AS 2008 5125
Decreto federale che approva la Convenzione europea sui diritti dell'uomo e la biomedicina
Decreto federale che approva la Convenzione europea sui diritti dell’uomo e la biomedicina
del 20 marzo 2008
L’Assemblea federale della Confederazione Svizzera, visti gli articoli 54 capoverso 1 e 166 capoverso 2 della Costituzione federale1 (Cost.); visto il messaggio del Consiglio federale del 12 settembre 20012, decreta:
Art. 1 1 La Convenzione europea del 4 aprile 19973 per la protezione dei diritti dell’uomo e la dignità dell’essere umano riguardo alle applicazioni della biologia e della medi- cina (Convenzione sui diritti dell’uomo e la biomedicina) è approvata.
2 Il Consiglio federale è autorizzato a ratificarla.
3 All’atto della ratifica e in virtù dell’articolo 36 della Convenzione, il Consiglio federale è inoltre autorizzato a formulare le seguenti riserve: a. Riserva all’articolo 6 paragrafo 3: Sino all’entrata in vigore della legge federale che modifica il Codice civile svizzero (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filia- zione)4, l’articolo 6 paragrafo 3 si applica salva restando la legislazione cantonale che conferisce al medico la competenza decisionale per le persone incapaci di discernimento prive di rappresentante legale.5 b. Riserve agli articoli 19 e 20:
1. Gli articoli 19 e 20 sono applicabili salvi restando gli articoli 12 e 13
della legge dell’8 ottobre 20046 sui trapianti (stato il 1° luglio 2007), che non prevedono il principio della sussidiarietà della donazione da una persona vivente.
2. L’articolo 20 paragrafo 2 è applicabile inoltre salvo restando l’artico-
lo 13 capoverso 2 lettera d della legge dell’8 ottobre 2004 sui trapianti (stato il 1° luglio 2007), che eccezionalmente ammette anche il prelievo di tessuti o cellule rigenerabili a favore di un genitore o di un figlio del donatore.7
5 Le disposizioni cantonali di cui si tratta sono elencate nell’allegato 1.
6 RS 810.21 7 Le disposizioni di cui si tratta della legge sui trapianti sono elencate nell’allegato 2.
2008-0823 5125
Approvazione della Convenzione sui diritti dell’uomo e la biomedicina. DF RU 2008
Art. 2 1 Il presente decreto sottostà a referendum facoltativo (art. 141 cpv. 1 lett. d n. 3 Cost.). 2 Il Consiglio federale è autorizzato a ritirare la riserva all’articolo 6 paragrafo 3 appena sarà divenuta priva d’oggetto.
Consiglio nazionale, 20 marzo 2008 Consiglio degli Stati, 20 marzo 2008 Il presidente: André Bugnon Il presidente: Christoffel Brändli Il segretario: Pierre-Hervé Freléchoz Il segretario: Christoph Lanz
Referendum inutilizzato Il termine di referendum per il presente decreto è scaduto inutilizzato il 10 luglio 2008.8
11 luglio 2008 Cancelleria federale
8 FF 2008 2025
Approvazione della Convenzione sui diritti dell’uomo e la biomedicina. DF RU 2008
Allegato 1 (art. 1 cpv. 3 lett. a)
Riserve all’articolo 6 paragrafo 3 della Convenzione europea sui diritti dell’uomo e la biomedicina Elenco delle disposizioni cantonali applicabili
1. Dekret des Kantons Aargau vom 21. August 1990 über die Rechte
und Pflichten der Krankenhauspatienten (Patientendekret)
§ 17 Nicht urteilsfähiger Patient
1 Ist ein Patient unmündig oder entmündigt und nicht urteilsfähig, hat sein
gesetzlicher Vertreter die Einwilligung für die Untersuchungen, Behandlung und medizinische Eingriffe zu erteilen. In Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden. 2 Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung, ist eine solche der Vor- mundschaftsbehörde erforderlich. In dringenden Fällen entscheidet der Arzt, ob die Verweigerung der Zustimmung missbräuchlich ist und daher missachtet werden darf. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer lebensrettenden Massnahme ist immer missbräuchlich. 3 Hat ein nicht urteilsfähiger Patient keinen gesetzlichen Vertreter, entscheidet für ihn der Arzt in seinem Interesse. Die nächsten Angehörigen sind vor dem Entscheid anzuhören. In Notfällen kann diese Anhörung unterbleiben.
2. Verordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden
vom 6. Dezember 1993 über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler (Patientenverordnung)
Art. 20 Urteilsfähige ohne gesetzliche Vertretung
1 Das zuständige Spitalpersonal trifft Massnahmen an vorübergehend oder dauernd
urteilsunfähigen Personen nach pflichtgemässem Ermessen. 2 Es berücksichtigt den mutmasslichen Willen und die Interessen der Patienten und Patientinnen.
3 Einin urteilsfähigem Zustand zum Voraus geäusserter Wille wird respektiert,
wenn er a. neueren Datums und klar dokumentiert ist und b. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich inzwischen geändert hat.
4 Grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe werden nur durchge-
führt, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesund- heit vorliegt.
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3. Verordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 1. November 1988
über die Rechte und Pflichten der Patienten in den kantonalen Krankenanstalten (Patientenverordnung)
§6 Mutmasslicher Wille des vorübergehend urteilsunfähigen Patienten Kann der Patient wegen Bewusstlosigkeit oder infolge von Drogenrausch, Fieber- delirium, akuter Geistesstörung oder dgl. seine Zustimmung zur medizinischen Massnahme nicht geben, so ist sein mutmasslicher Wille massgebend. Die Meinung des nächsten Angehörigen ist zu berücksichtigen.
§7 Zustimmung beim dauernd urteilsunfähigen Patienten 1 Ist der Patient wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geis- tesschwäche oder dgl. urteilsunfähig, bedarf es der Zustimmung des Vertreters für die medizinische Massnahme. Die Zustimmung kann stillschweigend erfolgen. Der Patient ist vor der medizinischen Massnahme nach Möglichkeit anzuhören. 2 Die Zustimmung des Vertreters muss eine ausdrückliche sein für jede medizinische Massnahme, die mit erhöhtem Risiko verbunden ist, oder die den Patienten erheblich physisch oder psychisch belasten kann. Der Vertreter kann erst nach der Aufklärung zustimmen. 3 Fehlt ein Vertreter, so ist das Interesse des Patienten massgebend. Die Meinung des nächsten Angehörigen ist zu berücksichtigen.
4 Verweigert der Vertreter die Zustimmung zu einer medizinischen Massnahme,
kann der Arzt an die Vormundschaftsbehörde gelangen, die über die Zustimmung entscheidet. In dringenden Fällen entscheidet der Arzt, ob die Verweigerung der Zustimmung missbräuchlich ist und daher missachtet werden darf. Die Verweige- rung der Zustimmung zu einer lebensrettenden medizinischen Massnahme ist immer missbräuchlich.
4. Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 4. Mai 1982
zum Spitalgesetz
§ 13 Zustimmung des Patienten
1 Gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten dürfen keine Eingriffe (diagno-
stische Untersuchungen und therapeutische Massnahmen) an seinem Körper vorge- nommen werden.
2 Die Zustimmung des Patienten zur Vornahme einfacher Eingriffe wird vermutet.
Für grössere oder mit erhöhten Risiken verbundene Eingriffe bedarf es nach erfolg- ter Aufklärung der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten, in der Regel durch Unterzeichnung einer Vollmacht.
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3 Ist der Patient nicht urteilsfähig, so bedarf es für Eingriffe mit gewissen Risiken der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Fehlt ein solcher, so soll die Vormund- schaftsbehörde um Bestellung eines Beistandes ersucht werden. Ist dies nicht tunlich oder innert nützlicher Frist nicht möglich, so sind der mutmassliche Wille des Patienten und die Meinung des bzw. der nächsten Angehörigen in Betracht zu zie- hen. 4 Verweigert der gesetzliche Vertreter die Vornahme eines Eingriffs, der zur fach- gerechten Behandlung des Patienten geboten ist, sind der behandelnde Arzt oder die Spitalleitung befugt, die Vormundschaftsbehörde zu benachrichtigen, damit diese die zum Schutze des Patienten geeigneten Massnahmen treffen kann.
5. Gesundheitsgesetz des Kantons Bern vom 2. Dezember 1984
Art. 40a Urteilsunfähige 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig, eine gesetzliche Vertretung vor- handen und im konkreten Fall zulässig, so hat die Fachperson die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung einzuholen. Liegt eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Patientin oder des Patienten vor, so kann die Fachperson die erforderliche Massnahme auch ohne oder gegen den Willen der gesetzlichen Vertretung durchführen. Die Vormundschaftsbehörde ist in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen. 2 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und nicht gesetzlich vertreten, so hört die Fachperson die nächsten Angehörigen oder eine nahe stehende Person an und handelt gemäss den objektiven Interessen, dem mutmasslichen Willen sowie allfälligen im Zustand der Urteilsfähigkeit getroffenen Anordnungen der Patientin oder des Patienten. Grosse oder risikoreiche Eingriffe dürfen nur durchgeführt wer- den, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.
6. Verordnung des Kantons Luzern vom 16. November 1993 über die
Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler (Patientenverordnung)
§ 22 Nicht urteilsfähige Patienten und Patientinnen 1 Sind Patient oder Patientin nicht urteilsfähig, ist für Untersuchungen, Behand- lungen und Pflege die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich.
2 Auf die Zustimmung kann verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist und der
gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin nicht rechtzeitig erreichbar ist oder die Zustimmung nicht rechtzeitig eintrifft.
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3 Verweigert der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin die Zustim- mung, ist diejenige der Vormundschaftsbehörde notwendig. In dringenden Fällen entscheidet der zuständige Arzt oder die zuständige Ärztin, ob die Verweigerung der Zustimmung missbräuchlich ist und nicht beachtet werden muss. 4 Hat der nicht urteilsfähige Patient oder die nicht urteilsfähige Patientin keinen gesetzlichen Vertreter oder keine gesetzliche Vertreterin, entscheiden Arzt oder Ärz- tin nach pflichtgemässem Ermessen. Sie berücksichtigen dabei die objektiven Inte- ressen und den mutmasslichen Willen des Patienten oder der Patientin. Vor grös- seren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen soll wenn möglich mit den nächsten Angehörigen des Patienten oder der Patientin Rücksprache genommen werden.
7. Vollziehungsverordnung des Kantons Nidwalden vom 27. März 1981
zum Gesetz über das Kantonsspital (Spitalverordnung)
§ 77 Nicht urteilsfähige Patienten 1 Ist der Patient nicht urteilsfähig, hat dessen gesetzlicher Vertreter die Einwillligung für körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen zu erteilen; verweigert er die Zustimmung, ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erforderlich.
2 Auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Vormundschaftsbehörde
kann verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug liegt und die Zustimmungs- berechtigten nicht rechtzeitig erreichbar sind oder deren Entscheid nicht rechtzeitig eintrifft.
3 Hat der Patient keinen gesetzlichen Vertreter, handelt der Arzt nach pflicht-
gemässem Ermessen. Er berücksichtigt die objektiven Interessen und den mutmass- lichen Willen des Patienten. Vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbunde- nen Eingriffen soll er wenn möglich mit den Angehörigen des Patienten Rückspra- che nehmen. Das Kantonsspital benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde, wenn die Interessen des Patienten vormundschaftliche Massnahmen erheischen.
4 Der Patient ist nach Möglichkeit anzuhören.
8. Verordnung des Kantons Obwalden vom 24. Oktober 1991
über die Patientenrechte
Art. 7 Nicht urteilsfähige Patienten 1 Ist der Patient nicht urteilsfähig, so ist für körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2 In Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden.
3 Ist kein gesetzlicher Vertreter vorhanden, so hat die behandelnde Person nach
pflichtgemässem Ermessen zu handeln. Sie berücksichtigt die objektiven Interessen und den mutmasslichen Willen der behandelten Person. Grössere oder mit erhebli-
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chen Risiken verbundene Eingriffe sollen nur vorgenommen werden, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.
9. Gesundheitsgesetz des Kantons Schaffhausen vom 19. Oktober 1970
Art. 30c Zustimmung
1 Behandlungen an urteilsfähigen Patienten dürfen nur mit deren Zustimmung vor-
genommen werden.
2 Behandlungen an nicht urteilsfähigen Unmündigen oder Entmündigten dürfen nur
mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung vorgenommen werden. Verweigert die- se die Zustimmung, können sich die behandelnden Personen an die Vormundschafts- behörde wenden.
3 Nicht urteilsfähige mündige Patienten sind nach pflichtgemässem Ermessen zu
behandeln, wobei die objektiven Umstände und der mutmassliche Wille des Patien- ten zu berücksichtigen sind. Sofern es zur Ermittlung des mutmasslichen Willens dienlich erscheint, werden hierzu die nächsten Angehörigen angehört.
4 In Notfällen wird die Zustimmung des Patienten vermutet, wenn die Behandlung
dringlich und unerlässlich ist, um eine unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Patienten oder Dritter abzuwenden.
5 Vorbehalten bleiben Behandlungen ohne Zustimmung gestützt auf eine entspre-
chende Rechtsgrundlage.
10. Gesundheitsverordnung des Kantons Schwyz
vom 16. Oktober 2002
§ 39 Selbstbestimmung. Grundsatz
1 Sämtliche medizinischen und pflegerischen Massnahmen bedürfen der Zustim-
mung der Patientin oder des Patienten, bei Urteilsunfähigen der gesetzlichen Vertre- tung.
2 Bei Urteilsunfähigen, die keine gesetzliche Vertretung haben oder von deren
gesetzlichen Vertretung die Zustimmung nicht zeitgerecht eingeholt werden kann, wird die Zustimmung zu den nach anerkannten Berufsregeln indizierten Massnah- men vermutet.
3 Patientenverfügungen sind im Rahmen der Rechtsordnung zu beachten. Der Regie-
rungsrat kann darüber nähere Bestimmungen erlassen, insbesondere über die Gültig- keit der Patientenverfügungen sowie die Informations- und Anhörungsrechte im Falle einer Urteilsunfähigkeit.
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11. Gesundheitsgesetz des Kantons Solothurn vom 27. Januar 1999
§ 35 Nicht urteilsfähige Patienten und Patientinnen 1 Sind Patienten oder Patientinnen nicht urteilsfähig, hat deren gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin die Einwilligung für medizinische Massnahmen zu erteilen. Verweigern diese die Zustimmung, kann die behandelnde Heilperson an die Vormundschaftsbehörde gelangen, die über die Zustimmung entscheidet. 2 Auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin kann verzichtet werden, wenn Gefahr droht und die Zustimmungsberechtigten nicht rechtzeitig erreichbar sind oder deren Entscheid nicht rechtzeitig eintrifft. 3 Fehlt ein gesetzlicher Vertreter oder eine gesetzliche Vertreterin, ist das Interesse des Patienten oder der Patientin und deren mutmasslicher Wille massgebend. Die Meinung der nächsten Angehörigen und des Lebenspartners oder der Lebenspartne- rin ist zu berücksichtigen. 4 Ein in urteilsfähigem Zustand zum Voraus geäusserter Wille ist zu respektieren.
12. Gesetz des Kantons Thurgau vom 5. Juni 1985 über das
Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz)
Art. 33b Vermutete Zustimmung 1 Kann sich in Notfällen die betroffene Person zu medizinischen und pflegerischen Massnahmen nicht äussern, wird Zustimmung zu diesen vermutet, wenn sie dring- lich und unerlässlich sind, um eine unmittelbare und schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit abzuwenden. Die Information ist so bald als möglich nachzuholen.
2 Der urteilsunfähige Patient ist nach pflichtgemässem Ermessen zu behandeln,
sofern eine Vertretung nicht vorliegt oder unzulässig ist. Die objektiven Umstände und der mutmassliche Wille des Patienten sind zu berücksichtigen.
13. Gesundheitsgesetz des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996
Art. 33 Minderjährige, bevormundete oder urteilsunfähige Patienten
1 Beiurteilsfähigen, minderjährigen oder bevormundeten Patienten kann die
Gesundheitsfachperson deren gesetzlichen Vertreter informieren. 2 Bei urteilsunfähigen Patienten hat die Gesundheitsfachperson die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einzuholen. Können sich der gesetzliche Vertreter und die Gesundheitsfachperson nicht einigen, so hat letztere die Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde einzuholen. In dringenden Fällen kann die Gesundheitsfachperson auch dann Handlungen vornehmen, wenn sie den Entscheid der Vormundschafts- behörde noch nicht erhalten hat.
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3 Ist ein Patient nicht in der Lage, seinen Willen zu äussern, und hat er keinen
gesetzlichen Vertreter, so handelt die Gesundheitsfachperson gemäss den objektiven Interessen des Patienten unter Berücksichtigung seines vermutlichen Willens. Sie erkundigt sich, ob der Patient im voraus Bestimmungen formuliert hat.
14. Gesetz vom 21. Mai 1970 über das Gesundheitswesen
im Kanton Zug
§ 36 Grundsatz der Selbstbestimmung
1 Medizinische oder pflegerische Massnahmen dürfen nur mit ausdrücklicher oder
stillschweigender Zustimmung des aufgeklärten, urteilsfähigen Patienten durchge- führt werden.
2 Bei einem urteilsunfähigen Patienten bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen
Vertretung. 3 Bei einem Patienten, der sich im Zustand der Urteilsunfähigkeit befindet und keine gesetzliche Vertretung hat oder von dessen gesetzlicher Vertretung die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, wird die Zustimmung zu den nach aner- kannten Berufsregeln indizierten dringlichen und notwendigen medizinischen Mass- nahmen vermutet, sofern nicht eine gegenteilige Anordnung des Patienten vorliegt.
15. Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich
vom 5. April 2004
§ 21 Nicht urteilsfähige Patientinnen und Patienten
1 Bei nicht urteilsfähigen Patientinnen und Patienten ersuchen die Ärztinnen und
Ärzte um die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung. Verweigert diese ihre Ein- willigung, können sich die Ärztinnen und Ärzte zur Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen an die Vormundschaftsbehörde wenden. 2 Haben nicht urteilsfähige Patientinnen und Patienten keine gesetzliche Vertretung, entscheiden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in deren Interesse und entspre- chend deren mutmasslichem Willen. Wenn möglich werden die Bezugspersonen angehört.
3 In Notfällen wird die Einwilligung vermutet.
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Allegato 2 (art. 1 cpv. 3 lett. b)
Riserve agli articoli 19 e 20 della Convenzione europea sui diritti dell’uomo e la biomedicina
Gli articoli 12 e 13 della legge dell’8 ottobre 20049 sui trapianti (stato il 1° luglio 2007) recitano:
Art. 12 Condizioni È consentito effettuare prelievi di organi, tessuti o cellule da una persona vivente se: a. essa è maggiorenne e capace di discernimento; b. essa è stata informata in modo esauriente e ha dato il proprio consenso libe- ramente e per scritto; c. non sussiste un grave rischio per la sua vita o la sua salute; d. il ricevente non può essere curato con un altro metodo terapeutico di effica- cia comparabile.
Art. 13 Protezione delle persone incapaci di discernimento o minorenni 1 Non è consentito effettuare prelievi di organi, tessuti o cellule da persone incapaci di discernimento o minorenni.
2 Sono ammesse eccezioni per i prelievi di tessuti o cellule rigenerabili se:
a. il trapianto per la persona incapace di discernimento o minorenne presenta soltanto un rischio minimo ed è minimamente traumatizzante; b. il ricevente non può essere curato con un altro metodo terapeutico di effica- cia comparabile; c. non è disponibile un donatore idoneo maggiorenne e capace di discerni- mento; d. il ricevente è un genitore, un figlio, un fratello o una sorella del donatore; e. la donazione può salvare la vita del ricevente; f. il rappresentante legale è stato informato in modo esauriente e vi ha accon- sentito liberamente e per scritto; g. la persona capace di discernimento ma minorenne è stata informata in modo esauriente e vi ha acconsentito liberamente e per scritto; h. non vi sono indizi che la persona incapace di discernimento si opponga al prelievo; i. un’autorità indipendente ha dato il proprio consenso.
9 RS 810.21
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3 Le persone incapaci di discernimento devono essere integrate quanto possibile nel- la procedura di informazione e consenso. 4 I Cantoni istituiscono un’autorità indipendente ai sensi del capoverso 2 lettera i e disciplinano la procedura.
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