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AS 2008 4715

Verordnung 09 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO

Verordnung 09 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung

vom 26. September 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9bis, 10 Absatz 1 und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG), und auf die Artikel 16a Absatz 2, 16f Absatz 1 und 27 Absatz 2 des Erwerbsersatz- gesetzes vom 25. September 19523 (EOG), verordnet:

1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 1 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbstständigerwerbende wer- den wie folgt festgesetzt: Franken a. obere Grenze nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 8 Absatz 1 54 800.– AHVG b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 9 200.–

Art. 2 Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige

1 Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8

Absatz 2 AHVG wird auf 9100 Franken festgesetzt.

2 Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG

und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 382 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AHVG 764 Franken im Jahr.

SR 831.108

2008-1888 4715

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Art. 3 Ordentliche Renten

1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird

auf 1140 Franken festgesetzt.

2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst; das massgebende durch-

1140 − 1105 schnittliche Jahreseinkommen wird um = 3,2 Prozent erhöht. An- 1105 wendbar sind die ab 1. Januar 2009 gültigen Rententabellen.

3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 4 Indexstand Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 207,3 Punkten. Dieser entspricht nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG dem Mit- telwert aus: a. 193,9 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Lan- desindexes der Konsumentenpreise von 104,7 (Dezember 2005 = 100); b. 220,7 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2216 (Juni 1939 = 100).

Art. 5 Andere Leistungen Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach dem AHVG oder der Verordnung vom 31. Oktober 19474 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

2. Abschnitt: Invalidenversicherung

Art. 6 Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG wird für obligatorisch versi- cherte Nichterwerbstätige auf 64 Franken, für freiwillig versicherte Nichterwerbstä- tige auf 128 Franken im Jahr festgesetzt.

3. Abschnitt: Erwerbsersatz

Art. 7 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG wird auf

245 Franken im Tag erhöht.

4 SR 831.101

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2 Der Höchstbetrag der Entschädigung nach Artikel 16f Absatz 1 EOG wird auf

196 Franken im Tag erhöht.

Art. 8 Indexstand Der neue Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht einem Stand von

2218 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik (Juni 1939 = 100)

Art. 9 Mindestbeitrag Der Mindestbeitrag nach Artikel 27 EOG für Nichterwerbstätige wird auf 14 Fran- ken im Jahr festgesetzt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 07 vom 22. September 20065 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

26. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 AS 2006 4145

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