AS 2008 5169
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
Änderung vom 29. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. November 20051 über das Schlachten und die Fleischkon- trolle wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. e In dieser Verordnung bedeuten: e. Gehegewild: Wild, das in der Obhut des Menschen in Gehegen gehalten wird; einschliesslich Kameliden (Camelidae) und Zucht-Schalenwild der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla).
Art. 8 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 3 3 Gehegewild kann im Freien getötet und entblutet werden, muss aber anschliessend in eine bewilligte Schlachtanlage verbracht werden. Es kann auch im Freien ausge- weidet werden, wenn dies unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes erfolgt.
Art. 17 Abs. 2
2 Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten und Ausschlachten der Tiere muss so vor-
genommen werden, dass jede Kontamination der Schlachttierkörper und Schlachter- zeugnisse vermieden wird.
1 SR 817.190
2007-2137 5169
Schlachten und Fleischkontrolle AS 2008
Art. 27 Abs. 1 und 2
1 Vor der Schlachtung sind durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen
Tierarzt zu untersuchen: a. Schlachtvieh; b. Hausgeflügel; c. Hauskaninchen; d. Laufvögel; e. Gehegewild.
2 BeiHausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln muss die Schlachttierunter-
suchung bei gelegentlichen Schlachtungen nur stichprobenweise durchgeführt wer- den.
Art. 28 Abs. 1
1 Bei Schweinen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln und Gehegewild kann
die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt werden.
Art. 29 Abs. 1 und 3
1 Bei Schlachtvieh und Gehegewild muss die Fleischuntersuchung in jedem Fall
unmittelbar nach der Schlachtung durchgeführt werden.
3 Bei anderem Wild als Gehegewild muss die Fleischuntersuchung in Grossbetrieben
in jedem Fall, in Betrieben mit geringer Kapazität und bei gelegentlichen Schlach- tungen nur stichprobenweise durchgeführt werden.
Art. 54 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben
Art. 63 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a, b und i sowie 3bis
2 Für die Untersuchung in der Schlachtanlage beträgt die Gebühr je Schlachttier:
Franken Franken mindestens höchstens
a. Tiere der Rindergattung, die älter sind als 6 Wochen 7.50 12.— b. Tiere der Rindergattung, die jünger sind als 6 Wochen 3.— 8.— i. Gehegewild 0.75 8.—
3bis Sie können für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand eine Grund- gebühr von höchstens 30 Franken festlegen sowie eine Gebühr je Schlachttier, welche die Mindestgebühr nach Absatz 2 nicht übersteigt.
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II Die Verordnung vom 23. November 20052 über die Primärproduktion wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3 Aufgehoben
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
29. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 916.020
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