AS 2008 3185
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
Änderung vom 25. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Juni 20051 über Massnahmen gegenüber der Demokra- tischen Republik Kongo wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1493 (2003), 1596 (2005) und 1807 (2008)3 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
Art. 1 Abs. 3 und 3bis
3 Von den Verboten der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:
a. die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC); b. die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Unterstützung und Ausbildung; c. die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für staat- liche Organe der Demokratischen Republik Kongo; d. die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsiche- rer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen und der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Per- sonal. 3bis Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c müssen dem SECO mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.
3 S/RES/1493 (2003), S/RES/1596 (2005) und S/RES/1807 (2008); abrufbar unter
folgender Internet-Adresse der UNO: www.un.org/documents/scres.htm
2008-1388 3185
Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo AS 2008
Art. 5 Abs. 1
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1
und 2. Entsprechend der Resolution 1807 (2008) meldet es dem zuständigen Komi- tee des UNO-Sicherheitsrates vorgängig die Lieferung von Gütern und die Erbrin- gung von Dienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c.
II Diese Änderung tritt am 15. Juli 2008 in Kraft.
25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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