AS 2008 3559
AS 2008 3559
Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom 25. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 5b Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung
1 Die Zollansätze der Zolltarifnummern 1001.9032, 1002.0032, 1007.0021,
1008.1021, 2021, 9022 und 9051 werden durch das EVD festgelegt. 2 Das EVD setzt die Zollansätze auf den 1. April und 1. Oktober so fest, dass die Differenz zwischen dem Preis für importierten Weizen und dem Referenzpreis von
56 Franken je 100 Kilogramm zu 60 Prozent ausgeglichen wird. Die Zollansätze und
Garantiefondsbeiträge betragen zusammen höchstens 23 Franken je 100 kg. 3 Die Preise für importierten Weizen, zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag von 23 Franken je 100 Kilogramm, dürfen vom Referenzpreis innerhalb einer Band- breite von 5 Franken je 100 Kilogramm nach oben und unten abweichen, ohne dass die Zollansätze angepasst werden müssen.
4 Als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Zollansätze dient der Welt-
marktpreis. Der Weltmarktpreis wird insbesondere auf der Grundlage der Börsen- informationen, der Preise franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, und der reprä- sentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner bestimmt.
5 Das EVD kann für die Zolltarifnummern 1101, 1102, 1103, 1104 und 1107 die
Zollansätze aufgrund der Zollansätze und der Garantiefondsbeiträge auf den Roh- stoffen bestimmen. Es kann die anhand der Ausbeuteziffern berechneten Zollansätze um einen Zuschlag von maximal 20 Franken je 100 kg für verarbeitetes Getreide erhöhen.
Art. 8 Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt
1 Der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, setzt sich zusammen aus:
a. dem Preis des Importproduktes; und b. den Kosten für Fracht und Versicherung des landwirtschaftlichen Erzeugnis- ses franko Waggon Schweizer Grenze.
1 SR 916.01
2008-0205 3559
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
2 Die Ermittlung der Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse franko Schweizer
Grenze, nicht veranlagt, wird vom Bundesamt vorgenommen. Als Berechnungs- grundlagen dienen insbesondere Börsennotierungen sowie repräsentative Preisinfor- mationen verschiedener Handelspartner.
Art. 18 Abs. 1
1 Die Zuteilung erfolgt, beginnend beim höchsten gebotenen Preis, in abnehmender
Reihenfolge der gebotenen Preise. Ausnahmen aufgrund maximaler Zollkontin- gentsanteilszuteilungen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnun- gen geregelt.
Das EVD kann für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte aufgrund von deren Zusammensetzung Ausbeuteziffern festlegen.
Gliederungstitel vor Art. 22h
3. Abschnitt:
Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseölen und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten
Art. 22h Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für: a. Milch und Milchprodukte der in Anhang 4 Ziffer 4 erwähnten Tarifnum- mern; b. die in den Kapiteln 11, 12 und 15 des Generaltarifes aufgeführten Speiseöle, Speisefette und die zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffe und Halbfabri- kate; c. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate sowie Kaseinleime der Tarif- nummern 3501.1010, 1090, 9010 und 9090.
Art. 22i Generaleinfuhrbewilligung Die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) zur Einfuhr von Speiseölen, Speisefetten und der zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffe und Halbfabrikate wird von der réser- vesuisse erteilt.
Art. 22j Zuteilung der Zollkontingentsanteile an den Teilzollkontingenten
1 Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Nr. 7.1 werden nach dem Reglement
vom 22. Dezember 19332 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz an die Zollkontingentsanteilsberechtigten zugeteilt.
2 SR 0.631.256.934.953
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
2 Das Teilzollkontingent Nr. 7.2 wird in zwei Tranchen versteigert, die erste Tranche von 100 Tonnen zur Einfuhr innerhalb der ganzen Kontingentsperiode, die zweite Tranche von 200 Tonnen zur Einfuhr innerhalb des zweiten Semesters der Kontin- gentsperiode.
3 Zollkontingentsanteileam Teilzollkontingent Nr. 7.3 werden entsprechend der
Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bundesamt zugeteilt. Produkte, die innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 7.3 eingeführt werden, dürfen ausschliesslich zur menschlichen Ernährung verwendet werden.
4 Das Teilzollkontingent Nr. 7.4 von 100 Tonnen wird versteigert. Butter im Rah-
men des Teilzollkontingents Nr. 7.4 darf nur in Grossgebinden von mindestens
25 kg eingeführt werden.
5 Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent 7.5 werden entsprechend der Reihen- folge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt. 6 Beim Teilzollkontingent Nr. 7.6 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
7 Beim Zollkontingent Nr. 8 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
Art. 22k Erhöhung von Teilzollkontingenten Das Bundesamt kann die Teilzollkontingente Nr. 7.2 und Nr. 7.4 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
Gliederungstitel vor Art. 22l
4. Abschnitt: Einfuhr von Kartoffeln
Art. 22l Warenkategorien
1 Das Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Kartoffeln) wird in folgende Warenkategorien
aufgeteilt: a. Saatkartoffeln; b. Speisekartoffeln; c. Veredelungskartoffeln. 2 Das Teilzollkontingent Nr. 14.2 (Kartoffelprodukte) wird in folgende Warenkate- gorien aufgeteilt: a. Halbfabrikate zur Herstellung von Produkten der Tarifnummern 2103.9000 und 2104.1000; b. Halbfabrikate, andere; c. Fertigprodukte.
3 Die Zuordnung der Zolltarifnummern zu den einzelnen Warenkategorien ist in
Anhang 4 Ziffer 7 geregelt.
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
Art. 22m Aufteilung der Teilzollkontingente auf die Warenkategorien; Freigabe der Einfuhren
1 Das Bundesamt verteilt die Gesamtmenge des Zollkontingents nach Anhörung der
interessierten Kreise und unter Berücksichtigung der Marktlage auf die einzelnen Warenkategorien; es kann die Einfuhr zeitlich staffeln. 2 Das Bundesamt bestimmt die Dauer, in der die zugeteilten Kartoffeln und Kartof- felprodukte eingeführt werden können.
Art. 22n Erhöhung von Teilzollkontingenten Das Bundesamt kann die Teilzollkontingente Nr. 14.1 (Kartoffeln) und Nr. 14.2 (Kartoffelprodukte) bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
Art. 22o Zollkontingentsanteile Kartoffeln für Saat-, Speise-, und Veredelungskartoffeln 1 Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Saat-, Speise-, und Verede- lungskartoffeln) werden entsprechend der Inlandleistung der einzelnen Organisation beziehungsweise des einzelnen Betriebes im Verhältnis zu den gesamten rechtmäs- sig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt.
2 Ein Zollkontingentsanteil wird nur zugeteilt, wenn die Inlandleistung mehr als
100 Tonnen beträgt.
Art. 22p Inlandleistung
1 Als Inlandleistung gilt:
a. bei Saatkartoffeln: die Menge der inländischen Saatkartoffeln, welche die Vermehrungsorganisationen während der Bemessungsperiode direkt von den Saatgutproduzenten zugekauft haben; b. bei Speisekartoffeln: die Menge der konsumfertig abgepackten inländischen Speisekartoffeln, welche die Abpackbetriebe während der Bemessungs- periode an den Detailhandel geliefert haben; c. bei Veredelungskartoffeln: die Menge der Veredelungskartoffeln, welche die Veredelungsbetriebe während der Bemessungsperiode zur Verarbeitung übernommen haben.
2 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. Monat (Juli) und dem
7. Monat (Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.
3 In den Gesuchsunterlagen ist die geltend gemachte Inlandleistung lückenlos nach- zuweisen.
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
Art. 22q Gesuche Die Gesuche um Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Kartoffeln) müssen bis spätestens zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode beim Bundesamt auf den dafür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.
Art. 22r Zollkontingentsanteile für Kartoffelprodukte 1 Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Nr. 14.2 (Kartoffelprodukte) werden versteigert. 2 Für Halbfabrikate nach Artikel 22l Absatz 2 Buchstabe a sind nur Personen zoll- kontingentanteilsberechtigt, welche diese Produkte im eigenen Betrieb weiterverar- beiten.
Art. 35 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2008
1 Bis zum 30. Juni 2009 setzt das EVD die Zollansätze für Getreide zur mensch-
lichen Ernährung so fest, dass die Differenz zwischen dem Preis für importierten Weizen und dem Referenzpreis von 60 Franken je 100 Kilogramm zu 60 Prozent ausgeglichen wird. Die Zollansätze und Garantiefondsbeiträge betragen zusammen höchstens 27 Franken je 100 kg. 2 Bis zum 30. Juni 2009 dürfen die Preise für importierten Weizen, zuzüglich Zoll- ansatz und Garantiefondsbeitrag von 27 Franken je 100 Kilogramm, vom Referenz- preis innerhalb einer Bandbreite von 5 Franken je 100 Kilogramm nach oben und unten abweichen, ohne dass die Zollansätze angepasst werden müssen.
II
Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19983;
2. Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 19984.
3 AS 1998 3266, 2002 902, 2003 2167, 2004 569, 2005 503, 2007 2379 4 AS 1999 77, 2002 4062, 2003 5419, 2004 4907, 2006 2995
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
III
Änderung bisherigen Rechts Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20035 wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 4 und 5
4 Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal
40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
a. mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und b. die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzoll- kontingentsmenge ist.
5 Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingents-
menge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allge- mein ausgeschrieben und der maximale Zollkontingentsanteil nicht mehr angewen- det.
4 Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal
40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
a. mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und b. die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teil- zollkontingentsmenge ist.
5 Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingents-
menge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allge- mein ausgeschrieben und der maximale Zollkontingentsanteil nicht mehr angewen- det.
Art. 19 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 20 Abs. 2 2 Die Sicherstellung für eine Person beträgt einen Sechstel ihrer gesamten Rechnun- gen für ersteigerte Zollkontingentsanteile Fleisch im zweiten Kalenderjahr vor der betreffenden Kontingentsperiode.
5 SR 916.341
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
IV
1 Die Anhänge 1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
2 Die Anhänge 2 und 8 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
V 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–5 am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Anhang 1 Ziffern 1 und 14 treten am 1. August 2008 in Kraft.
3 Artikel 5b Absätze 1–4, 18 Absatz 1, 35 und Ziffer III treten am 1. Oktober 2008 in Kraft.
4 Artikel 5b Absatz 5 und 22b Absatz 3 sowie Anhang 2 treten am 1. Juli 2009 in
Kraft. 5 Artikel 22l–22r und Anhang 4 Ziffer 7 sowie Ziffer II/2. treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
Anhang 1
Ziff. 1, 4, 14 und 20
Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten sowie Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1. Marktordnung Tiere der Pferdegattung
Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je Stück [1]
(Fr.)
je Stück:
0101. 1011 120.00 Keine GEB erforderlich
1019 3834.00 Keine GEB erforderlich
1021 3.00 Keine GEB erforderlich
1029 1281.00 Keine GEB erforderlich
9021 3.00 Keine GEB erforderlich
9029 1281.00 Keine GEB erforderlich
9095 120.00 Keine GEB erforderlich
9096 3834.00 Keine GEB erforderlich
9097 2250.00 Keine GEB erforderlich
9098 900.00 Keine GEB erforderlich
[1] Vom Generaltarif abweichende Zollansätze sind kursiv und fett gedruckt
4. Marktordnung Milchprodukte
Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto [1] (Fr.)
0401. 1010 18.00 Keine GEB erforderlich bei Einfuhren aus
Freizonen
2010 18.00 Keine GEB erforderlich bei Einfuhren aus
Freizonen 3020 1340.00 0402. 2120 1340.00 2920 1340.00 9110 223.00 9120 1340.00 9910 223.00
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto [1] (Fr.)
0403. 1010 [2] Keine GEB erforderlich
1020 [2] Keine GEB erforderlich
9091 18.00 0404. 1000 170.00
0406. 1010 25.50 Keine GEB erforderlich
1020 264.00 Keine GEB erforderlich
1090 289.00 Keine GEB erforderlich
2010 408.00 Keine GEB erforderlich
2090 315.00 Keine GEB erforderlich
3010 230.00 Keine GEB erforderlich
3090 442.00 Keine GEB erforderlich
4010 21.30 Keine GEB erforderlich
4021 85.00 Keine GEB erforderlich
4029 289.00 Keine GEB erforderlich
4081 408.00 Keine GEB erforderlich
4089 315.00 Keine GEB erforderlich
9011 25.50 Keine GEB erforderlich
9019 289.00 Keine GEB erforderlich
9021 34.00 Keine GEB erforderlich
9031 115.00 Keine GEB erforderlich
9039 21.00 Keine GEB erforderlich
0406. 9051 50.00 innerhalb des besonderen Kontingents eingeführt
Für AKZA und KZA keine GEB erforderlich
9059 50.00 innerhalb des besonderen Kontingents eingeführt
Für AKZA und KZA keine GEB erforderlich
9060 51.00 Keine GEB erforderlich
9091 408.00 Keine GEB erforderlich
9099 315.00 Keine GEB erforderlich
[1] Vom Generaltarif abweichende Zollansätze sind kursiv und fett gedruckt [2] Der Zollansatz ist in der Verordnung des EFD über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirt- schaftsprodukten (SR 632.111.722.1) geregelt.
14. Marktordnung Getreide zur menschlichen Ernährung
Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto [1] (Fr.)
1001. 1032 1.00 9032 23.30 1002. 0032 23.30 1007. 0021 23.30 1008. 1021 23.30 2021 23.30 9022 23.30 9051 23.30
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto [1] (Fr.)
1101. 0043 85.00 Keine GEB erforderlich
0048 65.00 Keine GEB erforderlich
1102. 1049 65.00 Keine GEB erforderlich
2010 65.00 Keine GEB erforderlich
9011 65.00 Keine GEB erforderlich
9051 65.00 Keine GEB erforderlich
9061 65.00 Keine GEB erforderlich
1103. 1119 65.00 Keine GEB erforderlich
1199 65.00 Keine GEB erforderlich
1390 65.00 Keine GEB erforderlich
1919 65.00 Keine GEB erforderlich
1929 65.00 Keine GEB erforderlich
1939 65.00 Keine GEB erforderlich
1992 65.00 Keine GEB erforderlich
1999 65.00 Keine GEB erforderlich
2019 65.00 Keine GEB erforderlich
2029 65.00 Keine GEB erforderlich
2099 65.00 Keine GEB erforderlich
1104. 1290 65.00 Keine GEB erforderlich
1919 65.00 Keine GEB erforderlich
1929 65.00 Keine GEB erforderlich
1992 65.00 Keine GEB erforderlich
1999 65.00 Keine GEB erforderlich
2220 65.00 Keine GEB erforderlich
2390 65.00 Keine GEB erforderlich
2913 73.00 Keine GEB erforderlich
2918 65.00 Keine GEB erforderlich
2922 65.00 Keine GEB erforderlich
2932 65.00 Keine GEB erforderlich
2992 65.00 Keine GEB erforderlich
2999 65.00 Keine GEB erforderlich
3089 65.00 Keine GEB erforderlich
1107. 1012 65.00
1092 65.00 Keine GEB erforderlich
1093 65.00 Keine GEB erforderlich
2012 65.00
2092 65.00 Keine GEB erforderlich
2093 65.00 Keine GEB erforderlich
2099 65.00 Keine GEB erforderlich
1201. 0099 –.10 GEB nur für Saatgut erforderlich
1202. 1099 –.10 Keine GEB erforderlich
1202. 2099 –.10 Keine GEB erforderlich
1203. 0090 –.10 Keine GEB erforderlich
1204. 0099 –.10 Keine GEB erforderlich
1205. 1031, –.10 Keine GEB erforderlich
1039, –.10 GEB nur für Saatgut erforderlich 1061, –.10 Keine GEB erforderlich 1069, –.10 GEB nur für Saatgut erforderlich
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto [1] (Fr.)
1206. 0031 –.10 Keine GEB erforderlich
0039 –.10 Keine GEB erforderlich
0061 –.10 Keine GEB erforderlich
0069 –.10 Keine GEB erforderlich
1207. 2091 –.10 Keine GEB erforderlich
2099 –.10 Keine GEB erforderlich
4091 –.10 Keine GEB erforderlich
4099 –.10 Keine GEB erforderlich
5091 –.10 Keine GEB erforderlich
5099 –.10 Keine GEB erforderlich
9118 –.10 Keine GEB erforderlich
9119 –.10 Keine GEB erforderlich
9927 –.10 Keine GEB erforderlich
9929 –.10 Keine GEB erforderlich
9937 –.10 Keine GEB erforderlich
9939 –.10 Keine GEB erforderlich
9947 –.10 Keine GEB erforderlich
9949 –.10 Keine GEB erforderlich
9957 –.10 Keine GEB erforderlich
9959 –.10 Keine GEB erforderlich
9998 –.10 Keine GEB erforderlich
9999 –.10 Keine GEB erforderlich
1212. 9190 frei Keine GEB erforderlich
9919 frei Keine GEB erforderlich
[1] Vom Generaltarif abweichende Zollansätze sind kursiv und fett gedruckt
20. Marktordnung Kasein
Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto (Fr.)
3501. 1010 [1] Für anderes als Säure-
kasein keine GEB erforderlich
1090 [1] Für anderes als Säure-
kasein keine GEB erforderlich
9011 4.– Keine GEB erforderlich
9019 [1] Keine GEB erforderlich
9091 909.– Keine GEB erforderlich
9099 [1] Keine GEB erforderlich
[1] Der Zollansatz ist in der Verordnung des EFD über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirt- schaftsprodukten (SR 632.111.722.1) geregelt.
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
Anhang 2 (Art. 6)
Schwellenpreise je Produktegruppe
Zolltarifnummer Warenbezeichnung Schwellenpreis Gültig für folgende Tariflinien Fr. je 100 kg
0713.1011 Erbsen, ganz, unbearbeitet, 39.00 0708.9010–0813.5092
zu Futterzwecken. ohne 0709.9091 und 0712.9070
1003.0010 Gerste, zur Aussaat 78.00 1001.1011, 9011,
1002.0011, 1003.0010, 1004.0010, 1005.1000, 1008.9013
1003.0070 Gerste, zu Futterzwecken 36.00 0709.9091 und
0712.9070 sowie
1001.1021–1008.9071
1201.0010 Sojabohnen, zu Futterzwecken 50.00 1201.0010–1208.9010
und 2103.3011
1214.1010 Mehl und Agglomerate in Form 32.00 0901.9011 und
von Pellets, von Luzerne, 1209.1010–1404.9010 zu Futterzwecken sowie 1802.0010 und 2308.0020–0060
1501.0012 Schweinefett (einschliesslich 60.00 1501.0012–1518.0093,
Schweineschmalz), roh, 3823.1110–1910 zu Futterzwecken
1702.3021 Glucose, chemisch rein, fest, 40.00 1702.3021–9011 und
zu Futterzwecken 1703.9091
2102.2011 nichtlebende Hefen, 49.00 2102.1091–2021
zu Futterzwecken
2303.1011 Kartoffelprotein, zu Futterzwecken 59.00 0505.9011–0511.9919,
2301.1011–2010, 2303.1011–3010 und 2309.9041
2304.0010 Sojaschrot/-kuchen, 45.00 2304.0010–2306.9010
zu Futterzwecken
3505.1010 Dextrine und andere modifizierte 41.00 1101.0051–1108.2020,
Stärke, zu Futterzwecken 1905.9021, 2302.1010–5010, 3505.1010– 3809.1010
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
Anhang 4 (Art. 10)
Ziff. 4 und 7
Verzeichnis der anwendbaren Zollkontingente und Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten
4. Marktordnung Milch und Milchprodukte
Nummer des Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des Zollkontingentes Zollkontingentes (Tonnen) [1] [1] [1] [1]
…
07.2 Milchpulver 0402.2111 300
07.3 Verschiedene Milchprodukte 0403.1091 200
0404.9081 0405.2011
07.4 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch 0405.1011 100
…
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
7. Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie
Kartoffelprodukte Nummer des Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des Zollkontingentes Zollkontingentes (Tonnen) [1] [1] [1] [1]
14 Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln,
sowie Kartoffelprodukte, davon:
14.1 Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln 18 250
Saatkartoffeln 0701..1010 Speisekartoffeln/Veredelungskartoffeln 9010
14.2 Kartoffelprodukte 4 000
Halbfabrikate 0710..1010 0712..9021 1105..1011 Fertigprodukte 2001..9031 2004..1012 2005..2021
[1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind kursiv und fett gedruckt
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
Anhang 8 (Art. 1 Abs. 1)
Weitere der Generaleinfuhrbewilligungspflicht unterstellte landwirtschaftliche Erzeugnisse
– mit einem Gewicht von nicht mehr als 185 g:
0105. 1100 – – Hühner
0105. 1200 – – Truthühner
– andere
0105. 9400 – – Hühner, mit einem Gewicht von nicht mehr als 2000 g
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: – – andere, mit einem Gehalt an Fett von: – – – mehr als 65 Gewichtsprozent: – – – – in Zisternen oder Metallfässern:
1517. 1062 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als
10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent
– – – – andere:
1517. 1067 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als
10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent
– – – mehr als 41 Gewichtsprozent jedoch nicht mehr als
65 Gewichtsprozent:
– – – – in Zisternen oder Metallfässern:
1517. 1072 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als
10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent
– – – – andere:
1517. 1077 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als
10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent
– – – mehr als 25 Gewichtsprozent jedoch nicht mehr als
41 Gewichtsprozent:
– – – – in Zisternen oder Metallfässern:
1517. 1082 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als
10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent
– – – – andere:
1517. 1087 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als
10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent
– – – nicht mehr als 25 Gewichtsprozent: – – – – in Zisternen oder Metallfässern:
1517. 1092 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als
10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent
– – – – andere:
1517. 1097 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als
10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent
– andere: – – andere: – – – Milchfett enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: – – – – mehr als 10 Gewichtsprozent: – – – – – in Zisternen oder Metallfässern:
1517. 9062 – – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichts-
prozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent – – – – – andere:
1517. 9067 – – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichts-
prozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent
Agrareinfuhrverordnung AS 2008
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