AS 2008 4871
Verordnung über die Verwaltung der Armee
Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)
Änderung vom 15. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 100 Abs. 1
1 Die Logisentschädigung entspricht dem ortsüblichen Zimmerpreis; sie beträgt
jedoch höchstens 70 Franken pro Person und Nacht. In besonderen Fällen kann die Logistikbasis der Armee die Logisentschädigung bis auf höchstens 100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.
1 SR 510.301
2008-1460 4871
Verordnung über die Verwaltung der Armee AS 2008
II
Anhang 1 Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
Je Person und Nacht
Die ortsüblichen Zimmerpreise
2. Zimmer (inkl. Heizung), jedoch höchstens
Fr.: Betreuung der Zimmer und der persönlichen Ausrüstung durch die Truppe (siehe Art. 107–109)
2.1 Offiziere, höhere Unteroffiziere und einzelne
weibliche Angehörige der Armee, die in Zimmern untergebracht werden müssen: a. Einzelzimmer; 70.–1 b. Mehrbettzimmer. 60.–1
2.2 Unteroffiziere und Angehörige der Mann-
schaft, sofern die dienstlichen Verhältnisse eine Benützung von Zimmern zulassen.2 30.–1
Die Zimmerentschädigungen erhöhen sich bei Einquartierung bis zu vier Nächten um 25 Prozent
1 Mehrwertsteuer zum Normalsatz inbegriffen.
2 Auszahlung direkt an den Angehörigen der Armee, der mit dem Logisgeber selbst
abzurechnen hat.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
15. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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