AS 2008 3611
Verordnung über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal
Verordnung über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP)
Änderung vom 14. Juli 2008
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung vom 25. August 20001 über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des UVEK über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal (VLIp)
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden ersetzt: a. der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» und die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch den Ausdruck «BAZL»; b. der Ausdruck «Luftfahrzeugteil» durch den Ausdruck «Komponente»; c. der Ausdruck «Unterhalt» durch den Ausdruck «Instandhaltung»; d. der Ausdruck «Unterhaltsunterlagen» durch den Ausdruck «Instandhaltungs- unterlagen».
Art. 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt die Ausweise und die persönlichen Ermächtigungen von
Personen, die an Luftfahrzeugen oder an Komponenten von Luftfahrzeugen Instand- haltungsarbeiten durchführen, überwachen, bescheinigen oder besondere Arbeits- verfahren anwenden.
1 SR 748.127.2
2007-0816 3611
Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal AS 2008
2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom
21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft über den Luftverkehr eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist: a. Verordnung (EG) Nr. 1592/2002; b. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. 3 Sie gilt für Personen, die einen schweizerischen Ausweis oder eine schweizerische persönliche Ermächtigung für die Ausübung der in Artikel 1 aufgeführten Tätigkei- ten besitzen, sofern sie diese ausüben: a. in der Schweiz oder auf dem Flughafen Basel-Mülhausen; b. im Ausland, soweit dies unter ausländischem Recht zulässig ist und dort nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind.
Art. 2 Aufgehoben
Art. 3 In dieser Verordnung bedeuten: a. freigabeberechtigtes Personal: Instandhaltungspersonal, das vom Bundes- amt für Zivilluftfahrt (BAZL) ermächtigt worden ist, Freigabebescheinigun- gen auszustellen; b. Komponenten: Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile, Baugruppen, Bau- elemente und Ausrüstungen einschliesslich Notausrüstungen; abwerfbare Aussenlasten bei Helikoptern, die ausschliesslich dem Materialtransport dienen, gelten nicht als Komponenten; c. persönliche Ermächtigung: vom BAZL ausgestelltes Dokument, das den Inhaber oder die Inhaberin ermächtigt, Instandhaltungsarbeiten nur an aus- gewählten Komponenten oder nur ausgewählte Tätigkeiten zu bescheinigen; d. Instandhaltungsarbeiten: Kontroll-, Überholungs-, Änderungs-, Austausch- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen und Komponenten; e. komplexe und nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten: Instandhaltungs- arbeiten im Sinne der Richtlinien des BAZL (Technische Mitteilung, Art. 29); f. Freigabebescheinigung: Bestätigung, dass die an einem Luftfahrzeug oder an einer Komponente vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten nach den massgebenden Instandhaltungsunterlagen durchgeführt und abgeschlossen worden sind;
2 SR 0.748.127.192.68. Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).
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g. Instandhaltungsunterlagen: Alle Angaben, die notwendig sind, um ein Luft- fahrzeug oder eine Komponente so instand zu halten, dass dessen Lufttüch- tigkeit gewährleistet ist.
Art. 4 Abs. 2 und 3
2 Personen ohne Ausweis oder persönliche Ermächtigung für Instandhaltungsperso-
nal dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht eines Trägers oder einer Trägerin eines Ausweises, einer persönlichen Ermächtigung nach dieser Verordnung oder einer Lizenz gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/20033 Instandhaltungs- arbeiten durchführen.
3 Vorbehalten bleiben die Artikel 33 und 34 der Verordnung des UVEK vom
18. September 19954 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL).
Art. 5 Abs. 1 1 Für die dauernde Ausübung einer ausweispflichtigen Tätigkeit ist die schriftliche Anerkennung der ausländischen Berechtigung durch das BAZL erforderlich. Diese Anerkennung wird für eine Dauer von höchstens zwei Jahren ausgestellt, sofern vom beteiligten Drittstaat Gegenrecht gewährt wird.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1 Das BAZL stellt folgende Ausweise für Instandhaltungspersonal aus:
b. Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1
1 Das BAZL kann ausländische Ausweise und Berechtigungen oder im Ausland
abgelegte Prüfungen als Grundlage für den Erwerb eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung ganz oder teilweise anerkennen, sofern sie mindestens den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Art. 13 Abs. 2
2 Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die zweite und
die dritte Prüfung beschränken sich auf diejenigen Fächer, in welchen der Bewerber oder die Bewerberin in der ersten Prüfung nicht mindestens 75 % der Prüfungs- fragen richtig beantwortet hat.
Art. 14 Richtlinien Das BAZL erlässt über die Durchführung von Fähigkeitsprüfungen Richtlinien in Form eines Prüfungsregelements (Technische Mitteilung, Art. 29).
3 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).
4 SR 748.215.1; AS 2008 3629
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Art. 17 Abs. 2 2 Sie werden auf Gesuch hin jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Träger oder die Trägerin nachweist, dass er oder sie in den letzten zwei Jahren während mindes- tens eines halben Jahres auf den entsprechenden Gebieten tätig gewesen ist.
Art. 19 Abs. 2
2 Das BAZL erlässt Richtlinien über die besonderen Arbeitsverfahren (Technische
Mitteilung, Art. 29).
Art. 20 Abs. 1 Bst. e
1 Eine Person, die sich um einen Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker bewirbt,
muss die Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie: e. über die für das Verstehen von Instandhaltungsunterlagen erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfügen.
Art. 21 Bst. d Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische und eine praktische Prüfung über: d. Kenntnisse der Komponenten und der Luftfahrzeugsysteme aus dem Bereich der von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller beantragten Tätigkeits- gebiete;
Art. 22 Abs. 1 und 2
1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker ist
berechtigt: a. selbstständig nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten an den in seinem oder ihrem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugen durchzuführen, zu überwa- chen und zu bescheinigen; b. komplexe Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen unter Aufsicht eines entsprechend berechtigten Instandhaltungsbetriebes durchzuführen, zu über- wachen und zu bescheinigen.
2 Das BAZL kann einem Träger oder einer Trägerin eines Ausweises für Luftfahr-
zeugmechaniker im Einzelfall bewilligen, an den in seinem oder ihrem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugen bestimmte komplexe Instandhaltungsarbeiten selbst- ständig durchzuführen und zu bescheinigen.
2. Abschnitt (Art. 23–25)
Aufgehoben
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Art. 26 Abs. 1 Bst. e 1 Eine Person, die sich um einen Ausweis für Fachspezialisten oder eine persönliche Ermächtigung bewirbt, muss die Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie: e. über die für das Verstehen von Instandhaltungsunterlagen erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfügen.
Art. 27 Bst. d Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische und eine praktische Prüfung über: d. Material- und Normenkenntnisse sowie Kenntnisse der Komponenten und der Luftfahrzeugsysteme aus dem Bereich des Tätigkeitsgebietes;
Art. 28 Abs. 1
1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Fachspezialisten oder einer
persönlichen Ermächtigung ist berechtigt, für die in seinem oder ihrem Ausweis oder seiner oder ihrer persönlichen Ermächtigung eingetragenen Tätigkeitsgebiete Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Komponenten durchzuführen oder zu überwachen und zu bescheinigen.
Art. 29
1 Das BAZL kann ergänzende Richtlinien und Mitteilungen über das Instandhal-
tungspersonal als Technische Mitteilungen erlassen.
2 Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen.
3 Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezo-
gen werden5.
Art. 31a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juli 2008
1 Die nach bisherigem Recht ausgestellten Ausweise für Luftfahrzeugkontrolleure
behalten nach Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juli 2008 dieser Verordnung ihre Gültigkeit.
2 Das BAZL kann sie unter den Voraussetzungen von Artikel 17 erneuern.
II Der Anhang dieser Verordnung wird aufgehoben.
5 Bezugsquelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).
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III Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 25. August 20006 über das Lizenzwesen für Luftfahrzeug-
Unterhaltspersonal (VJAR-66);
2. Verordnung vom 25. August 20007 über Ausbildungsbetriebe für Luftfahr-
zeug-Unterhaltspersonal (VJAR-147).
IV Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
14. Juli 2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
6 AS 2000 2407 7 AS 2000 2424
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