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AS 2008 347

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)

Änderung vom 1. Februar 2008

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), verordnet:

I Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text

Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen (Art. 2 BPV)

1 Die DRA erteilt die Ermächtigungen für:

a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Überein- kommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen oder dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19633 über konsularische Beziehun- gen; b. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland; c. die Annahme von Geschenken von nicht geringem Wert; d. die Verleihung von Titeln und Orden ausländischer Behörden; e. die Beteiligungen an der Geschäftsleitung von Erwerbsgesellschaften; f. die Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat. 2 Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.

Art. 61 Abs. 2 Bst. c

2 Nicht als Dienstreisen gelten:

c. die Konsultationsreisen in die Schweiz;

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Art. 79 Abs. 2 Bst. d

2 Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in

folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungs- grad gekürzt für: d. die Konsultationsreise (Art. 96 f.);

Gliederungstitel vor Art. 96

7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen

Art. 96 Abs. 1, 3 und 4

1 Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer

Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitper- sonen und Kinder.

3 Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz

mindestens zwei Wochen betragen.

4 Die Konsultationsreise kann mit Versetzungsreisen, Dienstreisen in die Schweiz

und vom EDA bezahlten Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung kompensiert werden.

Art. 97 Abs. 1

1 Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer jährlich für

jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.

Art. 101 Abs. 3

3 Die Vereinbarung wird im Rahmen des jährlichen Führungszyklus getroffen.

Art. 102 Abs. 2 und 3

2 Die Chefs und Chefinnen der Missionen bestimmen, welchen Angestellten Reprä-

sentationsaufgaben übertragen werden.

3 Sie legen die Höhe der Repräsentationsvergütung nach Massgabe der Funktion und

der Repräsentationsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.

Art. 106 Kategorien und Funktionsstufen (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1 Die DRA teilt die Einsatzorte gemäss den Prioritäten des EDA bei der Pflege der Aussenbeziehungen und unter Berücksichtigung der Kostenstrukturen am Einsatzort in vier Kategorien ein. Die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beiträge.

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2 Den Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen wird die Pauschale für Öffent-

lichkeitsarbeit in der Funktionsstufe 1 (Kategorien I–IV) ausgerichtet. Sie selbst weisen den mit Öffentlichkeitsarbeit betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2–13 nach Anhang 4 zu. 3 Die DRA setzt eine Schlichtungsstelle ein. Diese kann bei Streitigkeiten über die Zuteilung der Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit angerufen werden. Der Dienstweg ist einzuhalten.

II Diese Änderung tritt am 15. Februar 2008 in Kraft.

1. Februar 2008 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Micheline Calmy-Rey

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