präsidenten ernannt wurden, nicht Staats- angehöriger einer Vertragspartei sein oder dort den dauernden Aufenthalt haben.

4. Die Vertragsparteien übernehmen unter Vorbehalt des endgültigen Entscheides

des Schiedsgerichtes zu gleichen Anteilen die vorläufigen Kosten der Schlichtung.

5. Das Schiedsgericht bestimmt den Umfang seiner Gerichtsbarkeit in Überein-

stimmung mit diesem Abkommen und setzt sein eigenes Verfahren fest. Es ent- scheidet über die Verteilung der Verfahrenskosten.

Luftverkehr. Abk. mit Südafrika AS 2008

6. Die Vertragsparteien unterziehen sich jedem vorläufigen Entscheid und dem

endgültigen Entscheid des Schiedsgerichtes, soweit der Entscheid in Übereinstim- mung mit den nationalen Gesetzen und Bestimmungen steht. 7. Falls und solange es eine Vertragspartei unterlässt, sich einem Entscheid, wie in Absatz 6 erwähnt, zu unterziehen, darf die andere Vertragspartei jegliche Rechte oder Ansprüche, die sie der anderen fehlbaren Vertragspartei im Sinne dieses Abkommens gewährt hat, begrenzen, vorübergehend aufheben oder zurückziehen.

Art. 20 Hinterlegung des Abkommens und der Änderungen Dieses Abkommen und alle späteren Änderungen werden von den Vertragsparteien bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.

Art. 21 Kündigung des Abkommens 1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit nach dem Inkraft- treten dieses Abkommens schriftlich auf diplomatischem Weg ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen. Dieses Abkommen wird ein Jahr nach Erhalt der Mitteilung durch die andere Vertragpartei gekündet, sofern sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen wird.

2. Liegt keine Bestätigung über den Eingang der Kündigungsanzeige durch die

andere Vertragspartei vor, wird angenommen, dass die Mitteilung vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt- Organisation den Empfang davon bestätigt hat, soweit die Kündigungsanzeige nicht in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen wurde.

Art. 22 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt mit dem Datum in Kraft, an welchem sich die Vertragspar- teien gegenseitig auf diplomatischem Weg die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforder- lich sind. Das Datum des Inkrafttretens ist das Datum der zuletzt erfolgten Anzeige. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommen wird das Abkommen über die Luftver- kehrslinien zwischen der Schweiz und der Südafrikanischen Union vom 19. Oktober

19595 aufgehoben.

5 AS 1961 892

Luftverkehr. Abk. mit Südafrika AS 2008

Um das zu beurkunden haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet und gesiegelt, in doppelter Urschrift, in englischer und deutscher Sprache, wobei alle Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der beiden Texte geht der englische Text vor.

Geschehen in doppelter Urschrift in Pretoria am 8. Mai 2007.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Südafrika: Doris Leuthard Jeffrey Radebe

Luftverkehr. Abk. mit Südafrika AS 2008

Anhang

Linienpläne I. Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte Punkte dazwischen Punkte in der Republik Punkte darüber Südafrika hinaus

Punkte in der Schweiz Alle Punkte Alle Punkte Alle Punkte

II. Strecken, auf denen die von der Republik Südafrika bezeichneten Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte Punkte dazwischen Punkte in der Schweiz Punkte darüber hinaus

Punkte in Südafrika Alle Punkte Alle Punkte Alle Punkte

Anmerkungen: 1. Die Punkte auf den festgelegten Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.

2. Jedes bezeichnete Unternehmen kann jede der vereinbarten Linien im Gebiet der

anderen Vertragspartei enden lassen.

3. Jedes bezeichnete Unternehmen kann Zwischenlandepunkte und Punkte darüber

hinaus unter der Bedingung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.

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