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AS 2008 4871

Verordnung über die Verwaltung der Armee

Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)

Änderung vom 15. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

Art. 100 Abs. 1

1 Die Logisentschädigung entspricht dem ortsüblichen Zimmerpreis; sie beträgt

jedoch höchstens 70 Franken pro Person und Nacht. In besonderen Fällen kann die Logistikbasis der Armee die Logisentschädigung bis auf höchstens 100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.

1 SR 510.301

2008-1460 4871

Verordnung über die Verwaltung der Armee AS 2008

II

Anhang 1 Ziffer 2 wird wie folgt geändert:

Je Person und Nacht

Die ortsüblichen Zimmerpreise

2. Zimmer (inkl. Heizung), jedoch höchstens

Fr.: Betreuung der Zimmer und der persönlichen Ausrüstung durch die Truppe (siehe Art. 107–109)

2.1 Offiziere, höhere Unteroffiziere und einzelne

weibliche Angehörige der Armee, die in Zimmern untergebracht werden müssen: a. Einzelzimmer; 70.–1 b. Mehrbettzimmer. 60.–1

2.2 Unteroffiziere und Angehörige der Mann-

schaft, sofern die dienstlichen Verhältnisse eine Benützung von Zimmern zulassen.2 30.–1

Die Zimmerentschädigungen erhöhen sich bei Einquartierung bis zu vier Nächten um 25 Prozent

1 Mehrwertsteuer zum Normalsatz inbegriffen.

2 Auszahlung direkt an den Angehörigen der Armee, der mit dem Logisgeber selbst

abzurechnen hat.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

15. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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