AS 2008 5125
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin
vom 20. März 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20012, beschliesst:
Art. 1
1 Das Europäische Übereinkommen vom 4. April 19973 zum Schutz der Menschen-
rechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin) wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.
3 Er wird ferner ermächtigt, gestützt auf Artikel 36 des Übereinkommens bei der
Ratifizierung folgende Vorbehalte zu machen: a. Vorbehalte zu Artikel 6 Absatz 3: Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Änderung des Schweizei- schen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes- recht)4 erfolgt die Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung, welche die Entscheidungsbefugnisse bei urteils- unfähigen Personen ohne gesetzlichen Vertreter dem Arzt oder der Ärztin überträgt.5 b. Vorbehalte zu den Artikeln 19 und 20:
1. Die Anwendung der Artikel 19 und 20 erfolgt unter Vorbehalt der Arti-
kel 12 und 13 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20046 (Stand 1. Juli 2007), die das Prinzip der Subsidiarität der Lebendspende nicht vorsehen.
2. Die Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 erfolgt zudem unter Vorbehalt
von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 (Stand 1. Juli 2007), der ausnahmsweise die Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen auch zugunsten eines Elternteils oder eines Kindes der Spenderin oder des Spenders erlaubt.7
4 Entwurf BBl 2006 7139
5 Liste der vorbehaltenen kantonalen Bestimmungen im Anhang 1
6 SR 810.21
7 Vorbehaltene Bestimmungen des Transplantationsgesetzes im Anhang 2
2008-0823 5125
Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. BB AS 2008
Art. 2 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträ- ge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 3 zurückzuzie- hen, sobald er gegenstandslos geworden ist.
Nationalrat, 20. März 2008 Ständerat, 20. März 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 10. Juli 2008 unbenützt abge- laufen.8
11. Juli 2008 Bundeskanzlei
8 BBl 2008 2341
Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. BB AS 2008
Anhang 1 (Art. 1 Abs. 3 Bst. a)
Vorbehalte zu Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin Liste der kantonalen Bestimmungen:
1. Dekret des Kantons Aargau vom 21. August 1990 über die Rechte
und Pflichten der Krankenhauspatienten (Patientendekret)
§ 17 Nicht urteilsfähiger Patient 1 Ist ein Patient unmündig oder entmündigt und nicht urteilsfähig, hat sein gesetz- licher Vertreter die Einwilligung für die Untersuchungen, Behandlung und medizini- sche Eingriffe zu erteilen. In Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden. 2 Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung, ist eine solche der Vor- mundschaftsbehörde erforderlich. In dringenden Fällen entscheidet der Arzt, ob die Verweigerung der Zustimmung missbräuchlich ist und daher missachtet werden darf. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer lebensrettenden Massnahme ist immer missbräuchlich. 3 Hat ein nicht urteilsfähiger Patient keinen gesetzlichen Vertreter, entscheidet für ihn der Arzt in seinem Interesse. Die nächsten Angehörigen sind vor dem Entscheid anzuhören. In Notfällen kann diese Anhörung unterbleiben.
2. Verordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom
6. Dezember 1993 über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler (Patientenverordnung)
Art. 20 Urteilsfähige ohne gesetzliche Vertretung
1 Das zuständige Spitalpersonal trifft Massnahmen an vorübergehend oder dauernd
urteilsunfähigen Personen nach pflichtgemässem Ermessen. 2 Es berücksichtigt den mutmasslichen Willen und die Interessen der Patienten und Patientinnen.
3 Ein in urteilsfähigem Zustand zum Voraus geäusserter Wille wird respektiert,
wenn a. er neueren Datums und klar dokumentiert ist und b. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich inzwischen geändert hat.
4 Grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe werden nur durchge-
führt, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesund- heit vorliegt.
Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. BB AS 2008
3. Verordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 1. November 1988
über die Rechte und Pflichten der Patienten in den kantonalen Krankenanstalten (Patientenverordnung)
§6 Mutmasslicher Wille des vorübergehend urteilsunfähigen Patienten Kann der Patient wegen Bewusstlosigkeit oder infolge von Drogenrausch, Fieber- delirium, akuter Geistesstörung oder dgl. seine Zustimmung zur medizinischen Massnahme nicht geben, so ist sein mutmasslicher Wille massgebend. Die Meinung des nächsten Angehörigen ist zu berücksichtigen.
§7 Zustimmung beim dauernd urteilsunfähigen Patienten 1 Ist der Patient wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geis- tesschwäche oder dgl. urteilsunfähig, bedarf es der Zustimmung des Vertreters für die medizinische Massnahme. Die Zustimmung kann stillschweigend erfolgen. Der Patient ist vor der medizinischen Massnahme nach Möglichkeit anzuhören. 2 Die Zustimmung des Vertreters muss eine ausdrückliche sein für jede medizinische Massnahme, die mit erhöhtem Risiko verbunden ist, oder die den Patienten erheblich physisch oder psychisch belasten kann. Der Vertreter kann erst nach der Aufklärung zustimmen. 3 Fehlt ein Vertreter, so ist das Interesse des Patienten massgebend. Die Meinung des nächsten Angehörigen ist zu berücksichtigen.
4 Verweigert der Vertreter die Zustimmung zu einer medizinischen Massnahme,
kann der Arzt an die Vormundschaftsbehörde gelangen, die über die Zustimmung entscheidet. In dringenden Fällen entscheidet der Arzt, ob die Verweigerung der Zustimmung missbräuchlich ist und daher missachtet werden darf. Die Verweige- rung der Zustimmung zu einer lebensrettenden medizinischen Massnahme ist immer missbräuchlich.
4. Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 4. Mai 1982
zum Spitalgesetz
§ 13 Zustimmung des Patienten
1 Gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten dürfen keine Eingriffe (dia-
gnostische Untersuchungen und therapeutische Massnahmen) an seinem Körper vorgenommen werden.
2 Die Zustimmung des Patienten zur Vornahme einfacher Eingriffe wird vermutet.
Für grössere oder mit erhöhten Risiken verbundene Eingriffe bedarf es nach erfolg- ter Aufklärung der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten, in der Regel durch Unterzeichnung einer Vollmacht.
Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. BB AS 2008
3 Ist der Patient nicht urteilsfähig, so bedarf es für Eingriffe mit gewissen Risiken der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Fehlt ein solcher, so soll die Vormund- schaftsbehörde um Bestellung eines Beistandes ersucht werden. Ist dies nicht tunlich oder innert nützlicher Frist nicht möglich, so sind der mutmassliche Wille des Pati- enten und die Meinung des bzw. der nächsten Angehörigen in Betracht zu ziehen. 4 Verweigert der gesetzliche Vertreter die Vornahme eines Eingriffs, der zur fach- gerechten Behandlung des Patienten geboten ist, sind der behandelnde Arzt oder die Spitalleitung befugt, die Vormundschaftsbehörde zu benachrichtigen, damit diese die zum Schutze des Patienten geeigneten Massnahmen treffen kann.
5. Gesundheitsgesetz des Kantons Bern vom 2. Dezember 1984
Art. 40a Urteilsunfähige 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig, eine gesetzliche Vertretung vor- handen und im konkreten Fall zulässig, so hat die Fachperson die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung einzuholen. Liegt eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Patientin oder des Patienten vor, so kann die Fachperson die erforderliche Massnahme auch ohne oder gegen den Willen der gesetzlichen Vertretung durchführen. Die Vormundschaftsbehörde ist in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen. 2 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und nicht gesetzlich vertreten, so hört die Fachperson die nächsten Angehörigen oder eine nahe stehende Person an und handelt gemäss den objektiven Interessen, dem mutmasslichen Willen sowie allfälligen im Zustand der Urteilsfähigkeit getroffenen Anordnungen der Patientin oder des Patienten. Grosse oder risikoreiche Eingriffe dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.
6. Verordnung des Kantons Luzern vom 16. November 1993
über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler (Patientenverordnung)
§ 22 Nicht urteilsfähige Patienten und Patientinnen 1 Sind Patient oder Patientin nicht urteilsfähig, ist für Untersuchungen, Behand- lungen und Pflege die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich.
2 Auf die Zustimmung kann verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist und der
gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin nicht rechtzeitig erreichbar ist oder die Zustimmung nicht rechtzeitig eintrifft.
Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. BB AS 2008
3 Verweigert der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin die Zustim- mung, ist diejenige der Vormundschaftsbehörde notwendig. In dringenden Fällen entscheidet der zuständige Arzt oder die zuständige Ärztin, ob die Verweigerung der Zustimmung missbräuchlich ist und nicht beachtet werden muss. 4 Hat der nicht urteilsfähige Patient oder die nicht urteilsfähige Patientin keinen gesetzlichen Vertreter oder keine gesetzliche Vertreterin, entscheiden Arzt oder Ärztin nach pflichtgemässem Ermessen. Sie berücksichtigen dabei die objektiven Interessen und den mutmasslichen Willen des Patienten oder der Patientin. Vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen soll wenn möglich mit den nächsten Angehörigen des Patienten oder der Patientin Rücksprache genommen werden.
7. Vollziehungsverordnung des Kantons Nidwalden vom 27. März 1981
zum Gesetz über das Kantonsspital (Spitalverordnung)
§ 77 Nicht urteilsfähige Patienten 1 Ist der Patient nicht urteilsfähig, hat dessen gesetzlicher Vertreter die Einwilligung für körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen zu erteilen; verweigert er die Zustimmung, ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erforderlich.
2 Auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Vormundschaftsbehörde
kann verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug liegt und die Zustimmungs- berechtigten nicht rechtzeitig erreichbar sind oder deren Entscheid nicht rechtzeitig eintrifft.
3 Hat der Patient keinen gesetzlichen Vertreter, handelt der Arzt nach pflicht-
gemässem Ermessen. Er berücksichtigt die objektiven Interessen und den mutmass- lichen Willen des Patienten. Vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbunde- nen Eingriffen soll er wenn möglich mit den Angehörigen des Patienten Rücksprache nehmen. Das Kantonsspital benachrichtigt die Vormundschaftsbehör- de, wenn die Interessen des Patienten vormundschaftliche Massnahmen erheischen.
4 Der Patient ist nach Möglichkeit anzuhören.
8. Verordnung des Kantons Obwalden vom 24. Oktober 1991
über die Patientenrechte
Art. 7 Nicht urteilsfähige Patienten 1 Ist der Patient nicht urteilsfähig, so ist für körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2 In Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden.
3 Ist kein gesetzlicher Vertreter vorhanden, so hat die behandelnde Person nach
pflichtgemässem Ermessen zu handeln. Sie berücksichtigt die objektiven Interessen und den mutmasslichen Willen der behandelten Person. Grössere oder mit erheb-
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lichen Risiken verbundene Eingriffe sollen nur vorgenommen werden, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.
9. Gesundheitsgesetz des Kantons Schaffhausen vom 19. Oktober 1970
Art. 30c Zustimmung
1 Behandlungen an urteilsfähigen Patienten dürfen nur mit deren Zustimmung vor-
genommen werden.
2 Behandlungen an nicht urteilsfähigen Unmündigen oder Entmündigten dürfen nur
mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung vorgenommen werden. Verweigert diese die Zustimmung, können sich die behandelnden Personen an die Vormund- schaftsbehörde wenden.
3 Nicht urteilsfähige mündige Patienten sind nach pflichtgemässem Ermessen zu
behandeln, wobei die objektiven Umstände und der mutmassliche Wille des Patien- ten zu berücksichtigen sind. Sofern es zur Ermittlung des mutmasslichen Willens dienlich erscheint, werden hierzu die nächsten Angehörigen angehört.
4 In Notfällen wird die Zustimmung des Patienten vermutet, wenn die Behandlung
dringlich und unerlässlich ist, um eine unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Patienten oder Dritter abzuwenden.
5 Vorbehalten bleiben Behandlungen ohne Zustimmung gestützt auf eine ent-
sprechende Rechtsgrundlage.
10. Gesundheitsverordnung des Kantons Schwyz
vom 16. Oktober 2002
§ 39 Selbstbestimmung. Grundsatz
1 Sämtliche medizinischen und pflegerischen Massnahmen bedürfen der Zustim-
mung der Patientin oder des Patienten, bei Urteilsunfähigen der gesetzlichen Vertre- tung.
2 Bei Urteilsunfähigen, die keine gesetzliche Vertretung haben oder von deren
gesetzlichen Vertretung die Zustimmung nicht zeitgerecht eingeholt werden kann, wird die Zustimmung zu den nach anerkannten Berufsregeln indizierten Massnah- men vermutet.
3 Patientenverfügungen sind im Rahmen der Rechtsordnung zu beachten. Der Regie-
rungsrat kann darüber nähere Bestimmungen erlassen, insbesondere über die Gültig- keit der Patientenverfügungen sowie die Informations- und Anhörungsrechte im Falle einer Urteilsunfähigkeit.
Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. BB AS 2008
11. Gesundheitsgesetz des Kantons Solothurn vom 27. Januar 1999
§ 35 Nicht urteilsfähige Patienten und Patientinnen 1 Sind Patienten oder Patientinnen nicht urteilsfähig, hat deren gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin die Einwilligung für medizinische Massnahmen zu erteilen. Verweigern diese die Zustimmung, kann die behandelnde Heilperson an die Vormundschaftsbehörde gelangen, die über die Zustimmung entscheidet. 2 Auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin kann verzichtet werden, wenn Gefahr droht und die Zustimmungsberechtigten nicht rechtzeitig erreichbar sind oder deren Entscheid nicht rechtzeitig eintrifft. 3 Fehlt ein gesetzlicher Vertreter oder eine gesetzliche Vertreterin, ist das Interesse des Patienten oder der Patientin und deren mutmasslicher Wille massgebend. Die Meinung der nächsten Angehörigen und des Lebenspartners oder der Lebenspart- nerin ist zu berücksichtigen. 4 Ein in urteilsfähigem Zustand zum Voraus geäusserter Wille ist zu respektieren.
12. Gesetz des Kantons Thurgau vom 5. Juni 1985 über das
Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz)
Art. 33b Vermutete Zustimmung 1 Kann sich in Notfällen die betroffene Person zu medizinischen und pflegerischen Massnahmen nicht äussern, wird Zustimmung zu diesen vermutet, wenn sie dring- lich und unerlässlich sind, um eine unmittelbare und schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit abzuwenden. Die Information ist so bald als möglich nachzuholen.
2 Der urteilsunfähige Patient ist nach pflichtgemässem Ermessen zu behandeln,
sofern eine Vertretung nicht vorliegt oder unzulässig ist. Die objektiven Umstände und der mutmassliche Wille des Patienten sind zu berücksichtigen.
13. Gesundheitsgesetz des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996
Art. 33 Minderjährige, bevormundete oder urteilsunfähige Patienten
1 Beiurteilsfähigen, minderjährigen oder bevormundeten Patienten kann die
Gesundheitsfachperson deren gesetzlichen Vertreter informieren. 2 Bei urteilsunfähigen Patienten hat die Gesundheitsfachperson die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einzuholen. Können sich der gesetzliche Vertreter und die Gesundheitsfachperson nicht einigen, so hat letztere die Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde einzuholen. In dringenden Fällen kann die Gesundheitsfachperson auch dann Handlungen vornehmen, wenn sie den Entscheid der Vormundschafts- behörde noch nicht erhalten hat.
Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. BB AS 2008
3 Ist ein Patient nicht in der Lage, seinen Willen zu äussern, und hat er keinen
gesetzlichen Vertreter, so handelt die Gesundheitsfachperson gemäss den objektiven Interessen des Patienten unter Berücksichtigung seines vermutlichen Willens. Sie erkundigt sich, ob der Patient im Voraus Bestimmungen formuliert hat.
14. Gesetz vom 21. Mai 1970 über das Gesundheitswesen
im Kanton Zug
§ 36 Grundsatz der Selbstbestimmung
1 Medizinische oder pflegerische Massnahmen dürfen nur mit ausdrücklicher oder
stillschweigender Zustimmung des aufgeklärten, urteilsfähigen Patienten durchge- führt werden.
2 Bei einem urteilsunfähigen Patienten bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen
Vertretung. 3 Bei einem Patienten, der sich im Zustand der Urteilsunfähigkeit befindet und keine gesetzliche Vertretung hat oder von dessen gesetzlicher Vertretung die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, wird die Zustimmung zu den nach aner- kannten Berufsregeln indizierten dringlichen und notwendigen medizinischen Mass- nahmen vermutet, sofern nicht eine gegenteilige Anordnung des Patienten vorliegt.
15. Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich
vom 5. April 2004
§ 21 Nicht urteilsfähige Patientinnen und Patienten
1 Bei nicht urteilsfähigen Patientinnen und Patienten ersuchen die Ärztinnen und
Ärzte um die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung. Verweigert diese ihre Ein- willigung, können sich die Ärztinnen und Ärzte zur Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen an die Vormundschaftsbehörde wenden. 2 Haben nicht urteilsfähige Patientinnen und Patienten keine gesetzliche Vertretung, entscheiden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in deren Interesse und entspre- chend deren mutmasslichem Willen. Wenn möglich werden die Bezugspersonen angehört.
3 In Notfällen wird die Einwilligung vermutet.
Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. BB AS 2008
Anhang 2 (Art. 1 Abs. 3 Bst. b)
Vorbehalte zu den Artikeln 19 und 20 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin
Artikel 12 und 13 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20049 (Stand 1. Juli 2007) lauten wie folgt:
Art. 12 Voraussetzungen der Entnahme Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer lebenden Person entnommen werden, wenn: a. sie urteilsfähig und mündig ist; b. sie umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat; c. für ihr Leben oder ihre Gesundheit kein ernsthaftes Risiko besteht; d. die Empfängerin oder der Empfänger mit keiner anderen therapeutischen Methode von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann.
Art. 13 Schutz urteilsunfähiger oder unmündiger Personen
1 Urteilsunfähigen oder unmündigen Personen dürfen keine Organe, Gewebe oder
Zellen entnommen werden.
2 Ausnahmen sind zulässig für die Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen,
wenn: a. die Entnahme für die urteilsunfähige oder unmündige Person nur ein mini- males Risiko und eine minimale Belastung mit sich bringt; b. die Empfängerin oder der Empfänger mit keiner anderen therapeutischen Methode von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann; c. eine geeignete urteilsfähige und mündige spendende Person nicht zur Verfü- gung steht; d. die Empfängerin oder der Empfänger ein Elternteil, ein Kind oder ein Geschwister der spendenden Person ist; e. die Spende geeignet ist, das Leben der Empfängerin oder des Empfängers zu retten; f. der gesetzliche Vertreter umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat; g. die urteilsfähige, aber unmündige spendende Person umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat;
9 SR 810.21
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h. keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass sich die urteilsunfähige Person einer Entnahme widersetzen würde; i. eine unabhängige Instanz zugestimmt hat.
3 Eine urteilsunfähige Person ist so weit wie möglich in das Informations- und
Zustimmungsverfahren einzubeziehen.
4 Die Kantone bezeichnen die unabhängige Instanz nach Absatz 2 Buchstabe i und
regeln das Verfahren.
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