Lexipedia

AS 2008 4741

Verordnung über die Rekapitalisierung der UBS AG

Verordnung über die Rekapitalisierung der UBS AG

vom 15. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Grundsatz 1 Der Bund beteiligt sich bis zu einem Höchstbetrag von 6 Milliarden Franken an der Rekapitalisierung der UBS AG. 2 Zu diesem Zweck zeichnet und liberiert er eine Pflichtwandelanleihe der UBS AG.

Art. 2 Voraussetzungen Die Beteiligung des Bundes setzt voraus, dass: a. private Rekapitalisierungsmassnahmen scheitern oder sich als unzureichend erweisen; b. die Schweizerische Nationalbank flankierende Liquiditätshilfe gewährt; c. bei einer Höherbewertung der UBS AG durch den Markt eine angemessene Beteiligung des Bundes vorgesehen ist; und d. die UBS AG sich dazu verpflichtet, die Auflagen des Bundesrates im Bereich der Corporate Governance zu erfüllen.

Art. 3 Bewirtschaftung Das Eidgenössische Finanzdepartement bewirtschaftet: a. nach der Zeichnung: die Anleihe; b. nach der Umwandlung: die Aktien.

Art. 4 Kreditbewilligung Der Bundesrat beschliesst über die erforderlichen Verpflichtungs- und Voran- schlagskredite im Dringlichkeitsverfahren nach den Artikeln 28 und 34 des Finanz- haushaltgesetzes vom 7. Oktober 20052.

SR 611.055

2008-2556 4741

Rekapitalisierung der UBS AG AS 2008

Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2008 um 18.00 Uhr in Kraft.3

2 Sie gilt bis zu ihrer Ablösung durch ein Bundesgesetz, längstens jedoch bis zur vollständigen Abwicklung der Transaktionen nach Artikel 1 Absatz 2.

15. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 Diese Verordnung wurde am 16. Oktober 2008 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

4742