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AS 2008 391

Beschluss Nr. 1/2007 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr Beschluss Nr. 1/2007 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz

Angenommen am 5. Dezember 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 2008

Originaltext Der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr1, im Folgenden «das Abkommen», insbesondere Artikel 23 Absatz 4, beschliesst:

Einziger Artikel Der Anhang dieses Beschlusses ersetzt den Anhang des Abkommens.

Erstellt in Brüssel, am 5. Dezember 2007

Für den Ausschuss Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft: Daniel Calleja Crespo Der Leiter der Schweizerischen Delegation: Raymond Cron

1 SR 0.748.127.192.68

2007-0721 391

Luftverkehr. Beschluss Nr. 1/2007 Gemeinschaft/Schweiz AS 2008

Anhang Für die Zwecke dieses Abkommens gilt: – In allen Fällen, in denen in diesem Anhang auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genom- men wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist. – Unbeschadet des Artikels 15 schliesst «Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft» in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren ein- getragenen Sitz gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates haben.

1. Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige

Regeln für die Zivilluftfahrt Nr. 2407/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmi- gungen an Luftfahrtunternehmen (Art. 1–18) Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 ist die Bezugnahme auf Artikel 226 EG-Vertrag als Bezugnahme auf die anwendbaren Verfahren dieses Abkommens zu verstehen.

Nr. 2408/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunterneh- men der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Art. 1–10, 12–15) (Die Anhänge werden geändert, um schweizerische Flughäfen einzubeziehen.) (Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begrün- denden Verträge.)

Nr. 2409/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (Art. 1–11)

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Nr. 2000/79 Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transport- arbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Nr. 93/104 Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeits- zeitgestaltung, geändert durch – Richtlinie 2000/34/EG vom 25. Juni 2002.

Nr. 437/2003 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

Nr. 1358/2003 Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung

Nr. 785/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

Nr. 91/670 Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluft- fahrt (Art. 1–8)

Nr. 95/93 Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuwei- sung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Art. 1–12), geändert durch – Verordnung Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (Art. 1–2)

Nr. 96/67 Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Boden- abfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (Art. 1–9, 11–23, 25)

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Nr. 2027/97 Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunter- nehmen bei Unfällen (Art. 1–8), geändert durch – Verordnung Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (Art. 1–2)

2. Wettbewerbsregeln

Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu ver- stehen.

Nr. 17/62 Verordnung des Rates vom 6: Februar 1962 zur Durchführung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag (Art. 8 Abs. 3), geändert durch – Verordnung Nr. 59/62, – Verordnung Nr. 118/63, – Verordnung Nr. 2822/71, – Verordnung Nr. 1216/99, – Verordnung Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 (Art. 1–13, 15–45).

Nr. 2988/74 Verordnung des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Voll- streckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft (Art. 1–7), geändert durch – Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (Art. 1–13 und 15–45).

Nr. 3975/87 Verordnung des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwen- dung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (Art. 1–7, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9–11, Art. 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 14–19), geändert durch – Verordnung Nr. 1284/91 des Rates vom 14. Mai 1991 (Art. 1), – Verordnung Nr. 2410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Art. 1), – Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (Art. 1–13 und 15–45).

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Nr. 3976/87 Verordnung des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinan- der abgestimmte Verhaltensweisen im Luftverkehr (Art. 1–5, Art. 7), geändert durch – Verordnung Nr. 2344/90 des Rates vom 24. Juli 1990 (Art. 1), – Verordnung Nr. 2411/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Art. 1), – Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (Art. 1–13 und 15–45).

Nr. 1617/93(2) Verordnung der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufein- ander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarif- konsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (Art. 1–7), geändert durch – Verordnung Nr. 1523/96 der Kommission vom 24. Juli 1996 (Art. 1 und 2), – Verordnung Nr. 1083/1999 der Kommission vom 26. Mai 1999, – Verordnung Nr. 1324/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001.

Nr. 4261/88 Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates (Art. 1–14)

Nr. 80/723 Richtlinie der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, (Art. 1–9), geändert durch – Richtlinie 85/413/EWG der Kommission vom 24. Juli 1985 (Art. 1–3).

Nr. 1/2003 Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Arti- keln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Art. 1–13 und 15–45) (Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Einfügung dieser Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Aufgabentei- lung gemäss diesem Abkommen.) Nr. 773/2004 Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfah- ren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission

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Nr. 139/2004 Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmens- zusammenschlüssen («EG-Fusionskontrollverordnung») (Art. 1–18, Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 20–23) Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwi- schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes: (1) Bei einem Zusammenschluss gemäss der Definition des Artikels 3 der Verord- nung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweiz geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmel- dung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte. (2) Die EG-Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unver- züglich sämtliche Anträge gemäss Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäss dem vorstehenden Absatz. (3) Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäss diesem Absatz verwiesen. Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt: (1) Die EG-Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde. (2) Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Doku- mente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

Nr. 802/2004 Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammen- schlüssen (Art. 1–24)

3. Flugsicherheit

Nr. 3922/91 Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Art. 1–3, Art. 4 Abs. 2, Art. 5–11, Art. 13)

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Nr. 94/56/EG Richtlinie des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (Art. 1–13)

Nr. 36/2004 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (Art. 1–9, Art.. 11–14)

Nr. 2003/42 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (Art. 1–12)

Nr. 1592/2002 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend: «die Verordnung»), geändert durch – Verordnung Nr. 1643/2003 vom 22. Juli 2003, – Verordnung Nr. 1701/2003 vom 24. September 2003, – Verordnung Nr. 334/2007 der Kommission vom 28. März 2007, – Verordnung Nr. 103/2007 der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Ver- längerung der in Artikel 53 Absatz 4 vorgesehenen Übergangszeit – den durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschuss. Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zuge- wiesenen Zuständigkeiten. Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständig- keiten bezüglich Entscheidungen gemäss Artikel 10 Absätze 2, 4 und 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 53 Absatz 4. Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäss dem ersten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die «Mitgliedstaaten» in Artikel 54 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz. Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertra- gen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte für andere Zwecke im Namen der Schweiz zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünf- ten erwachsenden Verpflichtungen.

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Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen: (a) Artikel 9 wird wie folgt geändert: (i) In Absatz 1 werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «oder der Schweiz» eingefügt. (ii) In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «oder der Schweiz» eingefügt. (iii) Absatz 2 Buchstaben b und c werden gestrichen. (iv) Folgender Absatz wird eingefügt: «3. Verhandelt die Gemeinschaft mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich dar- um, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schliessen, die denen der Gemeinschaft entsprechen». (b) Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: «4. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingun- gen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt wer- den.» (c) Dem Artikel 21 wird folgender Unterabsatz angefügt: «Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befrei- ungen der Europäischen Gemeinschaften, das diesem Anhang als Anhang A ange- fügt ist, gemäss der Anlage zu Anhang A an.»

(d) Dem Artikel 28 wird folgender Unterabsatz angefügt: «Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimm- rechts.»

(e) Dem Artikel 48 wird folgender Absatz angefügt: «8. Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel: Dabei sind: S = der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buch- staben b und c genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist. a = die Zahl der assoziierten Staaten

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c = der Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt C = der Gesamtbeitrag der EU –Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.›

(f) Dem Artikel 50 wird folgender Unterabsatz angefügt: «Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.» (g) Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durch- führungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnis- sen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben2 ausgedehnt: Luftfahrzeug – [HB IDJ] – Muster CL600-2B19 Luftfahrzeug – [HB-IGM] – Muster Gulfstream G-V-SP Luftfahrzeuge – [HB-IIS, HB-IIY, HB-IMJ, HB-IVL, HB-IVZ, HB-JES] – Muster Gulfstream G-V Luftfahrzeug – [HB-IBX, HB-IKR, HB-IMY, HB-ITF, HB-IWY] – Muster Gulfstream G-IV Luftfahrzeug – [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF, HB-ZDO] – Muster MD 900

Nr. 736/2006 Verordnung der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäi- schen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung

Nr. 768/2006 Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richt- linie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahr- zeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Infor- mationssystems

Nr. 779/2006 Verordnung der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

2 ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

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Nr. 2111/2005 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunter- nehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

Nr. 473/2006 Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchfüh- rungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Die Verordnung ist anwendbar, solange sie in der EU in Kraft ist. Nr. 1702/2003 Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durch- führungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnis- sen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, geändert durch – Verordnung Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005, – Verordnung Nr. 706/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006, – Verordnung Nr. 335/2007 der Kommission vom 28. März 2007, – Verordnung Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März 2007. Der Wortlaut der Richtlinie Nr. 1702/2003 ist für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen: Artikel 2 wird wie folgt geändert: In den Absätzen 3, 4, 6, 8, 10, 13 und 14 wird das Datum «28. September 2003» ersetzt durch «das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Luftverkehrsaus- schusses Gemeinschaft/Schweiz, mit dem die Verordnung 1592/2002 in den Anhang der Verordnung aufgenommen wird».

Nr. 2042/2003 Verordnung der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, geändert durch – Verordnung Nr. 707/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006, – Verordnung Nr. 376/2007 der Kommission vom 30. März 2007.

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Nr. 104/2004 Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Nr. 488/2005 Verordnung der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

4. Luftsicherheit

Nr. 2320/2002 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Art. 1–8, 10–13), geändert durch – Verordnung Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004.

Nr. 622/2003 Verordnung der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicher- heit, geändert durch – Verordnung Nr. 68/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004, – Verordnung Nr. 781/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 (Art. 1 und 2), – Verordnung Nr. 857/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 (Art. 1 und 2).

Nr. 1217/2003 Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezi- fikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluft- fahrt

Nr. 1486/2003 Verordnung der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt (Art. 1–13 und 15–18)

Nr. 1138/2004 Verordnung der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen

Luftverkehr. Beschluss Nr. 1/2007 Gemeinschaft/Schweiz AS 2008

Nr. 65/2006 Verordnung der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

Nr. 240/2006 Verordnung der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

Nr. 831/2006 Verordnung der Kommission vom 2. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsa- men grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

5. Flugverkehrsmanagement (ATM)

Nr. 549/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luft- raums («Rahmenverordnung») Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 sowie Artikel 10, 11 und 12 übertragen sind. Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäss dem ersten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die «Mitgliedstaaten» in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Nr. 550/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum («Flugsicherungsdienste-Verordnung») Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss Artikel 16, der wie folgt angepasst wird, übertragen sind. Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

(a) Artikel 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Wörter «und der Schweiz» nach den Wörtern «der Gemein- schaft» eingefügt.

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(b) Artikel 7 wird wie folgt geändert: In den Absätzen 1 und 6 werden die Wörter «und der Schweiz» nach den Wörtern «der Gemeinschaft» eingefügt.

(c) Artikel 8 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Wörter «und der Schweiz» nach den Wörtern «der Gemein- schaft» eingefügt.

(d) Artikel 10 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Wörter «und der Schweiz» nach den Wörtern «der Gemein- schaft» eingefügt.

(e) Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 3. Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrich- tet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.

Nr. 551/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum («Luftraum-Verordnung») Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 5 sowie Artikel 10 übertragen sind.

Nr. 552/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes («Interopera- bilitäts-Verordnung») Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind. Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

(a) Artikel 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «oder der Schweiz» eingefügt.

(b) Artikel 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «oder der Schweiz» eingefügt.

(c) Anhang III wird wie folgt geändert: In Abschnitt 3, zweiter und letzter Spiegelstrich, werden die Wörter «und der Schweiz» nach den Wörtern «der Gemeinschaft» eingefügt.

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Nr. 2096/2005 Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss Artikel 9 übertragen sind.

Nr. 2150/2005 Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

Nr. 2006/23 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz

Nr. 730/2006 Verordnung der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flug- fläche 195

Nr. 1033/2006 Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums

Nr. 1032/2006 Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen

6. Umwelt und Lärmschutz

Nr. 2002/30 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Art. 1–12 und 14–18) (Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begrün- denden Verträge.)

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Nr. 80/51 Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissio- nen von Unterschalluftfahrzeugen (Art. 1–9), geändert durch – Richtlinie 83/206/EWG.

Nr. 89/629 Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (Art. 1–8)

Nr. 92/14 Richtlinie des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flug- zeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (Art. 1–11)

7. Verbraucherschutz

Nr. 90/314 Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (Art. 1–10)

Nr. 93/13 Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrau- cherverträgen (Art. 1–11)

Nr. 2299/89 Verordnung des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusam- menhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (Art. 1–22), geändert durch – Verordnung Nr. 3089/93 des Rates, – Verordnung Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999.

Nr. 261/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91. (Art. 1–18)

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8. Sonstiges

Nr. 2003/96 Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaft- lichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri- schem Strom (Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2)

Anhänge: A: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften B: Bestimmungen für die Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teil- nehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) C: Erklärungen des Rates bezüglich der Beteiligung der Schweiz an Ausschüssen

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Anhang A

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

Die Hohen Vertragsparteien, in der Erwägung, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Inves- titionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mit- gliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiun- gen geniessen, sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

Kapitel I Vermögensgegenstände, Liegenschaften, Guthaben und Geschäfte der Europäischen Gemeinschaften

Art. 1 Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Art. 2 Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich.

Art. 3 Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegen- stände sind von jeder direkten Steuer befreit. Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen mög- lich ist, geeignete Massnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbe- darf grössere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Massnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen. Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

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Art. 4 Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit. Die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt. Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

Art. 5 Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.

Kapitel II Nachrichtenübermittlung und Ausweise

Art. 6 Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu. Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur.

Art. 7

1. Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und

Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise aner- kannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt. Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Ho- heitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schliessen.

2. Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejeni- gen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1.

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Kapitel III Mitglieder des Europäischen Parlaments

Art. 8 Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmässigen oder sonstigen Beschränkungen. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle (a) seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben; (b) seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterun- gen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Art. 9 Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äusserung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Art. 10 Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments (a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Par- lamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu, (b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments. Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

Kapitel IV Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Europäischen Gemeinschaften teilnehmen

Art. 11 Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemein- schaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der

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Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu. Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften.

Kapitel V Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften

Art. 12 Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsge- biet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu: (a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit; (b) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer. Das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhalte- nen Familienmitglieder; (c) die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewähr- ten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts; (d) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchs- gegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet; (e) das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedin- gungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder aus- zuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

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Art. 13 Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäss den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden. Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Art. 14 Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstan- tritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erb- schaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unter- halten werden. Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit. Für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteue- rung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet. Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Art. 15 Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.

Art. 16 Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden. Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regel- mässigen Zeitabständen mitgeteilt.

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Kapitel VI Vorrechte und Befreiungen der Vertretungen dritter Länder, die bei den Europäischen Gemeinschaften beglaubigt sind

Art. 17 Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befin- det, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

Kapitel VII Allgemeine Bestimmungen

Art. 18 Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschliesslich im Interesse der Gemeinschaften gewährt. Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft.

Art. 19 Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Art. 20 Die Artikel 12–15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Art. 21 Die Artikel 12–15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befrei- ung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unbe- rührt.

Art. 22 Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

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Die Europäische Investitionsbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Massgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Art. 23 Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zent- ralbank bleiben hiervon unberührt. Die Europäische Investitionsbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Massgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.

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Anlage zu Anhang A

Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in der Schweiz

1. Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befrei- ungen (nachstehend «Protokoll» genannt) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas Anderes festgelegt ist.

2. Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens

100 Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbei- tet.

3. Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal

der Agentur In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/693, die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Gemeinschaft unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1. Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglie- der, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten

3 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur

Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1749/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).

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der Gemeinschaft angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversi- cherungssystem der Schweiz beteiligen. Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/684 des Rates und der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschliesslich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

4 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 Fest- legung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäfti- gungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Ein- führung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).

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Anhang B

Finanzkontrolle in Bezug auf die Schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten des Europäischen Luftfahrtabkommens

Art. 1 Direkte Kommunikation Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.

Art. 2 Kontrollen

1. Gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über

die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaf- ten5 und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 23. Dezember 2002 verabschiede- ten Haushaltsordnung, gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäss Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften6 sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunterneh- mern durchführen können.

2. Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und

der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.

3. Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommis-

sion.

4. Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach

Massgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

5 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

6 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

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5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem

Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Art. 3 Kontrollen an Ort und Stelle

1. Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf

schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betref- fend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und ande- ren Unregelmässigkeiten7 durchzuführen.

2. Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in

enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilneh- men.

3. Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen

an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprü-

fung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwen- dige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie

möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäs- sigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung an Ort und Stelle Kennt- nis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

Art. 4 Information und Konsultation

1. Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen

Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2. Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über

alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässig- keit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

7 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

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Art. 5 Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterlie- gen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entspre- chenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informatio- nen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorga- nen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleis- tung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Art. 6 Administrative Massnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäss den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften8 zu administrativen Mass- nahmen und Sanktionen greifen.

Art. 7 Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Gel- tungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echt- heit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizeri- schen Prozessrechts. Die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

8 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

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Anhang C

Erklärung des Rates bezüglich der Beteiligung der Schweiz an Ausschüssen

– Der Rat der Europäischen Union akzeptiert, dass die Erklärung zur Teilnah- me der Schweiz an den Ausschüssen aus der Schlussakte zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft über den Luftverkehr von jetzt an einen zusätzlichen Spiegel- strich folgenden Wortlauts enthalten soll: «– Ausschuss der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Ausschuss für den einheitlichen Luftraum)». – Der Rat der Europäischen Union kommt überein, dass die Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen aus der Schlussakte zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über Luftverkehr von jetzt an einen zusätzlichen Spiegelstrich folgenden Wortlauts enthalten soll: «– Ausschuss der Verord- nung (EG) Nr. 1592/2002».

Erstellt in Brüssel, am 5. Dezember 2007

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Beschluss Nr. 1/2007 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr | Lexipedia | Lexipedia