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AS 2008 3547

Verordnung über die Personenbeförderungskonzession

Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK)

Änderung vom 2. Juli 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 25. November 19981 über die Personenbeförderungskonzes- sion wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1

1 Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im ausschliesslich

grenzüberschreitenden Verkehr sowie für die touristischen Transfers von Fluggästen im Binnenverkehr ist eine eidgenössische Bewilligung erforderlich.

Art. 39a Haltestellen und Streckenführung

1 Haltestellen dürfen nur an den wichtigsten Knoten des öffentlichen Verkehrs

eingerichtet werden. Ihre Anzahl pro Verkehrsdienst kann begrenzt werden.

2 Als Strecke ist der direkte Weg zwischen Ausgangs- und Zielort zu wählen.

3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.

4 Die Kantone sorgen für geeignete Haltestellen und stellen deren Anbindung an den öffentlichen Verkehr sicher.

Art. 39b Aufteilung der Verkehrsleistung Schweizerische und ausländische Verkehrsunternehmen müssen die Verkehrsleis- tung untereinander aufteilen. Dabei muss der Anteil des schweizerischen Verkehrs- unternehmens an der Leistung wesentlich sein. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.

Art. 40 Abs. 1 Bst. f

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass:

f. im grenzüberschreitenden Verkehr eine Kooperation zwischen schweizeri- schen und ausländischen Unternehmen besteht; vorbehalten bleiben abwei- chende Bestimmungen in internationalen Abkommen.

1 SR 744.11

2008-0580 3547

Personenbeförderungskonzession AS 2008

Art. 46 Abs. 2 2 Im grenzüberschreitenden Linienverkehr ist für jede Fahrt vor deren Antritt eine Fahrgastliste zu erstellen und mitzuführen. Die Fahrgastliste enthält mindestens folgende Angaben: a. beteiligte Verkehrsunternehmen; b. Fahrzeugkennzeichen; c. Fahrzeugführer oder -führerinnen; d. Bewilligungsnummer; e. Abfahrts- und Ankunftsdatum; f. Ausgangs- und Zielort; g. Namen und Vornamen sowie Ein- und Aussteigeort der Fahrgäste.

Gliederungstitel vor Art. 37

5. Kapitel: Eidgenössische Bewilligungen

1. Abschnitt: Grenzüberschreitender Verkehr

Gliederungstitel vor Art. 47a

2. Abschnitt: Touristische Transfers von Fluggästen im Binnenverkehr

Art. 47a 1 Als touristische Transfers von Fluggästen gelten die regelmässigen touristischen Binnentransporte von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristi- schen Ort oder Gebiet.

2 Die Bestimmungen des 3. Kapitels sind anwendbar.

3 Durch touristische Transfers von Fluggästen entstehen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse zum bestehenden Angebot anderer öffent- licher Transportunternehmungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b.

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

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Personenbeförderungskonzession AS 2008

III Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

2. Juli 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Personenbeförderungskonzession AS 2008

Anhang (Art. 20 Abs. 2)

Ziff. VI

VI Gesuche um eidgenössische Bewilligungen haben zu enthalten: a. Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie sämtlicher Kooperationspart- ner und Unterauftragnehmer; b. bei Sonderformen des Linienverkehrs: die Fahrgastkategorie; c. die gewünschte Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder den Termin der Durchführung des Verkehrsdienstes; d. die Strecke des Verkehrsdienstes; e. die Dauer des Verkehrsdienstes; f. die Häufigkeit des Verkehrsdienstes; g. den Fahrplan; h. ein Haltestellenverzeichnis mit der genauen Anschrift oder eindeutigen Bezeichnung der Haltestellen; i. die Fahrpreistabelle; j. eine Kopie der Zulassungsbewilligung sämtlicher beteiligten Unternehmen; k. eine Karte im Format A4, auf der die Strecke und die Haltestellen einge- zeichnet sind; l. den Dienstplan, anhand dessen die Einhaltung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann; m. eine Fahrzeugliste mit sämtlichen zum Einsatz im Verkehrsdienst vorgese- henen Fahrzeugen; n. einen Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Unternehmen; o. die Anzahl benötigter Bewilligungsurkunden; p. bei Erneuerungs- oder Änderungsgesuchen: statistische Unterlagen zur Ver- kehrsleistung. Es sind die vom Bundesamt zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

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