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AS 2008 3683

AS 2008 3683

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

Änderung vom 2. Juli 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:

Art. 38 Abs. 3

3 Arbeitskleider und PSA, an denen besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie

Asbest haften, dürfen nicht zu einer Kontamination ausserhalb des Arbeitsbereiches führen. Sie sind sachgerecht zu reinigen oder direkt sachgerecht zu entsorgen.

Art. 44 Sachüberschrift und Abs. 1 Gesundheitsgefährdende Stoffe 1 Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konser- viert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesund- heitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnah- men getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

2. Juli 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 832.30

2007-3047 3683

Verordnung über die Unfallverhütung AS 2008

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