AS 2008 301
Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern
Berichtigung
Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV)
Änderung vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2313; SR 747.201.3)
Ziff. 16.5.4
statt: Ab dem 1. Juni 2007 dürfen Motoren auf gewerbsmässig eingesetzten Schiffen nur noch dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der Ziffer 3.1 dieser Verordnung entsprechen.
muss es heissen: Ab dem 1. Juni 2007 dürfen Motoren auf gewerbsmässig eingesetzten Schiffen nur noch dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der Ziffern 3.1, 3.3 oder 6.3.2 dieser Verordnung entsprechen.
29. Januar 2008 Bundeskanzlei
2008-0161 301
V über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2008 Berichtigung