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AS 2008 4325

Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren

Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren

vom 27. August 2008

Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 (TSchV), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Diese Verordnung regelt Anforderungen an Einrichtungen, Pflegemassnahmen, Umgang mit Tieren und Dokumentationsvorgaben bei der Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Lamas und Alpakas, Pferden und Kaninchen.

2. Kapitel: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften

1. Abschnitt: Perforierte Böden

Art. 2 Grundsatz 1 Bei perforierten Böden muss die Spaltenweite oder Lochgrösse für die Grösse der Tiere geeignet sein.

2 Perforierte Böden dürfen keine vorstehenden Gräte haben. Die Kanten müssen

abgeschliffen und die Spaltenweite muss konstant sein.

Art. 3 Perforierte Böden für Rinder

1 In Anhang 1 Tabelle 1 sind die maximalen Spaltenweiten und Lochgrössen und die

minimalen Stegbreiten für perforierte Böden für Rinder der verschiedenen Gewichtskategorien festgelegt.

2 Perforierte Schwemmkanalabdeckungen wie T-Stabroste oder Wabenroste dürfen

nicht grossflächig, sondern nur in Elementbreite eingesetzt werden. 3 Rundstabroste dürfen in neu eingerichteten Ställen nicht in Laufställen oder Lauf- höfen eingesetzt werden.

4 Yaks dürfen nicht auf Betonflächenrosten und Lochböden gehalten werden.

SR 455.110.1 1 SR 455.1

2008-0804 4325

Haltung von Nutztieren und Haustieren AS 2008

Art. 4 Perforierte Böden für Schweine

1 In Anhang 1 Tabelle 2 Ziffern 1–3 sind die maximalen Spaltenweiten und Loch-

grössen für perforierte Böden für Schweine der verschiedenen Gewichtskategorien festgelegt. Werden in neu eingerichteten Ställen entlang einer Buchtenabtrennung Spalten für den Mistabwurf eingesetzt, so müssen sie die in Anhang 1 Tabelle 2 Ziffer 4 festgelegten Abmessungen aufweisen.

2 In Abferkelbuchten müssen Spalten für den Mistabwurf während des Abferkelns

und mindestens in den ersten zwei Tagen danach abgedeckt werden.

3 Böden im Liegebereich von Schweinen dürfen maximal folgenden Perforations-

anteil aufweisen: a. 5 % für am 1. Oktober 2008 bestehende Mastschweineställe; b. 2 % für übrige Ställe.

4 Bei Perforationen im Liegebereich müssen die Löcher oder Spalten pro Boden-

element gleichmässig verteilt sein.

Art. 5 Perforierte Böden für Schafe und Ziegen

1 Jungschafe und -ziegen mit einem Körpergewicht bis 30 kg dürfen in neu einge-

richteten Ställen nicht auf perforierten Böden ohne flächendeckende Einstreu von genügender Dicke gehalten werden.

2 Schafe und Ziegen mit einem Körpergewicht von über 30 kg dürfen in neu einge-

richteten Ställen nicht auf Lochböden ohne flächendeckende Einstreu von genügen- der Dicke gehalten werden.

3 Für Schafe und Ziegen mit einem Körpergewicht von über 30 kg gilt für Spalten-

böden eine maximale Spaltenweite von 20 mm und für Betonflächenroste eine minimale Balkenbreite von 40 mm.

2. Abschnitt: Dauernde Haltung im Freien

Art. 6 Anforderungen an Unterstände, Böden, Futter 1 In einem Witterungsschutz müssen alle Tiere gleichzeitig Platz finden. Dient ein Unterstand nur zum Schutz gegen Nässe und Kälte und wird in ihm nicht gefüttert, so muss er für Rinder, Schafe und Ziegen mindestens die in Anhang 2 Tabellen 1–3 festgelegten Flächen aufweisen.

2 Kann im Sömmerungsgebiet die geforderte Fläche im Unterstand nicht erreicht

werden, so ist bei extremer Witterung durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird. 3 Böden in Bereichen, in denen sich Tiere vorwiegend aufhalten, dürfen nicht moras- tig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein.

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4 Futter, das ergänzend zur Weide zur Verfügung gestellt wird, muss den üblichen

Qualitäts- und Hygieneanforderungen genügen. Nötigenfalls sind dazu geeignete Fütterungseinrichtungen einzusetzen.

Art. 7 Kontrolle der Tiere, Einstallung bei Geburt 1 Der Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere sind täglich zu kontrollie- ren, insbesondere der Allgemeinzustand und das Auftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfall und anderen Krankheitsanzeichen. Ist die Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter sichergestellt, so kann ausnahmsweise auf den Kon- trollgang verzichtet werden.

2 Stehen Geburten an oder sind Neugeborene vorhanden, so sind die Tiere mindes-

tens zweimal täglich zu kontrollieren.

3 Im Sömmerungsgebiet kann die Häufigkeit der Kontrollen angemessen reduziert

werden.

4 Schafe und Ziegen müssen in der Winterfütterungsperiode vor der Geburt einge-

stallt werden und in den ersten beiden Wochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einer Unterkunft haben.

3. Abschnitt: Auslaufjournal

Art. 8

1 Der Auslauf für angebunden gehaltene Rinder und Ziegen sowie für Pferde ist

spätestens nach drei Tagen im Journal einzutragen.

2 Erfolgt der Auslauf in Gruppen, so kann der Auslauf pro Gruppe eingetragen

werden.

3 Wird einem Tier oder einer Tiergruppe während einer gewissen Zeitspanne dau-

ernd Auslauf gewährt, so muss im Auslaufjournal nur am ersten und letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht werden.

4 Für Pferde mit dauerndem Zugang zu einer Auslauffläche, die die Mindestabmes-

sung nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 31 TSchV aufweist, muss kein Auslaufjournal geführt werden.

5 Ausnahmen vom Auslauf für Pferde nach Artikel 61 Absatz 6 Buchstaben a–d

TSchV müssen mit Bezeichnung des Grundes und für die Buchstaben c und d unter Angabe von Ort und Anlass eingetragen werden.

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3. Kapitel: Rinder

1. Abschnitt: Kälberhaltung

Art. 9 Kurzfristiges Anbinden Kälber dürfen zum Tränken jeweils während maximal 30 Minuten fixiert werden.

Art. 10 Kälberhütten (Iglus) 1 Kälberhütten für einzelne Kälber müssen mindestens so breit sein, dass sich das Kalb darin ungehindert drehen kann.

2 Die erforderliche Liegefläche mit Einstreu nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffer 31

TSchV muss auf der zum Liegen nutzbaren Fläche innerhalb der Hütte zur Verfü- gung stehen.

Art. 11 Fütterung der Kälber

1 Bei reiner Vollmilchmast muss der Kuhmilch Eisen in Form geeigneter Präparate

in einer Menge von mindestens 2 mg je Kilogramm Milch zugesetzt werden. Bei kombiniertem Fütterungssystem muss der Eisengehalt je Kilogramm des Milch- gemisches diesem Wert entsprechen. 2 Raufutter ist nicht am Boden, sondern in einer geeigneten Einrichtung, zum Bei- spiel in einer Raufe, zu verabreichen. 3 Steht Stroh zur Raufutteraufnahme dauernd zur Verfügung, so kann anderes geeig- netes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, täglich limitiert zur Verfü- gung gestellt werden.

2. Abschnitt: Anbindehaltung

Art. 12 Anbindevorrichtungen

1 Anbindevorrichtungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a. genügend Spiel der Anbindung in Längsrichtung, damit ein arttypisches Aufstehen und Abliegen sowie Zurücktreten des Rindes für das Koten und Harnen möglich sind; b. genügend Spiel der Anbindung in der Vertikalen, damit das stehende Rind den Kopf aufrecht halten kann und beim Sich-Lecken möglichst wenig ein- geschränkt ist.

2 Starre Halsrahmen und Federstahlhalsrahmen dürfen nicht neu eingerichtet wer-

den. Defekte Halsrahmen dieser Art sind durch geeignete Anbindesysteme zu erset- zen.

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Art. 13 Auslauf für angebunden gehaltene Zuchtstiere 1 Auslauf für Zuchtstiere kann auf einem Laufhof oder einer Weide erfolgen. Anstel- le des Auslaufs können Zuchtstiere auch im Freien geführt werden.

2 Geführtes Bewegen in Zusammenhang mit dem Deckakt gilt nicht als Auslauf.

Art. 14 Fressbereich bei Anbindehaltung im Kurzstand 1 Die tierseitige Krippenwand darf in neu eingerichteten Ställen inklusive Krippholz und allfälliger darüber angebrachter massiver Einrichtungen nicht höher als 32 cm sein. Flexible Gummilappen dürfen die tierseitige Krippenwand über 32 cm hinaus erhöhen. 2 Die tierseitige Krippenwand darf in neu eingerichteten Ställen nicht dicker als

15 cm sein.

3 Der Krippenboden muss in neu eingerichteten Ställen mindestens 10 cm höher

sein als das Niveau des Lägers. 4 Die Krippe muss in neu eingerichteten Ställen auf einer Höhe von 20 cm über dem Lägerniveau zwischen tierseitigem Krippenrand und tennseitiger Krippenwand mindestens 60 cm Freiraum haben. 5 Der Krippenboden darf in neu eingerichteten Ställen an keiner Stelle tiefer sein als im Abstand von 40 cm vom tierseitigen Krippenrand. 6 Über der Krippe angebrachte Fressgitter zur Vorratsfütterung oder zum Einsperren der Tiere dürfen nicht zum Aussperren der Tiere aus dem Krippenbereich verwendet werden.

Art. 15 Roste zur Lägerverlängerung Perforierte Schwemmkanalabdeckungen mit gummierten Stegen, die zur Lägerver- längerung dienen, dürfen nur hinter der nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffer 12 TSchV vorgeschriebenen Standplatzlänge angebracht werden.

3. Abschnitt: Laufstallhaltung

Art. 16 Liegeboxen

1 In Abhängigkeit von der nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffern 322 und 323 TSchV

vorgegebenen Gesamtlänge der Liegeboxen muss in neu eingerichteten Ställen die Liegefläche zwischen Kotkante und Bugkante die in Anhang 3 genannte Mindest- länge aufweisen.

2 Die Bodenfreiheit zwischen der Liegefläche und dem Trennbügel muss für Rinder

mit mehr als 400 kg Körpergewicht mindestens 40 cm betragen.

3 Kotkante und Bugkante sind tierseitig abzurunden oder abzuschrägen. Kotkante,

Bugkante und Bodenniveau des Kopfraumes dürfen die Liegefläche um nicht mehr als 10 cm überragen.

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4 Gegenständige Boxen müssen bei der Verwendung von starren Nackenrohren

durch ein Frontrohr oder eine ähnliche Einrichtung voneinander getrennt sein. Diese Abtrennung muss sich in der Mitte zwischen den gegenüberliegenden Boxen befin- den.

5 Stützen im Liegeboxenbereich dürfen die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch

Aufstehen stören.

6 Die vordere Abstützung der Liegeboxen-Trennbügel muss bei wandständigen

Boxen entweder ganz an der Wand oder aber mindestens 45 cm davon entfernt angebracht sein.

Art. 17 Laufgänge

1 Quergänge im Laufstall müssen folgende Breite aufweisen:

a. als Passage ohne Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere: zwischen 80 cm und

120 cm;

b. als Passage mit Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere: mindestens 180 cm.

2 Quergänge mit einer Breite von 80 cm bis 120 cm dürfen in neu eingerichteten

Ställen maximal 6 m lang sein. 3 Werden Tränken, Lecksteine oder Kratzbürsten in Quergängen platziert, so müssen diese in neu eingerichteten Ställen mindestens 240 cm breit sein.

Art. 18 Fressbereich 1 Steht Futter von einheitlicher Qualität und Beschaffenheit dauernd zur Verfügung, so dürfen maximal 2,5 Tiere pro Fressplatz gehalten werden. 2 Einsperrfressgitter dürfen ausser zur Fixierung von Einzeltieren unter Aufsicht nur verwendet werden, wenn für jedes Tier mindestens ein Fressplatz zur Verfügung steht.

Art. 19 Tränkezapfen Tränkezapfen oder Tränkenippel zur Wasseraufnahme dürfen nicht eingesetzt wer- den.

Art. 20 Abkalbebucht Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht auszuführen. Sie muss mindestens 10 m2 gross sein und eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen. Wird in Gruppen abgekalbt, so muss die Fläche pro Tier 10 m2 betragen.

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4. Abschnitt: Spezifische Anforderungen für Wasserbüffel und Yaks

Art. 21 Abkühlung Ab 25 °C Lufttemperatur müssen Wasserbüffel und Yaks jederzeit Zugang zu Schat- ten und Wasser haben und sich in einem Bad oder einer Suhle abkühlen können. Anstelle von Suhle oder Bad können die Tiere auch geduscht werden.

Art. 22 Pflege Wasserbüffel und Yaks müssen täglich Zugang zu einer Scheuermöglichkeit haben.

4. Kapitel: Schweine

Art. 23 Fütterung

1 Rationiert gefütterte nicht säugende Sauen, Zuchtremonten und Eber müssen

täglich mindestens 200 g Rohfaser pro Tier aufnehmen können. Alleinfutter muss einen Rohfasergehalt von mindestens 8 Prozent aufweisen, ausser wenn sicherge- stellt ist, dass die Tiere diese Menge über das Beschäftigungsmaterial aufnehmen können.

2 Die Zahl der Fressplätze bei der Vorratsfütterung beträgt:

a. bei Trockenfutterautomaten: 1 pro fünf Tiere; b. bei Breifutterautomaten bis maximal drei Fressplätze: 1 pro zwölf Tiere; c. bei Breifutterautomaten mit mehr als drei Fressplätzen und bei Rohrbreiau- tomaten: 1 pro zehn Tiere; d. bei allen anderen Fütterungssystemen: nach den Auflagen der Bewilligung für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen.

3 Wird an Breifutterautomaten oder Rohrbreiautomaten die Wasserversorgung

abgestellt, so gilt ein Tier-Fressplatz-Verhältnis wie bei Trockenfutterautomaten.

4 Alle Kanten von Fütterungssystemen, mit denen Tiere in Berührung kommen, wie

diejenigen der Rüttelbleche oder Dosierbleche, müssen umgebogen oder sonst wie abgestumpft sein. Schweissstellen dürfen keine scharfen Unebenheiten aufweisen. Vom Verzinken herrührende Gräte müssen abgeschliffen sein.

5 Die Abstände zwischen den Trogunterteilungen von Fütterungssystemen müssen

so gross sein, dass die Schnauze der Tiere dazwischen ausreichend Platz hat. Als Trogunterteiler gelten Stäbe, die im Trogbereich angebracht sind und nicht über den Trogrand ragen. Als Mindestabstände sind bei Ferkeln bis 25 kg 15 cm und bei Mastschweinen ab 25 kg 20 cm einzuhalten.

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Art. 24 Beschäftigung 1 Geeignete Beschäftigungsmaterialien sind solche, die kaubar, benagbar, fressbar und nicht toxisch sind, wie Stroh, Chinaschilf, Streue, entstaubte Hobelspäne und Raufutter wie Heu, Gras, Ganzpflanzensilage sowie Stroh- oder Heuwürfel. Weich- holz ist nur zulässig, wenn es flexibel aufgehängt ist, regelmässig erneuert wird und die Schweine mindestens dreimal täglich mit einer mit Raufutter angereicherten Ration gefüttert werden oder ihnen Futter zur freien Verfügung steht.

2 Beschäftigungsmaterialien können in geeigneten Einrichtungen wie Raufen, Trö-

gen oder speziellen Automaten zur Verfügung gestellt werden. In diesen muss das Beschäftigungsmaterial dauernd vorhanden und nutzbar sein.

3 Werden Beschäftigungsmaterialien auf dem Boden zur Verfügung gestellt, so muss

jederzeit so viel vorhanden sein, dass sich die Tiere damit beschäftigen können.

Art. 25 Liegeflächen

1 Wird der Liegebereich in Haltungssystemen für abgesetzte Ferkel und Mast-

schweine nach Anhang 1 Tabelle 3 Anmerkung 8 TSchV verkleinert, so muss der Liegebereich so gross sein, dass alle Tiere einer Bucht gleichzeitig nebeneinander darauf liegen können.

2 Entspricht in Haltungssystemen mit Liegekisten die Fläche des Liegebereichs in

den Liegekisten nicht den Mindestanforderungen nach Anhang 1 Tabelle 3 Zif- fern 32 und 321–323 TSchV, so muss ausserhalb der Liegekisten noch genügend Liegefläche vorhanden sein, um diesen Mindestanforderungen zu genügen.

Art. 26 Abferkelbuchten 1 Als Geburtsphase, in der die Sau im Einzelfall fixiert werden darf, gilt der Zeit- raum vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des dritten Tages, der auf die Geburt folgt. Es ist aufzuzeichnen, welche Sau aus welchem Grund fixiert wurde.

2 Zum Nestbau geeignetes Material ist solches, das von der Sau mit der Schnauze

getragen werden kann. Für den Nestbau ungeeignet sind Materialien wie Hobel- späne, Sägemehl, Zeitungsschnitzel oder Strohhäcksel.

3 Geeignetes Nestbaumaterial ist ab dem 112. Trächtigkeitstag bis und mit dem

ersten Tag nach der Geburt täglich zu verabreichen. Zum Zeitpunkt der Einstreuung muss das Material bodendeckend vorhanden sein.

4 Vom zweiten Tag nach der Geburt bis zum Ende der Säugezeit muss der Liegebe-

reich der Sau und der Ferkel täglich mit Langstroh, Strohhäcksel, Chinaschilf oder entstaubten Hobelspänen eingestreut werden.

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Art. 27 Schutz vor Kälte

1 Beim Unterschreiten folgender Temperaturen im Liegebereich muss der Boden im

Liegebereich wärmegedämmt, ausreichend eingestreut oder mit einer Heizung versehen sein: a. 24 °C für Ferkel bis zum Absetzen; b. 20 °C für Ferkel vom Absetzen bis 25 kg; c. 15 °C für Schweine von 25−60 kg; d. 9 °C für Schweine ab 60 kg.

2 Die Temperatur im Ferkelnest muss in den ersten drei Tagen nach der Geburt

mindestens 30 °C betragen.

3 Saugferkel müssen jederzeit Zugang zum Ferkelnest haben.

4 In Aussenklimaställen muss eine Liegekiste oder eine ähnliche Einrichtung vor-

handen sein oder die Schweine müssen die Möglichkeit haben, sich im Tiefstreubett einzugraben.

Art. 28 Schutz vor Hitze 1 Übersteigt die Temperatur in neu eingerichteten Ställen für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung und für Eber 25 °C, so ist den Tieren eine Abkühlungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

2 Als Abkühlungsmöglichkeiten gelten Erdwärmetauscher, Zuluftkühlung, Boden-

kühlung, Vernebelungsanlagen sowie mit Feuchtigkeit auf das Tier einwirkende Einrichtungen wie Duschen oder Suhlen.

3 Für Schweine in Freilandhaltung muss ab einer Lufttemperatur im Schatten von

25 °C eine Suhle und bei starker Sonneneinstrahlung eine ausreichend grosse

beschattete Fläche ausserhalb der Liegehütten vorhanden sein.

Art. 29 Abschleifen der Zahnspitzen Zum Abschleifen der Zahnspitzen von Saugferkeln dürfen nur hierzu vorgesehene Geräte mit einem für diesen Zweck vorgesehenen Schleifstein verwendet werden.

5. Kapitel: Schafe und Ziegen

Art. 30

1 Schafe und Ziegen müssen eine regelmässige, ihrem Klauenwachstum entspre-

chende und fachgerechte Klauenpflege erhalten.

2 Bei Schafen und Ziegen muss eine fachgerechte Parasitenbekämpfung durchge-

führt werden.

3 Bei Schafen, die dauernd im Freien gehalten werden, muss die Schur zeitlich so

erfolgen, dass die Dicke des Vlieses an die Witterungsverhältnisse angepasst ist.

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6. Kapitel: Lamas und Alpakas

Art. 31

1 Lamas und Alpakas müssen ihrem Wachstum entsprechend die Nägel und die

Zähne fachgerecht gekürzt werden.

2 Bei Lamas und Alpakas muss eine fachgerechte Parasitenbekämpfung durchge-

führt werden.

3 Lamas und Alpakas, die nicht regelmässig gebürstet und gekämmt werden, müssen

entsprechend ihrem Haarwachstum und -zustand geschoren werden.

7. Kapitel: Pferde

Art. 32

1 Als extreme Witterungs- und Bodenverhältnisse nach Artikel 61 Absatz 3 TSchV

für den Auslauf von Pferden gelten: a. morastiger Boden infolge grosser Niederschlagsmengen; b. starker oder anhaltender Niederschlag bei Kälte oder starkem Wind; c. Sturmwinde; d. Glatteis, das im Bereich der Auslauffläche Sturzgefahr bedingt. 2 Bei starkem Insektendruck ist der Auslauf in die Nacht- oder frühen Morgenstun- den zu verlegen.

8. Kapitel: Kaninchen

Art. 33 Abgedunkelte Bereiche Abgedunkelte Bereiche können mit unterschiedlichen Mitteln, wie durch eine erhöhte Fläche oder eine andere oben abgeschlossene Struktur oder eine teilweise Abdeckung der Gitterfrontseite, erreicht werden. Die Beleuchtungsstärke muss im Bereich der Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen und im Zentrum des übrigen Aktivitätsbereiches mindestens 15 Lux betragen.

Art. 34 Klimatisierte Räume Gehege ohne Einstreu dürfen nur in Räumen verwendet werden, in denen im Tier- bereich die Lufttemperatur nicht unter 10 °C fällt und keine Zugluft auftritt.

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9. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 35 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

27. August 2008 Bundesamt für Veterinärwesen: Hans Wyss

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Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1)

Spaltenweiten und Lochgrössen für perforierte Böden

1 Rinder

Perforierter Boden Gewichtskategorie Maximale Spaltenweite bzw. Lochgrösse, mm

1 Betonflächenroste Tiere bis 200 kg 30

Tiere über 200 kg 35

2 Lochböden Tiere bis 200 kg 30

Tiere über 200 kg 55

3 Schwemmkanalabdeckungen Tiere bis 200 kg 30

wie Wabenroste1 oder Tiere über 200 kg 35 T-Stabroste in Laufställen und Laufhöfen Minimale Stegbreite, mm

4 Wabenroste1 Tiere bis 400 kg 28

in Laufställen und Laufhöfen Tiere über 400 kg 22

1 Die Wabenlänge darf maximal 90 mm betragen.

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2 Schweine

Perforierter Boden Gewichtskategorie Maximale Spaltenweite bzw. Lochgrösse, mm

1 Betonflächenroste Saugferkel 9

abgesetzte Ferkel bis 25 kg 11 Schweine ab 15 kg 14 ab 25 kg 18 Sauen/Eber1 22

2 Gusseisenroste/ Saugferkel 102

Kunststoffroste abgesetzte Ferkel bis 25 kg 11 alle Kategorien über 25 kg 16

3 Lochböden Ferkel bis 25 kg 10 x 20

alle Kategorien über 25 kg 16 x 30 Zulässige Spaltenweite, cm

4 Spalten für den Mistabwurf Ferkel bis 25 kg weniger als 2 oder

in neu eingerichteten Ställen zwischen 4–5 Schweine 25–110 kg weniger als 4 oder zwischen 8–9 Sauen/Eber weniger als 6 oder zwischen 10–11

1 Die Balkenbreite muss mindestens 8 cm betragen.

2 Gusseisenroste und Kunststoffroste mit einer Spaltenweite von 10 mm dürfen auf

maximal 40 % der gesamten den Tieren zur Verfügung stehenden Fläche eingerichtet werden. Diese Beschränkung des Anteils perforierter Fläche gilt nicht für Gusseisenroste und Kunststoffroste mit einer Spaltenweite von maximal 9 mm.

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Anhang 2 (Art. 6 Abs. 1)

Mindestflächen in Unterständen

1 Rinder

Gewichtskategorie Kälber Jungtiere Kühe und hochträchtige Erstkalbende1 mit Widerrist- höhe von

bis bis bis bis bis über 125 135 145

3 Wochen 4 Monate 200 kg 300 kg 400 kg 400 kg ± 5 cm ± 5 cm ± 5 cm

Liegefläche 0,9 1,0–1,32 1,6 1,8 2,2 2,7 3,6 4,0 4,5 mit Einstreu

1 Als hochträchtig gelten Rinder in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.

2 Je nach Alter und Grösse der Kälber.

2 Schafe

Gewichtskategorie Lämmer Jungtiere Schafe Widder und Schafe1 Schafe1 ohne Lämmer mit Lämmern2

bis 20 kg 20–50 kg 50–70 kg 70–90 kg über 90 kg 70–90 kg über 90 kg

Buchtenfläche 0,15 0,3 0,5 0,6 0,75 0,75 0,9

1 Bei weiblichen Schafen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend.

2 Die Abmessungen gelten für Schafe mit Lämmern bis 20 kg.

3 Ziegen

Gewichtskategorie Zicklein Jungziegen und Jungziegen und Ziegen1 und Ziegen1 und bis 12 kg Zwergziegen Zwergziegen Böcke Böcke 12–22 kg 23–40 kg 40–70 kg über 70 kg

Buchtenfläche 0,15 0,3 0,7 0,8 1,2

1 Bei weiblichen Ziegen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend.

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Anhang 3 (Art. 16 Abs. 1)

Mindestlänge der Liegefläche in Liegeboxen für Rinder

Länge der Liegebox nach Anhang 1 Länge Tabelle 1 Ziffern 322 und 323 TSchV, cm der Liegefläche, cm

wandständig gegenständig

1 Liegeboxen für Kühe und

hochträchtige Erstkalbende

11 Widerristhöhe 125 ± 5 cm 230 200 165

12 Widerristhöhe 135 ± 5 cm 240 220 185

13 Widerristhöhe 145 ± 5 cm 260 235 190

2 Liegeboxen für Jungtiere

21 Körpergewicht bis 200 kg 160 150 120

22 Körpergewicht 200–300 kg 190 180 145

23 Körpergewicht 300–400 kg 210 200 160

24 Körpergewicht über 400 kg 240 220 180

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