AS 2008 4847
Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
SR 0.631.122; AS 1986 764
Übersetzung1 Neue Anlage 8 Vom Bundesrat genehmigt am 13. Februar 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Mai 2008
Anlage 8
Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren im grenzüberschreitenden Strassenverkehr
Art. 1 Grundsätze In Ergänzung der Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere von Anla- ge 1 werden in dieser Anlage die Massnahmen festgelegt, die im Hinblick auf die Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren für den grenzüberschreitenden Strassen- verkehr durchzuführen sind.
Art. 2 Erleichterung der Visa-Verfahren für Berufskraftfahrer 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Verfahren für die Visaerteilung für im grenzüberschreitenden Strassenverkehr tätige Berufskraftfahrer in Einklang mit den nationalen vorbildlichen Verfahren für alle Visumantragsteller, den nationalen Einwanderungsbestimmungen sowie internationalen Verpflichtungen zu erleichtern.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, regelmässig Informationen über vorbild-
liche Verfahren zur Erleichterung der Visa-Verfahren für Berufskraftfahrer auszu- tauschen.
Art. 3 Grenzüberschreitende Beförderungen auf der Strasse
1. Um den grenzüberschreitenden Warenverkehr zu erleichtern, unterrichten die
Vertragsparteien regelmässig alle an grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen beteiligten Parteien harmonisiert und koordiniert über geltende oder geplante Grenz- kontrollvorschriften für grenzüberschreitende Beförderungsleistungen auf der Stras- se sowie die tatsächliche Lage an den Grenzen.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2008 4847).
2008-2172 4847
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, alle erforderlichen Kontrollverfahren soweit wie möglich und nicht nur für den Transitverkehr auf die Ursprungs- und Bestim- mungsorte der auf der Strasse beförderten Waren zu verlagern, um Staus an den Grenzübergangsstellen zu vermeiden.
3. Unter Bezugnahme insbesondere auf Artikel 7 dieses Übereinkommens wird
dringenden Sendungen, z.B. lebenden Tieren und leicht verderblichen Waren, Vor- rang eingeräumt. Die zuständigen Dienststellen an den Grenzübergängen werden insbesondere: (i) die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Wartezeiten von ATP- geprüften Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel oder für Fahrzeuge zur Beförderung lebender Tiere von ihrer Ankunft an der Grenze bis zur verordnungsrechtlichen, Verwaltungs-, Zoll- und Gesund- heitskontrolle so kurz wie möglich zu halten; (ii) sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Kontrollen gemäss Unterabsatz (i) so rasch wie möglich durchgeführt werden; (iii) im Rahmen des Möglichen den Betrieb der erforderlichen Kühleinheiten von Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel während des Grenzübertritts gestatten, sofern dies nicht wegen des erforderlichen Kon- trollverfahrens unmöglich ist; (iv) vor allem durch Austausch von Vorabinformationen mit ihren Kollegen in den anderen Ländern, die Vertragsparteien sind, zusammenarbeiten, um die Grenzübertrittsverfahren für leicht verderbliche Lebensmittel und lebende Tiere, bei denen Gesundheitskontrollen durchgeführt werden, zu beschleuni- gen.
Art. 4 Fahrzeugkontrolle
1. Die Vertragsparteien, die noch nicht Parteien des Übereinkommens über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die regelmässige technische Überwachung von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Überwachung (1997) sind, sollten bestrebt sein, in Einklang mit den einschlägigen nationalen und inter- nationalen Rechtsvorschriften den Grenzübertritt von Strassenfahrzeugen zu erleich- tern, indem die in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Bescheini- gung der Technischen Überwachung akzeptiert wird. Die Bescheinigung der Technischen Überwachung, die seit dem 1. Januar 2004 Bestandteil des Überein- kommens ist, ist als Anhang 1 der Anlage beigefügt.
2. Zur Erkennung von ATP-geprüften Fahrzeugen, die leicht verderbliche Lebens-
mittel befördern, können die Vertragsparteien die am jeweiligen Beförderungsmittel angebrachten Unterscheidungszeichen und die im Übereinkommen über internatio- nale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (1970) vorgese- hene ATP-Bescheinigung oder das Genehmigungsschild verwenden.
4848
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
Art. 5 Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung 1. Zur Beschleunigung des Grenzübertritts sollten die Vertragsparteien in Einklang mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften bestrebt sein, wiederholte Fahrzeugwiegeverfahren an Grenzübergängen zu vermeiden, indem die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung gemäss Anhang 2 akzep- tiert und gegenseitig anerkannt wird. Wenn die Vertragsparteien diese Bescheini- gungen akzeptieren, werden mit Ausnahme von Stichproben und Kontrollen im Fall mutmasslicher Unregelmässigkeiten keine weiteren Gewichtsmessungen durchge- führt. Die in diesen Bescheinigungen verzeichneten Fahrzeuggewichtsmessungen werden nur im Ursprungsland der grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Messungen müssen aus den Bescheinigungen klar hervorgehen.
2. Jede Vertragspartei, die die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung
akzeptiert, lässt ein Verzeichnis aller nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen in dem betreffenden Land sowie alle diesbezüglichen Änderungen veröffentlichen. Das Verzeichnis sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden zur Verteilung an alle Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Über- einkommens genannten internationalen Organisationen dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) übermittelt. 3. Die Mindestvorschriften für zugelassene Wiegestationen, die Grundsätze für die Zulassung und die grundlegenden Merkmale der anzuwendenden Wiegeverfahren sind in Anhang 2 enthalten.
Art. 6 Grenzübergangsstellen Um sicherzustellen, dass die erforderlichen Formalitäten an den Grenzübergangs- stellen vereinheitlicht und beschleunigt werden, halten die Vertragsparteien so weit wie möglich folgende Mindestanforderungen für Grenzübergangsstellen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr ein: (i) Einrichtungen, die – entsprechend den Erfordernissen des Handels und in Einklang mit der Strassenverkehrsordnung – gemeinsame Kontrollen mit den Nachbarstaaten (einzige Anlaufstelle) rund um die Uhr ermöglichen; (ii) Trennung der einzelnen Verkehrsarten auf beiden Seiten der Grenzen, um Fahrzeugen mit gültigen internationalen Zollpapieren bzw. Fahrzeugen, die lebende Tiere oder leicht verderbliche Lebensmittel befördern, Vorrang ein- zuräumen; (iii) Kontrollbereiche am Strassenrand für Stichprobenkontrollen von Ladung und Fahrzeug; (iv) angemessene Parkplätze und Terminals; (v) ordnungsgemässe Sanitär-, Sozial- und Telekommunikationseinrichtungen für die Fahrer;
4849
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
(vi) Unterstützung der Niederlassung von Speditionsunternehmen durch ange- messene Einrichtungen an Grenzübergängen, die den Verkehrsunternehmern auf Wettbewerbsbasis Dienste anbieten.
Art. 7 Berichterstattung In Bezug auf die Artikel 1–6 dieser Anlage führt der Exekutivsekretär der Wirt- schaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) alle zwei Jahre unter den Vertragsparteien eine Erhebung zu den erzielten Fortschritten bei der Verbesserung der Grenzübertrittsverfahren in den betreffenden Ländern durch.
4850
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
Anhang 1 zu Anlage 8 des Übereinkommens
Internationale Bescheinigung der technischen Überwachung2
In Einklang mit dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die regelmässige technische Überwachung von Radfahrzeugen und die gegensei- tige Anerkennung der Überwachung (1997), das am 27. Januar 2001 in Kraft trat:
1. Anerkannte Technische Überwachungszentren sind zuständig für die Durch-
führung der Überwachung, die Erteilung des Nachweises für die Einhaltung der Überwachungsvorschriften gemäss den einschlägigen, dem Wiener Übereinkommen von 1997 beigefügten Regelungen und die Angabe des Zeitpunkts, an dem die nächste Überwachung spätestens durchzuführen ist; dieser Zeitpunkt ist in Zeile 12.5 der Internationalen Bescheinigung der Technischen Überwachung (siehe nachstehendes Muster) anzugeben.
2. Die Internationale Bescheinigung der Technischen Überwachung enthält die
nachstehend aufgeführten Angaben. Es kann sich dabei um ein Heft im Format A6 (148 × 105 mm) mit grünem Einband und weissen Seiten han- deln oder um ein Blatt grünes oder weisses Papier im Format A4 (210 × 297 mm), das so auf A6-Format gefaltet ist, dass der Teil mit dem Unterscheidungszeichen des Staates oder der Vereinten Nationen sich auf der gefalteten Bescheinigung oben befindet.
3. Die Posten der Bescheinigung und ihr Inhalt werden in der Landessprache
der ausstellenden Vertragspartei unter Beibehaltung der Nummerierung abgedruckt.
4. Alternativ können auch die in den Ländern, die Vertragspartei des Überein-
kommens sind, gebräuchlichen regelmässigen Überwachungsberichte ver- wendet werden. Ein ausgewählter Bericht ist dem Generalsekretär der Ver- einten Nationen zur Information der Vertragsparteien zu übermitteln.
5. Für handschriftliche, maschinenschriftliche oder rechnergenerierte Einträge
auf der Internationalen Bescheinigung der Technischen Überwachung, die ausschliesslich von den zuständigen Behörden gemacht werden dürfen, sind lateinische Buchstaben zu verwenden.
2 Version vom 1. Jan. 2004.
4851
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
Inhalt der internationalen Bescheinigung der technischen Überwachung
Raum für das Unterscheidungs- zeichen des Staates oder der VN
..................................... (für die technische Überwachung zuständige Verwaltungsbehörde)
................................... 3
CERTIFICAT INTERNATIONAL DE CONTROLE TECHNIQUE4
3 Titel «INTERNATIONALE BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN
ÜBERWACHUNG» in Landessprache.
4 Titel in französischer Sprache.
4852
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
Internationale Bescheinigung der technischen Überwachung
1. Kennzeichen (Zulassungsnummer) ...................................................................
2. Fahrzeug-Identifizierungsnummer ....................................................................
3. Erstzulassung nach Herstellung (Staat, Behörde)5 ............................................
4. Datum der Erstzulassung nach Herstellung.......................................................
5. Datum der technischen Überwachung ...............................................................
Konformitätsbescheinigung
6. Diese Bescheinigung wird erteilt für das unter Nummer 1 und 2 bestimmte
Fahrzeug, das an dem unter Nummer 5 genannten Datum mit der/den Rege- lung(en) im Anhang zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die regelmässige technische Überwachung von Radfahr- zeugen und die gegenseitige Anerkennung der Überwachung von 1997 konform ist.
7. Das Fahrzeug muss gemäss der/den Regelung(en) unter Nummer 6 der
nächsten technischen Überwachung unterzogen werden bis spätestens:
Datum (Monat/Jahr)...........................................................................................
8. Ausgestellt von ..................................................................................................
9. In (Ort) ...............................................................................................................
10. Datum ................................................................................................................
11. Unterschrift6.......................................................................................................
5 Falls verfügbar, Behörde und Staat, durch die das Fahrzeug nach der Herstellung erstmalig zugelassen wurde.
6 Siegel oder Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausstellt.
4853
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
12. Weitere regelmässige technische Überwachung7
12.1 Durchgeführt von (Technisches Überwachungszentrum)8
12.2 (Stempel)
12.3 Datum ..............................................................................................................
12.4 Unterschrift......................................................................................................
12.5 Nächste Überwachung spätestens (Monat/Jahr)..............................................
7 Die Nummern 12.1–12.5 sind zu wiederholen, falls die Bescheinigung für die weitere jährliche regelmäßige technische Überwachung verwendet wird. 8 Name, Anschrift, Staat des von der zuständigen Behörde zugelassenen Technischen Überwachungszentrums.
4854
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
Anhang 2 zu Anlage 8 des Übereinkommens
Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung
1. Ziel der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung (International Vehicle
Weight Certificate, IVWC) ist die Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren und insbesondere die Vermeidung der wiederholten Gewichtsmessung von Strassen- güterfahrzeugen, die in den Ländern der Vertragsparteien unterwegs sind. Die Angaben in ordnungsgemäss ausgefüllten, von den Vertragsparteien akzeptierten Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien als gültige Gewichtsmessung akzeptiert. Die zuständigen Behörden fordern keine zusätzlichen Gewichtsmessungen, mit Ausnahme von Stichproben und Kontrollen im Fall mutmasslicher Unregelmässigkeiten.
2. Die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung, die dem nachstehend abge-
bildeten Muster entspricht, wird in jeder Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, unter Aufsicht einer dafür benannten Regierungsbehörde nach dem in der beigefügten Bescheinigung beschriebenen Verfahren erteilt und verwendet.
3. Die Verwendung der Bescheinigung durch die Verkehrsunternehmen ist fakulta-
tiv.
4. Die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, bevollmächtigen
zugelassene Wiegestationen, gemeinsam mit dem Betreiber/Fahrer des Strassengü- terfahrzeugs die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung gemäss folgenden Mindestvorschriften auszufüllen: (a) Die Wiegestationen werden mit zertifizierten Waagen ausgerüstet. Zur Durchführung der Gewichtsmessung können die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, die Methode und Instrumente, die ihnen ge- eignet erscheinen, auswählen. Die Vertragsparteien, die diese Bescheinigun- gen akzeptieren, gewährleisten die Eignung der Wiegestationen, beispiels- weise durch eine Bescheinigung oder Bewertung, und stellen die Verwendung geeigneter Waagen, qualifizierten Personals und nachweis- licher Qualitätskontrollsysteme und Prüfverfahren sicher. (b) Die Wiegestationen und ihre Instrumente werden gut gewartet. Die Instru- mente werden regelmässig durch die für Gewichte und Masse zuständigen Behörden überprüft und versiegelt. Die Waagen, ihre höchstzulässigen Messfehler und ihre Verwendung sind mit den Empfehlungen der Interna- tionalen Organisation für gesetzliches Messwesen (OIML) konform. (c) Die Wiegestationen werden mit Waagen ausgerüstet, die: – entweder der OIML-Empfehlung R 76 «Nicht selbsttätige Waagen», Genauigkeitsklasse III oder darüber; – oder der OIML-Empfehlung R 134 «Selbsttätige Instrumente zum Wie- gen von Strassenfahrzeugen während der Fahrt», Genauigkeitsklasse II oder darüber, entsprechen; höhere Messfehlerwerte können bei Einzel- achslastmessungen auftreten.
4855
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
5. In Ausnahmefällen und vor allem bei mutmasslichen Unregelmässigkeiten oder
auf Ersuchen des Verkehrsunternehmers/Fahrers des betreffenden Strassenfahrzeugs können die zuständigen Behörden das Fahrzeug erneut wiegen. Stellen die Kontroll- behörden in einer Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, fest, dass eine Wiegestation wiederholt Falschmessungen liefert, so treffen die zuständigen Behörden des Landes der Wiegestation geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass dies nicht wieder vorkommt. 6. Die Musterbescheinigung kann in allen Sprachen der Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, reproduziert werden, sofern das Layout der Beschei- nigung und die Anordnung der einzelnen Posten nicht verändert werden. 7. Jede Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, lässt ein Verzeichnis aller nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen in dem betref- fenden Land sowie alle diesbezüglichen Änderungen veröffentlichen. Das Verzeich- nis sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden zur Verteilung an alle Vertrags- parteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) übermittelt.
8. (Übergangsbestimmung) Da derzeit nur sehr wenige Wiegestationen mit Waagen
ausgerüstet sind, mit denen die Achslast von Einzelachsen oder Achsgruppen be- stimmt werden kann, kommen die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, überein, dass während eines Übergangszeitraums, der zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Anlage abläuft, das Bruttogewicht des Fahrzeugs gemäss Nummer 7.3 der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung ausreichend ist und von den zuständigen nationalen Behörden akzeptiert wird.
4856
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
INTERNATIONALE FAHRZEUGGEWICHTSBESCHEINIGUNG (IVWC) Gemäß den Bestimmungen von Anlage 8 - Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren im grenzüberschreitenden Straßenverkehr - des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der VEREINTE NATIONEN Warenkontrollen an den Grenzen, 1982 WIRTSCHAFTSKOMMISSION Gültig für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr FÜR EUROPA UNECE
Durch den/die Verkehrsunternehmer/Fahrer des Straßengüterfahrzeugs VOR dem Wiegen des Fahrzeugs auszufüllen
1. Verkehrsunternehmen (Name und Anschrift, einschließlich Land) Tel.-Nr.
Fax-Nr.
1 2
2. Beförderungspapier Nr. Carnet-TIR-Nr. (ggf.)
3. Einzelheiten des Straßengüterfahrzeugs
3.1 Kennzeichen Sattelzugmaschine/LKW Sattelanhänger/Anhänger
3.2. Federungssystem Sattelzugmaschine/LKW Sattelanhänger/Anhänger
Luft Mechanik Sonstiges Luft Mechanik Sonstiges
Vom Betreiber der zugelassenen Wiegestation auszufüllen 3 4. Zugelassene Wiegestation (Name und Anschrift, einschließlich Land) 5. Fahrzeuggewichtsmessungsnummer
4
4.1. Genauigkeitsklasse der Waage 6. Datum der Erteilung (Tag/ Monat/ Jahr)
Klasse II ……… Klasse III und/oder <0,5 ……………… 1…………. 2
4.2 Datum der letzten Eichung
7. Gewichtsmessung von Straßengüterfahrzeugen (Original- und amtliche Aufzeichnung der Wiegestation sind dieser Bescheinigung beizufügen) 5
7.1 Straßengüterfahrzeugtyp
7.2 Achslastmessung, in kg
Angetrieben Nicht angetrieben Einzelachse Tandem-Achse Dreifachachse Erste Achse Zweite Achse Dritte Achse Vierte Achse Fünfte Achse 6 Sechste Achse 7.3 Messung des Bruttogewichts, in kg Sattelzugmaschine/LKW Sattelanhänger/Anhänger Gesamtbruttogewicht des Fahrzeugs
8. Besondere Gewichtsmerkmale 8.3. Anzahl der Ersatzreifen
8.4 Zahl der während des Wiegens im Fahrzeug
8.1. Mit dem Motor verbundene(r) Tank(s) befindlichen Personen
Fassungsvermögen gefüllt zu ¼ ½ ¾ 1/1 8.5 Anhebbare Achse
8.2 Zusätzliche(r) Tank(s) (für Kühlmittel usw.) Ja Nein
Fassungsvermögen gefüllt zu ¼ ½ ¾ 1/1 Ich erkläre, dass die vorstehenden Gewichtsmessungen vom Unterzeichneten Siegel ordnungsgemäß bei einer zugelassenen Wiegestation ausgeführt wurden. Name des Betreibers der Wiegestation Unterschrift
1 Zum Beispiel: Nummer des CMR-Frachtbriefs.
2 Gemäss dem TIR-Übereinkommen, 1975.
3 Siehe Anmerkungen auf Seite 2.
4 Gemäss OIML-Empfehlung R 76 und/oder Empfehlung R 134
5 Fahrzeugtypcode wie in den beigefügten Skizzen, z.B.: A2 oder A2S2.
6 Bei mehr als sechs Achsen: unter «Bemerkungen» auf Seite 2 angeben.
4857
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
Durch den/die Verkehrsunternehmer/Fahrer des Straßengüterfahrzeugs NACH dem Wiegen des Fahrzeuges auszufüllen
Ich erkläre hiermit, dass
(1) die auf der vorigen Seite angegebenen Gewichtsmessungen von der vorstehend genannten Wiegestation durchgeführt wurden,
(2) die Angaben (1) bis (8) ordnungsgemäß ausgefüllt wurden und
(3) nach dem Wiegen bei der vorstehend genannten Wiegestation dem Straßengüterfahrzeug keine zusätzliche Ladung hinzugefügt wurde.
Datum Name des/der Fahrer(s) des Straßengüterfahrzeugs Unterschrift(en)
Bemerkungen (ggf.):
Anmerkungen
Die Fahrzeuggewichtsmessungsnummer besteht aus drei mit Bindestrich verbundenen Datenelementen:
(1) Ländercode (gemäß UN-Übereinkommen über den Straßenverkehr, 1968).
(2) Zweistelliger Code zur Bestimmung der nationalen Wiegestation.
(3) (Mindestens) fünfstelliger Code zur Bestimmung der einzelnen Gewichtsmessungen.
Beispiel: GR-01-23456 oder RO-14-000510.
Diese Seriennummer muss mit der Nummer in den Aufzeichnungen der Wiegestation übereinstimmen.
4858
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung (IVWC) Rechtsgrundlage Die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung wurde gemäss den Bestimmungen von Anlage 8 – Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren im grenzüberschreitenden Strassen- verkehr – des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen, 1982 erstellt. Zielsetzung Durch die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung sollen wiederholte Gewichtsmes- sungen – vor allem an Grenzübergängen – von Strassengüterfahrzeugen, die im grenzüber- schreitenden Verkehr unterwegs sind, vermieden werden. Die Verwendung dieser Beschei- nigung durch die Verkehrsunternehmen ist fakultativ. Verfahren Wenn die Vertragsparteien die (a) durch den Betreiber einer zugelassenen Wiegestation und (b) durch den/die Verkehrsunternehmer/Fahrer des Strassengüterfahrzeugs ordnungsgemäss ausgefüllte Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptieren, so wird sie von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien als gültige Gewichtmessung akzeptiert und anerkannt. Grundsätzlich akzeptieren die zuständigen Behörden die Angaben in dieser Bescheinigung als gültig und fordern keine zusätzlichen Gewichtsmessungen. Um Miss- brauch vorzubeugen, können die zuständigen Behörden jedoch in Ausnahmefällen und vor allem bei mutmasslichen Unregelmässigkeiten das Fahrzeuggewicht gemäss den nationalen Rechtsvorschriften überprüfen. Gewichtsmessungen zur Erstellung dieser Bescheinigung werden auf Antrag des/der Verkehrsunternehmer(s)/Fahrer(s) des Strassengüterfahrzeugs, dessen Fahrzeug in einer der Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, zugelassen ist, von anerkannten Wiegestationen durchgeführt, wobei die Kosten auf die geleisteten Dienste begrenzt sind. Für die Zwecke dieser Bescheinigung werden die anerkannten Wiegestationen mit Waagen ausgerüstet, die – entweder der OIML-Empfehlung R 76 «Nicht selbsttätige Waagen», Genauigkeits- klasse III oder darüber, – oder der OIML-Empfehlung R 134 «Selbsttätige Instrumente zum Wiegen von Strassenfahrzeugen während der Fahrt», Genauigkeitsklasse II oder darüber, ent- sprechen; höhere Messfehlerwerte können bei Einzelachslastmessungen auftreten. Sanktionen Verkehrsunternehmer/Fahrer von Strassengüterfahrzeugen unterliegen hinsichtlich falscher Erklärungen in der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung den nationalen Rechts- vorschriften. Bei der Bestimmung der Rechtsgültigkeit der Gewichtsmessung(en) ist für jede Waage eine Schätzung des möglichen Messfehlers vorzunehmen. Dieser Fehlerwert, der sich aus dem Grundfehler der Wiegeausrüstung und dem auf externe Faktoren zurückzuführenden Messfehler zusammensetzt, ist vom gemessenen Gewicht abzuziehen, um sicherzustellen, dass ein mögliches Übergewicht nicht durch die Ungenauigkeit der Waage und/oder das Wiegeverfahren verursacht wird. Daher werden gegen Verkehrsunternehmer, die diese Bescheinigung verwenden, keine Geldbussen verhängt, sofern die in dieser Bescheinigung angegebene(n) Gewichtsmes- sung(en) abzüglich des höchsten möglichen Messfehlers (d.h. maximal 2 vom Hundert oder 800 kg bei einem 40-t-Fahrzeug) das höchstzulässige Gesamtgewicht gemäss den nationa- len Rechtsvorschriften nicht überschreitet/überschreiten.
4859
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
Anlage zur internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung (IVWC) Skizzen von Strassengüterfahrzeugtypen gemäss Nummer 7.1 der IVWC
Nr. Strassengüterfahrzeuge Fahrzeugtyp Abstand zwischen den * bedeutet erste alternative Radachsen (m)1 Radachsenkonfiguration 1 Keine Angabe, ** bedeutet zweite alter- wenn nicht relevant native Radachsenkon- figuration
I. Einzelfahrzeuge
1 A2 D < 4.0 D
2 A2* D ≥ 4.0 D
3 A3
4 A4
5 A3*
6 A4*
7 A5
4860
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
Nr. Strassengüterfahrzeuge Fahrzeugtyp Abstand zwischen den * bedeutet erste alternative Radachsen (m)1 Radachsenkonfiguration 1 Keine Angabe, ** bedeutet zweite alter- wenn nicht relevant native Radachsenkon- figuration
II. Fahrzeugkombination (Lastzüge gemäss dem Übereinkommen über den Strassenverkehr [1968], Kapitel I Artikel 1 Buchstabe [t])
1 A2T2
2 A2T3
3 A3T2
4 A3T3
5 A3T3*
6 A2C2
7 A2C3
8 A3C2
9 A3C3
10 A2C1
11 A3C1
4861
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung AS 2008
Nr. Strassengüterfahrzeuge Fahrzeugtyp Abstand zwischen den * bedeutet erste alternative Radachsen (m)1 Radachsenkonfiguration 1 Keine Angabe, ** bedeutet zweite alter- wenn nicht relevant native Radachsenkon- figuration
III. Gelenkfahrzeuge
mit 3
1 Achsen A2S1
A2S2 D ≤ 2.0 mit 4 Achsen (Einzel-
2 oder A2S2* D > 2.0
Tandem- Achsen)
A3S1
A2S3
A2S3*
A2S3**
Mit 5 A3S2 D ≤ 2.0 oder 6 Achsen (Einzel-,
3 Tandem-
oder A3S2* D > 2.0 Dreifach- Achsen)
A3S3
A3S3*
A3S3**
Ohne Skizze AnSn
4862