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AS 2008 3721

Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums

Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL)

Änderung vom 2. Juni 2008

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) verordnet:

I Die Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c–e

2 Hat die Schulleitung der ETHL keine abweichenden Vorschriften erlassen, so

gelten die Artikel 8, 10–12, 14, 15, und 18–20 ebenfalls für: c. die Doktorprüfungen; d. die Prüfungen im Rahmen der Doktoratsprogramme; e. die Prüfungen im Rahmen der Weiterbildung und der Fortbildung;

Art. 3 Lernkontrolle

1 Die Lernkontrolle in einem Fach besteht aus einer oder mehreren Leistungskon-

trollen, die in Form von punktuellen Befragungen, schriftlichen Arbeiten, Projekten, Übungen und Laborarbeiten durchgeführt werden können. Sie wird benotet. 2 Die Noten der obligatorischen Leistungskontrollen fliessen in die Berechnung der Note des betreffenden Fachs ein. 3 Die Leistungskontrollen sind fakultativ, wenn sie – addiert – lediglich zur Erhö- hung der Note im betreffenden Fach um maximal einen Punkt beitragen. Die Dozen- ten oder Dozentinnen sind nicht verpflichtet, Leistungskontrollen dieser Art durch- zuführen.

Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 1 Ein Fach ist ein Lehrstoff oder eine Reihe von Lehrstoffen, die Gegenstand einer Lernkontrolle sind. 3 Ein Sessionsfach ist ein Fach, das ausschliesslich während einer Prüfungssession benotet wird.

1 SR 414.132.2

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Studienkontrollverordnung ETHL AS 2008

4 Ein Fach, dessen Note sich gleichzeitig aus einer Lernkontrolle im Verlauf des

Semesters oder Studienjahres und aus einer Lernkontrolle im Rahmen einer Prü- fungssession ergibt, ist einem Sessionsfach gleichgestellt.

Art. 5 Prüfungen Eine Prüfung besteht aus der Gesamtheit der Lernkontrollen in den Fächern eines Studiengangs oder aus einer Leistungskontrolle, die im Rahmen einer Prüfungsses- sion abgelegt wird.

Art. 6 Bst. a–c und g Die von der Schulleitung der ETHL erlassenen Studienpläne und Vollzugsregle- mente definieren für jede Sektion: a. die Semesterfächer und die Sessionsfächer; b. die Session, in der die Prüfungen in den Sessionsfächern abgelegt werden können; c. die Art der Lernkontrolle in jedem Fach (schriftlich, mündlich oder Projekt- präsentation); g. die für die Voraussetzungsfächer geltenden Anforderungen;

Art. 7 Bst. c–e Die von den Sektionen herausgegebenen Verzeichnisse der Lehrveranstaltungen enthalten: c. die Buchstaben a–c und e von Artikel 6; d. die für die Voraussetzungsfächer geltenden Anforderungen; e. die Unterrichtssprache und die Sprache der Lernkontrolle in dem Fach.

Art. 8 Leistungsbewertung 1 Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei 6 die beste Note ist. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Erscheint der oder die Studie- rende nicht zu einer Leistungskontrolle, für die er oder sie sich eingeschrieben hat, oder beantwortet er oder sie keine einzige Frage, so wird die Leitungskontrolle mit einer 0 benotet.

2 Als Schlussnote in einem Fach sind nur ganze und halbe Noten zulässig. Beträgt

die Schlussnote in einem Fach weniger als 1, so gilt das Fach als nicht bestanden und wird mit dem Vermerk NB (nicht bestanden) bewertet. Ein nicht bestandenes Fach gilt als unternommener Versuch. 3 Die arithmetischen Mittel (Art. 22, 26 und 35) werden auf zwei Stellen nach dem Komma genau angegeben.

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Studienkontrollverordnung ETHL AS 2008

4 Bei Nichteinhaltung der Abgabefrist wird eine schriftliche Arbeit oder ein Projekt mit der Note 0 bewertet, sofern der Vorsteher oder die Vorsteherin der Sektion die Abgabe nichtauf begründetes, vor Ablauf der Frist eingereichtes Ersuchen hin ver- längert hat.

Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 2 Unterbrechung und Fernbleiben

2 Bei Leistungskontrollen im Rahmen einer Prüfungssession entscheidet der Vize-

präsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten, bei Leistungs- kontrollen im Laufe des Semesters der Vorsteher oder die Vorsteherin der Sektion auf Antrag des Dozenten oder der Dozentin, über die Zulässigkeit der angeführten Gründe.

Art. 11 Sprache der Leistungskontrollen

1 Die Leistungskontrollen werden in der Unterrichtssprache des Fachs abgehalten.

2 Auf englische Leistungskontrollen dürfen die Studierenden auf Französisch ant-

worten. Die ETHL kann den Studierenden erlauben, auf französische Leistungskon- trollen auf Englisch zu antworten. In beiden Fällen ist bei der Anmeldung zur Lern- kontrolle ein schriftliches Gesuch an den Dozenten oder die Dozentin zu richten.

Art. 12 Behinderte Studierende Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten entscheidet auf Gesuch behinderter Studierender hin über Abweichungen von Form oder Ablauf einer Leistungskontrolle, um der Behinderung Rechnung zu tragen, sowie über die Verwendung von Hilfsmitteln oder über eine persönliche Assistenz. Dabei muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben.

Art. 13 Abs. 2 Bst. b–f

2 Sofern die Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle nichts anderes bestim-

men, haben die Dozenten und Dozentinnen folgende Aufgaben: b. Sie informieren die Studierenden gegebenenfalls über den Inhalt des Stoffes und den Ablauf der Leistungskontrollen. c. Sie führen die Leistungskontrollen durch. d. Sie machen sich von jeder mündlichen Leistungskontrolle Notizen; diese können von der Prüfungskonferenz und gegebenenfalls von den Rekurs- behörden eingefordert werden. e. Sie erteilen die Fächernoten; diese übermitteln sie ausschliesslich an den akademischen Dienst. f. Sie bewahren ihre Notizen aus mündlichen Leistungskontrollen sowie die schriftlichen Leistungskontrollen während sechs Monaten auf; bei Rekurs wird diese Frist bis zum Verfahrensende verlängert.

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Art. 14 Beobachter und Beobachterinnen

1 Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Sektion bestimmt einen Beobachter oder

eine Beobachterin der ETHL für die mündlichen Leistungskontrollen im Rahmen einer Prüfungssession.

2 Der Beobachter oder die Beobachterin achtet auf den ordnungsgemässen Ablauf

der Leistungskontrolle und waltet als Aufsichts- und Schlichtungsperson.

3 Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben d und f gilt sinngemäss.

Art. 16 Bewertungskommissionen

1 Für die Semesterfächer können Bewertungskommissionen bestellt werden. In

diesem Fall erfolgt die Bewertung aufgrund einer mündlichen Präsentation durch die Studierenden.

2 Den Bewertungskommissionen können neben dem Dozenten oder der Dozentin

und den Experten oder den Expertinnen auch die Assistierenden und die Lehrbeauf- tragten, die am Unterricht beteiligt waren, sowie weitere Professoren und Professo- rinnen angehören.

Art. 17 Prüfungskonferenz

1 Nach jeder Prüfungssession findet eine Prüfungskonferenz statt. Sie setzt sich

zusammen aus dem Dekan oder der Dekanin des Bachelor- und Masterstudiums (Vorsitz), dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion und dem Leiter oder der Leiterin des akademischen Dienstes. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten wird zur Konferenz eingeladen. Die Mitglieder der Prüfungskonferenz können sich vertreten lassen.

2 Bei Sonderfällen wendet die Prüfungskonferenz die Bestimmungen dieser Verord-

nung und der Studienreglemente in Form von Beschlüssen an.

Art. 19 Abs. 3 3 Schriftliche Mitteilungen der Schule und Entscheide, die sich an die Studierenden richten, werden per Post oder auf dem Wege der elektronischen Datenübermittlung zugestellt.

Art. 24 Abs. 3

3 Im Falle einer Wiederholung bleibt eine Durchschnittsnote von mindestens 4 in

einem Fächerblock erhalten.

Art. 26 Abs. 1, 1bis und 3

1 Ein Block umfasst mehrere Fächer.

1bis Ein Block gilt als bestanden, wenn:

a. die Summe der Kreditpunkte pro Fach die erforderliche Anzahl erreicht; oder

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Studienkontrollverordnung ETHL AS 2008

b. die Summe der Kreditpunkte der präsentierten Fächer die erforderliche Anzahl erreicht und der Durchschnitt der nach ihrem Anteil an der Kreditzahl gewich- teten Noten des Blocks mindestens 4 beträgt; in diesem Fall wird die Gesamt- zahl der Kreditpunkte der präsentierten Prüfungsfächer vergeben.

3 Eine Kompensation zwischen den Notendurchschnitten der einzelnen Blöcke ist

nicht zulässig.

Art. 27 Voraussetzungsfächer Voraussetzungsfächer sind Fächer, in denen die Kreditpunkte erworben sein müssen, bevor weitere Lehrveranstaltungen belegt werden können. Die Voraussetzungs- fächer werden in den Vollzugsreglementen über die Studienkontrolle oder in den Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen bestimmt.

Art. 30 Abs. 1 und 2

1 Ein Fach kann nur einmal wiederholt werden; die Wiederholung muss im darauf

folgenden Jahr, während der entsprechenden ordentlichen Session erfolgen. 2 Bei Studierenden, die bereits ein ähnliches Fach in einer anderen Hochschule in der Schweiz oder im Ausland nicht bestanden haben, kann der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten nur einen einzigen Prüfungs- versuch bewilligen.

Art. 31 Ende der Studienstufe

1 Einebedingte Zulassung zur Masterstufe ist möglich, falls folgende Kriterien

kumulativ erfüllt sind: a. Die betreffende Person ist Bachelorstudierende oder Bachelorstudierender der ETHL. b. Sie hat versucht, alle auf der Bachelorstufe verlangten Kreditpunkte zu erwerben. c. Ihr fehlen höchstens noch 10 der im letzten Jahr der Bachelorstufe verlang- ten Kreditpunkte. d. Sie wurde nicht definitiv ausgeschlossen.

2 Bedingt zur Masterstufe zugelassene Studierende müssen die fehlenden Bachelor-

Kreditpunkte innert Jahresfrist nachholen; andernfalls werden sie vom Master- studium ausgeschlossen.

3 Eine bedingte Zulassung zur Masterarbeit ist möglich, falls folgende Kriterien

kumulativ erfüllt sind: a. Die betreffende Person ist Masterstudierende oder Masterstudierender der ETHL. b. Sie hat versucht, alle auf der Masterstufe verlangten Kreditpunkte zu erwerben.

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c. Ihr fehlen höchstens noch 8 der am Ende der Masterstufe notwendigen Kre- ditpunkte einschliesslich der Vertiefungs-, Spezialisierungs- und interdis- ziplinären Studien (Art. 6 Bst. i). d. Sie wurde nicht definitiv ausgeschlossen.

Art. 32 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Einzig der Dozent oder die Dozentin kann weitere Personen zu der mündlichen Befragung einladen; diese wirken nicht an der Benotung mit.

Art. 33 Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Masterarbeit Die Masterarbeit gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der oder die Studierende in der Prüfung mindestens die Note 4 erzielt hat.

Art. 35 Abs. 3 3 Die Schlussnote eines Masters mit 90 Kreditpunkten besteht zu zwei Dritteln aus der allgemeinen Durchschnittsnote der Masterstufe und zu einem Drittel aus der Note der Masterarbeit. Die Schlussnote eines Masters mit 120 Kreditpunkten besteht zu drei Vierteln aus der allgemeinen Durchschnittsnote der Masterstufe und zu einem Viertel aus der Note der Masterarbeit.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2008 Artikel 31 nach altem Recht bleibt gültig für Studierende, die vor dem 1. Januar

2010 das Ende der Bachelorstufe beziehungsweise der Masterstufe erreichen.

III

Änderung bisherigen Rechts Die Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 20042 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 4 dritter Satz 4 … Artikel 31 Absatz 1 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 20043 bleibt vorbehalten.

2 SR 414.132.3 3 SR 414.132.2; AS 2008 3721

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Art. 11 Abs. 2 2 Die bestandene Masterstufe ist Voraussetzung für die Inangriffnahme der Master- arbeit. Artikel 31 Absatz 3 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni

20044 bleibt vorbehalten.

IV Diese Änderung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

2. Juni 2008 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten: Giorgio Margaritondo

4 SR 414.132.2; AS 2008 3721

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