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AS 2008 5207

Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

vom 22. Juni 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20062, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach fol-

genden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): a. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19303; b. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19084; c. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20065; d. Bankengesetz vom 8. November 19346; e. Börsengesetz vom 24. März 19957; f. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19978; g. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20049. 2 Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.

SR 956.1

2005-2624 5207

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 2 Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.

Art. 3 Beaufsichtigte Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: a. die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktauf- sichtsbehörde benötigen; b. die kollektiven Kapitalanlagen; und c. die Prüfgesellschaften.

Art. 4 Rechtsform, Sitz und Name

1 Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche

Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

2 Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».

3 Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.

Art. 5 Ziele der Finanzmarktaufsicht Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Ver- sicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.

Art. 6 Aufgaben

1 Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem

Gesetz aus.

2 Sienimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit

zusammenhängen.

Art. 7 Regulierungsgrundsätze

1 Die FINMA reguliert durch:

a. Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist; und b. Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung. 2 Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

a. die Kosten, die den Beaufsichtigten durch die Regulierung entstehen; b. wie sich die Regulierung auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz auswirkt; c. die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten; und d. die internationalen Mindeststandards. 3 Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichts- befugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen.

4 Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene

Beteiligung der Betroffenen. 5 Sie erlässt zur Umsetzung dieser Grundsätze Leitlinien. Sie spricht sich dabei mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ab.

2. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 8 Organe Die Organe der FINMA sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.

Art. 9 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Auf-

gaben: a. Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. b. Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite. c. Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben. d. Er überwacht die Geschäftsleitung. e. Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle. f. Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffent- lichung dem Bundesrat zur Genehmigung. g. Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. h. Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung.

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

i. Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informa- tionstätigkeit. j. Er genehmigt den Voranschlag. 2 Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsich- tigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

3 Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene

Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200010 gilt sinngemäss. 4 Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA.

5 Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auf-

lösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwal- tungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.

Art. 10 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements. b. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. c. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

3 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

Art. 11 Fachvertretung 1 Die FINMA ist in Fachbereiche aufgeteilt. Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

2 Bundesrat und Verwaltungsrat sorgen für eine angemessene Vertretung der ver-

schiedenen Fachbereiche in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.

Art. 12 Revisionsstelle Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

10 SR 172.220.1

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 13 Personal

1 Die FINMA stellt ihr Personal öffentlich-rechtlich an.

2 Der Verwaltungsrat regelt das Anstellungsverhältnis in einer Verordnung. Diese

enthält namentlich Vorschriften über Entlöhnung, Nebenleistungen, Arbeitszeit, Treuepflicht und Kündigung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

3 Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200011 gilt sinngemäss.

4 Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.

Art. 14 Amtsgeheimnis

1 Das Personal und die Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegen-

heiten verpflichtet. 2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses oder der Zugehörigkeit zu einem Organ der FINMA bestehen.

3 Die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA dürfen sich ohne Ermäch-

tigung der FINMA bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeugin- nen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.

4 Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Unter-

suchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sachwalter, beigezogene Dritte).

2. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 15 Finanzierung

1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienst-

leistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.

2 Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen:

a. Für die Beaufsichtigten nach dem Bankengesetz vom 8. November 193412, dem Börsengesetz vom 24. März 199513 und dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193014 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend.

11 SR 172.220.1 12 SR 952.0 13 SR 954.1 14 SR 211.423.4

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

b. Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni

200615 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die

Betriebsgrösse massgebend. c. Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416 ist sein Anteil an den gesamten Prämienein- nahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungs- vermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 1 des Versicherungs- aufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend. d. Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199717 sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder mass- gebend; für die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 sind Bruttoertrag und Betriebsgrösse massgebend. e. Für die Prüfgesellschaften, die diesem Gesetz unterstehen, sind die bei der Prüfung von Beaufsichtigten erzielten Honorare massgebend.

3 Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe

und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.

4 Er regelt die Einzelheiten, namentlich:

a. die Bemessungsgrundlagen; b. die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und c. die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.

Art. 16 Reserven Die FINMA bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätig- keit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.

Art. 17 Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Treso-

rerie die liquiden Mittel der FINMA.

2 Sie gewährt der FINMA zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu

marktkonformen Bedingungen.

3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung und die FINMA legen die Einzelheiten

dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest.

15 SR 951.31 16 SR 961.01 17 SR 955.0

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 18 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

vollständig dar.

2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit,

Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Stan- dards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und

Bewertungsregeln sind offenzulegen.

Art. 19 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der

von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195818. Die Verantwortlichkeit der privat- rechtlich eingesetzten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Obligationenrecht19 Art. 752–760).

2 Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:

a. sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.

Art. 20 Steuerbefreiung

1 Die FINMA ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die

Gemeinden befreit.

2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

a. die Mehrwertsteuer; b. die Verrechnungssteuer; c. die Stempelabgaben.

3. Abschnitt: Unabhängigkeit und Aufsicht

Art. 21

1 Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.

2 Sieerörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer

Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik.

3 Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdepartement.

4 Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.

18 SR 170.32 19 SR 220

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

4. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung

Art. 22 Information der Öffentlichkeit

1 Die FINMA informiert die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre

Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis. 2 Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information nötig ist: a. zum Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsich- tigten; b. zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder c. zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz. 3 Hat sie über ein Verfahren informiert, so informiert sie unverzüglich auch über dessen Einstellung. Auf Verlangen des Betroffenen kann davon abgesehen werden.

4 Sie trägt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten

der Betroffenen Rechnung. Die Veröffentlichung von Personendaten kann in elekt- ronischer oder gedruckter Form erfolgen.

Art. 23 Datenbearbeitung und öffentliches Verzeichnis

1 Die FINMA bearbeitet im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den

Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen. Sie regelt die Einzelheiten. 2 Sie führt ein Verzeichnis der Beaufsichtigten. Dieses Verzeichnis ist in elektro- nischer Form öffentlich zugänglich.

3. Kapitel: Aufsichtsinstrumente

1. Abschnitt: Prüfung

Art. 24 Grundsatz

1 Die FINMA führt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze die Prüfung selbst,

durch von ihr beigezogene Dritte oder durch von den Beaufsichtigten beauftragte Prüfgesellschaften aus.

2 Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.

Art. 25 Pflichten der geprüften Beaufsichtigten

1 Wird nach den Finanzmarktgesetzen eine Prüfgesellschaft eingesetzt oder werden

Dritte beigezogen, so haben die Beaufsichtigten diesen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2 Die Wahl einer Prüfgesellschaft bedarf der Genehmigung durch die FINMA.

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 26 Zulassungsvoraussetzungen

1 Eine Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie:

a. nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200520 beaufsichtigt ist; b. für die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen ausreichend organisiert ist; und c. keine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit aus- übt.

2 Leitende Prüferinnen und Prüfer werden zugelassen, wenn sie:

a. als Revisionsexpertinnen oder -experten nach Artikel 4 des Revisionsauf- sichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind; und b. das nötige Fachwissen für die Prüfung nach einem der Finanzmarktgesetze aufweisen. 3 Die Prüfungen sind mit der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Prüferin oder eines ordentlichen und sachkundigen Prüfers durchzuführen.

Art. 27 Berichterstattung und Massnahmen 1 Die Prüfgesellschaft erstattet dem obersten Leitungsorgan der oder des geprüften Beaufsichtigten sowie der FINMA Bericht über ihre Prüfungen.

2 Stelltsie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Miss-

stände fest, so setzt sie der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht ein- gehalten, so informiert sie die FINMA.

3 Bei schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und schweren

Missständen benachrichtigt die Prüfgesellschaft die FINMA ohne Verzug.

Art. 28 Aufsicht über die Prüfgesellschaften

1 Die FINMA überprüft die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach diesem

Gesetz und die Prüftätigkeit der Prüfgesellschaften bei den Beaufsichtigten nach den Finanzmarktgesetzen.

2 Die FINMA und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde erteilen einander

alle Auskünfte und übermitteln alle Unterlagen, die sie für die Durchsetzung der jeweiligen Gesetzgebung benötigen. Sie koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

20 SR 221.302

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

2. Abschnitt: Weitere Aufsichtsinstrumente

Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht 1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifi- ziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

2 DieBeaufsichtigten müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse

melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.

Art. 30 Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so zeigt sie dies den Parteien an.

Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.

Art. 32 Feststellungsverfügung Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestim- mungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.

Art. 33 Berufsverbot

1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen

fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. 2 Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.

Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung

1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann

die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.

2 Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.

Art. 35 Einziehung

1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsich-

tigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verlet- zung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

2 Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter

oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.

3 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit

unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.

4 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.

5 Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches21

geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.

6 Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschä-

digten ausbezahlt werden.

Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter

1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen,

bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).

2 Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Unter-

suchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Unter- suchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.

3 Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu

ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.

4 Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten.

Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.

Art. 37 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung

1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Aner-

kennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn sie oder er die Voraussetzun- gen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. 2 Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit aus- zuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen. 3 Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.

21 SR 311.0

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3. Abschnitt: Zusammenarbeit mit inländischen Behörden

Art. 38 Strafbehörden

1 Die FINMA und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone leis-

ten einander Rechts- und Amtshilfe nach Massgabe der einschlägigen Gesetze.

2 Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich.

3 Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen

sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Art. 39 Andere inländische Behörden Die Zusammenarbeit der FINMA mit anderen inländischen Behörden richtet sich für die FINMA unter Vorbehalt der Artikel 40 und 41 nach den Finanzmarktgesetzen und für die anderen inländischen Behörden nach den für sie geltenden Gesetzen.

Art. 40 Verweigerungsgründe Die FINMA kann die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden verweigern, soweit: a. die Informationen und die Akten ausschliesslich der internen Meinungsbil- dung dienen; b. deren Bekannt- oder Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde; c. sie mit den Zielen der Finanzmarktaufsicht oder mit deren Zweck nicht ver- einbar ist.

Art. 41 Streitigkeiten Über Meinungsverschiedenheiten in der Zusammenarbeit zwischen der FINMA einerseits und Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden ander- seits entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen einer der betroffenen Behörden.

4. Abschnitt:

Zusammenarbeit mit ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden

Art. 42 Amtshilfe

1 Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze ausländische Finanz-

marktaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

2 Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich

zugängliche Auskünfte und Unterlagen nur übermitteln, sofern diese an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind und sie die Informationen: a. ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von ausländischen Instituten verwenden; und b. nur aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit der Zustimmung der FINMA an zuständige Behörden und an Organe weiter- leiten, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind.

3 Die FINMA verweigert die Zustimmung, wenn die Informationen an Strafbehör-

den weitergeleitet werden sollen und die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

4 Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden,

so ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.

Art. 43 Grenzüberschreitende Prüfungen

1 Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen bei

ausländischen Niederlassungen von Beaufsichtigten, für deren konsolidierte Auf- sicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vorneh- men oder durch Prüfgesellschaften oder beigezogene Dritte vornehmen lassen.

2 Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen bei

schweizerischen Niederlassungen von ausländischen Instituten erlauben, sofern diese Behörden: a. im Rahmen der Herkunftslandkontrolle für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Institute verantwortlich sind; und b. die Voraussetzungen für die Amtshilfe nach Artikel 42 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

3 Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben wer-

den, welche für eine konsolidierte Aufsicht über ausländische Institute notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob ein Institut konzernweit: a. angemessen organisiert ist; b. die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht; c. durch Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; d. Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis erfüllt; und

22 SR 172.021

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

e. seinen Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt.

4 Die FINMA kann die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren

direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Prüfgesellschaft oder beigezogene Dritte begleiten lassen. Die betroffenen Beaufsichtigten können eine Begleitung verlangen.

5 Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den zustän-

digen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und der FINMA die zur Durch- führung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die FINMA notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.

6 Als Niederlassungen gelten:

a. Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von Beauf- sichtigten oder ausländischen Instituten; und b. andere Unternehmungen, soweit ihre Tätigkeit von einer Finanzmarktauf- sichtsbehörde in die konsolidierte Aufsicht einbezogen wird.

4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 44 Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrie- rungspflichtige Tätigkeit ausübt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Selbstregulierungsorganisation, einer Beauftragten oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

Art. 46 Pflichtverletzungen der Prüfgesellschaften oder der Beauftragten 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Prüferin oder Prüfer beziehungsweise als Beauftragte oder Beauftragter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grob verletzt, indem sie oder er:

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a. im Prüfbericht wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tat- sachen verschweigt; b. eine vorgeschriebene Meldung an die FINMA nicht erstattet; oder c. eine Aufforderung nach Artikel 27 an die oder den geprüften Beaufsichtig- ten unterlässt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

Art. 47 Prüfung der Jahresrechnung 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. die nach den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebene Jahresrechnung nicht durch eine zugelassene Prüfgesellschaft prüfen oder eine von der FINMA angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt; b. die Pflichten, die ihm oder ihr gegenüber der Prüfgesellschaft oder gegen- über der oder dem Beauftragten obliegen, nicht erfüllt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

Art. 48 Missachten von Verfügungen der FINMA Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.

Art. 49 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 des BG vom 22. März 197423 über das Verwaltungsstrafrecht), wenn: a. die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungs- massnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unver- hältnismässig wären; und b. für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt.

23 SR 313.0

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 50 Zuständigkeit

1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der

Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 197424 über das Verwal- tungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarkt- gesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.

2 Istdie gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische

Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheits- entziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdeparte- ment die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73–83 des Bundesgesetzes vom 22. März

1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.

3 Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössi-

schen Finanzdepartements müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erschei- nen.

Art. 51 Vereinigung der Strafverfolgung

1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanz-

departements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbar- keit gegeben, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungs- behörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfah- ren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.

2 Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Bun-

desanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Art. 52 Verjährung Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren.

5. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 53 Verwaltungsverfahren Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196825 über das Verwaltungsverfahren.

24 SR 313.0 25 SR 172.021

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Art. 54 Rechtsschutz

1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmun-

gen über die Bundesrechtspflege.

2 Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 55 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite,

namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen.

Art. 56 Vollzug Die FINMA ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Finanzmarkt- gesetze.

2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 57 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 58 Übergang von Rechten und Pflichten

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die FINMA eigene Rechtspersön-

lichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt sie an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontroll- stelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die FINMA

übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröff- nungsbilanz. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen.

3 Die FINMA übernimmt alle Verfahren der Eidgenössischen Bankenkommission,

des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämp- fung der Geldwäscherei, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind.

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 59 Übergang der Arbeitsverhältnisse

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Eidgenössischen Bankenkommission,

des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämp- fung der Geldwäscherei gehen gemäss Artikel 58 Absatz 1 auf die FINMA über und werden nach dem vorliegenden Gesetz weitergeführt. 2 Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung; hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn.

3 Bewerbungsverfahren werden nur dann durchgeführt, wenn es sich aufgrund einer

Neuorganisation oder des Vorhandenseins mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten als notwendig erweist.

4 Die FINMA bemüht sich, Umstrukturierungen sozialverträglich auszugestalten.

Art. 60 Zuständige Arbeitgeberin

1 Die FINMA gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und

-bezüger: a. die der Eidgenössischen Bankenkommission, dem Bundesamt für Privatver- sicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zugeordnet sind; und b. deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vor- sorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Pensionskasse des Bun- des zu laufen begonnen haben.

2 Liegt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu einem späteren Zeit-

punkt zur Invalidität führt, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und beginnt die Rente erst nach seinem Inkrafttreten zu laufen, so gilt die FINMA ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin.

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 61

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.26

Nationalrat, 22. Juni 2007 Ständerat, 22. Juni 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Oktober 2007 unbenützt abge- laufen.27

26 AS 2008 5205

27 BBl 2007 4625

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Anhang (Art. 57)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200428

Art. 2 Abs. 2 2 Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196829

über das Verwaltungsverfahren

Art. 14 Abs. 1 Bst. e und 2

1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklä-

ren, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: e. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

2 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e

beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Beamten.

3. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530

Art. 83 Bst. u und v Die Beschwerde ist unzulässig gegen: u. Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 22 ff. des Börsengesetzes vom 24. März 199531); v. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe.

28 SR 152.3 29 SR 172.021 30 SR 173.110 31 SR 954.1

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

4. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532

Gliederungstitel vor Art. 31

1. Abschnitt: Beschwerde

Art. 33 Bst. b Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b. des Bundesrates betreffend:

1. die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums

oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem National- bankgesetz vom 3. Oktober 200333,

2. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen

Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeits- verhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungs- rat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200734;

Gliederungstitel vor Art. 35

2. Abschnitt: Klage

Gliederungstitel vor Art. 36a

3. Abschnitt:

Meinungsverschiedenheiten in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe

1 Soweit ein Bundesgesetz es vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

bei Meinungsverschiedenheiten in der Amts- und Rechtshilfe zwischen Bundes- behörden und zwischen Behörden des Bundes und der Kantone.

2 Dritte können sich nicht am Verfahren beteiligen.

32 SR 173.32 33 SR 951.11 34 SR 956.1

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

5. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200235

Art. 26 Bst. b Die Strafkammer beurteilt: b. Verwaltungsstrafsachen, die:

1. gemäss einem Bundesgesetz der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterste-

hen,

2. der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197436 über das

Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat;

6. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193037

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Eidgenössische Bankenkommission», «Bankenkommission» und «Sekretariat der Bankenkommission» durch «FINMA» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 5 Ziff. 3 Der Geschäftskreis der Pfandbriefzentralen umfasst:

3. die Anlage des Eigen- und Fremdkapitals in grundpfändlich

gesicherten Forderungen bis zu zwei Dritteln des Verkehrs-, bei Gülten des Ertragswertes des im Inland gelegenen Grund- pfandes, in bei der Nationalbank repofähigen Effekten und in Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, in Sicht- und Zeit- gelder bei ihren Mitgliedern und andern inländischen Banken sowie in Grundeigentum für die Unterbringung der eigenen Geschäftsräume;

Art. 32 Abs. 2

2 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann die Neu-

schätzung der Grundstücke verlangen, wenn sich der Geldwert oder die sonstigen allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich ändern.

35 SR 173.71 36 SR 313.0 37 SR 211.423.4

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

III. Prüfung 1 Die Pfandbriefzentralen beauftragen eine zugelassene Prüfgesell- der Pfandbrief- zentralen schaft mit einer jährlichen Prüfung. Die Prüfgesellschaft prüft, ob sie:

1. ihre Rechnung nach den anwendbaren Vorschriften ablegen

(Rechnungsprüfung); und

2. die statutarischen und reglementarischen Vorschriften sowie

die Bestimmungen der Abschnitte II, III und V dieses Geset- zes einhalten.

2 Besitzt eine Pfandbriefzentrale eine interne Revision, so hat sie

deren Berichte der Prüfgesellschaft vorzulegen. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind zu vermeiden.

3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Inhalt und

zur Durchführung der Prüfung, zur Form der Berichterstattung und zu den Anforderungen an die Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen in technischen Angelegen- heiten zu erlassen.

IV. Prüfung bei 1 Die Prüfgesellschaften der Mitglieder der Pfandbriefzentralen prüfen den Mitgliedern im Rahmen der jährlichen Arbeiten das Pfandregister und die Dar- lehensdeckung.

2 Sie erstatten den Pfandbriefzentralen und den von ihnen beauftragten

Prüfgesellschaften über diese Prüfungen Bericht.

Art. 39 V. Aufsicht Die Artikel 33–35 und 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200738 finden keine Anwendung.

Art. 40 VI. Aushändigung 1 Die FINMA kann die Aushändigung der Deckungswerte anordnen, der Deckungswerte wenn eine Pfandbriefzentrale oder ein Mitglied, das einer Pfandbrief- zentrale Darlehen schuldet, wiederholt Vorschriften schwer verletzt oder das Vertrauen in sie ernsthaft beeinträchtigt ist.

2 Bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands kann sie

einen Untersuchungsbeauftragten mit der Verwaltung der Deckungs- werte auf Kosten der Pfandbriefzentrale oder des Mitglieds beauftra- gen.

38 SR SR 956.1

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 41 Randtitel VII. Entzug der Ermächtigung

Art. 42, 43 und 47 Aufgehoben

7. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190839

Art. 91 Abs. 3

3 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) entscheidet, ob

die vorgesehenen Abfindungswerte angemessen sind.

Art. 92 Randtitel und Abs. 2 c. Obliegenheiten 2 Die FINMA hat auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom des Versicherers; Nachprüfung Versicherer festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin durch die FINMA; zu prüfen. Fälligkeit der Rückkaufsforde- rung

8. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199540

Art. 10 Abs. 3

3 Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des Bankengesetzes vom

8. November 193441, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stel- lungnahme ein.

39 SR 221.229.1 40 SR 251 41 SR 952.0

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

9. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196742

Art. 8 Abs. 2

2 Die eidgenössischen Gerichte, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht und die

Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde43 unterstehen der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, soweit sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung dient.

10. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195844

2 Das nationale Versicherungsbüro und der nationale Garantiefonds

bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).

2 Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Staaten, welche Gegenrecht

gewähren.

11. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 197645

Art. 10 Abs. 1 und 3

1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) überwacht die Erhebung und

Überweisung des Unfallverhütungsbeitrages nach der Gesetzgebung über die Versi- cherungsaufsicht.

3 Bei schwerer Widerhandlung kann die FINMA den Haftpflichtversicherer unter

Androhung des Bewilligungsentzuges zur Einhaltung seiner Pflichten anhalten. Bleibt die Androhung innert der festgesetzten Frist ohne Erfolg, so entzieht die FINMA ihm die Bewilligung zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtver- sicherung.

42 SR 614.0 43 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 44 SR 741.01 45 SR 741.81

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

12. Bundesgesetz vom 18. März 199446 über die Krankenversicherung

Art. 21 Abs. 2

2 Die Durchführung der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Versicherungen wird von

der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt.

Art. 99 Abs. 2 dritter Satz

2 … Das Bundesamt entscheidet nach Rücksprache mit der FINMA, welcher Teil

des Vermögens dieser Krankenkassen nach Absatz 3 zu verwenden ist.

13. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200347

Art. 14 Abs. 2 2 Sie arbeitet bei der Erhebung statistischer Daten mit den zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere mit dem Bundesamt für Statistik und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht, den zuständigen Behörden anderer Länder und mit internatio- nalen Organisationen zusammen.

14. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200648

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Revision» durch «Prüfung», «Revisions- stelle» durch «Prüfgesellschaft», «anerkannte Revisionsstelle» durch «zugelassene Prüfgesellschaft», «Revisionsbericht» durch «Prüfbericht» und «Aufsichtsbehörde» durch «FINMA» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden gram- matikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 2 Abs. 3 Bst. c

3 Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften unterstehen diesem

Gesetz ebenfalls nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sofern: c. eine zugelassene Prüfgesellschaft der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) jährlich den Nachweis über die Einhaltung dieser Voraussetzun- gen erbringt.

46 SR 832.10 47 SR 951.11 48 SR 951.31

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

1bis Sofern es sich bei finanziellen Garantien um Kapitalanforderungen handelt, kann der Bundesrat höhere Kapitalanforderungen als nach dem Obligationenrecht49 vorsehen.

Art. 47 Stimmrechte

1 Jede Aktie entspricht einer Stimme.

2 Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde ermächtigen, die Zerlegung oder die

Zusammenlegung von Aktien einer Aktienkategorie anzuordnen.

Art. 50 Abs. 3

3 Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestim-

mungen des Obligationenrechts50 über die Generalversammlung der Aktiengesell- schaft zur Anwendung.

Art. 51 Abs. 6

6 Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestim-

mungen des Obligationenrechts51 über den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft zur Anwendung.

Art. 126 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 127 Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer

1 Die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen

und Prüfer richten sich nach Artikel 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200752.

2 Der Bundesrat kann zusätzliche oder erleichterte Zulassungsvoraussetzungen

erlassen. Die Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200553 bleiben vorbehalten.

Art. 128 Aufgaben der Prüfgesellschaft 1 Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Bewilligungsträger die gesetzlichen, vertragli- chen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften einhalten, und führt unan- gemeldet Zwischenprüfungen durch. Sie prüft jährlich namentlich:

49 SR 220 50 SR 220 51 SR 220 52 SR 956.1 53 SR 221.302

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

a. die Jahresrechnung des Anlagefonds, der SICAV, der Kommanditgesell- schaft für kollektive Kapitalanlagen und der SICAF; b. die Jahresrechnung jeder zum Immobilienfonds oder zur Immobilieninvest- mentgesellschaft gehörenden Immobiliengesellschaft; c. den Prospekt und den vereinfachten Prospekt; d. die Jahresrechnung der Fondsleitung, der Vermögensverwalterin oder des Vermögensverwalters schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen sowie des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Inhalt und zur Durchfüh-

rung der Prüfung, zur Form der Berichterstattung und zu den Anforderungen an die Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

Art. 130 Auskunftspflichten

1 Die Schätzungsexperten sowie die Immobiliengesellschaften, die zur kollektiven

Kapitalanlage gehören, gewähren der Prüfgesellschaft Einsicht in die Bücher, die Belege und in die Schätzungsberichte; sie erteilen ihr zudem alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der Prüfungspflicht benötigt. 2 Die Prüfgesellschaft der Depotbank und die Prüfgesellschaft der übrigen Bewilli- gungsträger arbeiten zusammen.

Art. 131 Aufgehoben

Art. 132 Aufsicht

1 Die FINMA erteilt die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und

Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen. 2 Sie überprüft die geschäftspolitische Zweckmässigkeit der Entscheide der Bewilli- gungsträger nicht.

Art. 133 Aufsichtsinstrumente 1 Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestim- mungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30–35 und 37 des Finanz- marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200754 sinngemäss anwendbar.

2 Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 gilt sinngemäss

auch für die Genehmigung nach diesem Gesetz.

3 Erscheinen

die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gefährdet, so kann die FINMA die Bewilligungsträger zu Sicherheitsleistungen verpflichten.

54 SR 956.1

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

4 Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert

der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen.

Art. 134 Liquidation Bewilligungsträger, denen die Bewilligung entzogen wurde, oder kollektive Kapital- anlagen, denen die Genehmigung entzogen wurde, können von der FINMA liqui- diert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 137 Aufgehoben

Art. 139 Auskunftspflicht Personen, die eine Funktion im Rahmen dieses Gesetzes ausüben, müssen der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Auf- gabe benötigt.

Art. 141 und 142 Aufgehoben

Art. 143 Grenzüberschreitende Prüfungen Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche direkt oder indirekt einzelne Anlegerinnen oder Anleger betreffen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Finanzmarktaufsichtsbehörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196855 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 145 Abs. 2

2 Die Verantwortlichkeit nach Absatz 1 gilt auch für den Schätzungsexperten und

den Vertreter der Anlegergemeinschaft.

Art. 148 Abs. 1 Bst. a und c, g Ziff. 4 und i sowie Abs. 3 Abs. 1 Bst. a, c, g Ziff. 4 und i: Aufgehoben 3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

55 SR 172.021

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 149 Abs. 1 Bst. e Ziff. 3 sowie Abs. 3 und 4

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

e. ein strukturiertes Produkt öffentlich anbietet, ohne dass:

3. die Hinweise gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c im vereinfachten

Prospekt aufgeführt werden.

3 Im Fall einer Wiederholung innerhalb von fünf Jahren seit der rechtskräftigen

Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

4 Aufgehoben

Art. 150 Strafverfolgung bei Verstössen gegen das Kundengeheimnis Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen das Kundengeheimnis (Art. 148 Abs. 1 Bst. k) obliegen den Kantonen.

Art. 151 Aufgehoben

Art. 152 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Der Bundesrat und die FINMA beachten beim Erlass von Verordnungsrecht die

massgebenden Anforderungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaften.

15. Bankengesetz vom 8. November 193456

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Eidgenössische Bankenkommission» und «Bankenkommission» durch «FINMA», «Revision» durch «Prüfung», «Revisions- stelle» durch «Prüfgesellschaft» und «Revisionsbericht» durch «Prüfbericht» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 1 Abs. 4

4 Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in

der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.

56 SR 952.0

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 2 Abs. 1 und 3

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die von

ausländischen Banken in der Schweiz: a. errichteten Zweigniederlassungen; b. bestellten Vertreter.

3 Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung von

gleichwertigen Regelungen der Banktätigkeiten und von gleichwertigen Massnah- men im Bereich der Bankenaufsicht Staatsverträge abzuschliessen, welche vorsehen, dass Banken aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der FINMA eine Zweignie- derlassung oder eine Vertretung eröffnen können.

2 Beanspruchen gleichzeitig andere ausländische Behörden die vollständige oder

teilweise Aufsicht über die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat, so verstän- digt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen, mit diesen über Zustän- digkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid die in der Schweiz inkorporierten Unterneh- mungen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats.

Aufgehoben

Art. 3bis Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schwei-

zerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender auslän- discher Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweig- niederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:

Art. 5 Aufgehoben

Sechster Abschnitt (Art. 11–14) Aufgehoben

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 18

1 Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate beauftragen eine zugelassene

Prüfgesellschaft mit einer jährlichen Prüfung. Diese prüft, ob sie: a. ihre Rechnung nach den anwendbaren Vorschriften ablegen (Rechnungs- prüfung); und b. die aufsichtsrechtlichen Vorschriften einhalten (Aufsichtsprüfung).

2 Besitzt eine Bank, eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat eine interne

Revision, so hat sie deren Berichte der Prüfgesellschaft vorzulegen. Doppelspurig- keiten bei der Prüfung sind zu vermeiden.

3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Inhalt und zur Durchfüh-

rung der Prüfung, zur Form der Berichterstattung und zu den Anforderungen an die Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

Art. 19–22 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 23 Zehnter Abschnitt: Aufsicht

Art. 23 Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanz- konglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist.

Aufgehoben

Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizier- ten Beteiligung gehalten werden.

Art. 23quater Aufgehoben

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 23quinquies 1 Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.

2 Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.

Art. 23sexies Aufgehoben

Art. 23septies 1 Soweit die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche direkt oder indirekt mit dem Vermögensverwaltungs- oder Einlagengeschäft für einzelne Kunden zusammenhän- gen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchen- den Behörden.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196857 über

das Verwaltungsverfahren.

Art. 23octies Aufgehoben

Art. 24 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

1 Die FINMA kann Schutzmassnahmen verfügen; namentlich kann sie:

b. einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen;

Art. 38 1 Für die Privatbankiers richtet sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts58.

2 Für die übrigen Banken gilt Artikel 39.

Art. 39 Abs. 2 Aufgehoben

57 SR 172.021 58 SR 220

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 46 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt; b. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt; c. die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

Art. 47 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestell- ter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

4 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen

oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die

Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

6 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen

den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches59 kommen zur Anwendung.

Art. 48 Aufgehoben

Art. 49

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet;

59 SR 311.0

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

b. die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet; c. für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

Aufgehoben

16. Börsengesetz vom 24. März 199560

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Aufsichtsbehörde» und «Bankenkommis- sion» durch «FINMA» und «Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 3 Abs. 1

1 Wer eine Börse betreiben will, bedarf einer Bewilligung der Eidgenössischen

Finanzmarktaufsicht (FINMA).

Art. 11a Verpfändungsverträge Artikel 17 des Bankengesetzes vom 8. November 193461 gilt sinngemäss.

Art. 17 Prüfung Die Artikel 18 und 23 des Bankengesetzes vom 8. November 193462 gelten sinn- gemäss.

Art. 18 und 19 Aufgehoben

Art. 23 Abs. 3 und 4

3 Die Übernahmekommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über

öffentliche Kaufangebote (Übernahmesachen) im Einzelfall.

4 Sie berichtet der FINMA einmal jährlich über ihre Tätigkeit.

60 SR 954.1 61 SR 952.0 62 SR 952.0

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 28 Bst. g Die Übernahmekommission erlässt zusätzliche Bestimmungen über: g. ihr Verfahren.

Art. 32 Abs. 2 Einleitungssatz und 7

2 DieÜbernahmekommission kann in berechtigten Fällen Ausnahmen von der

Angebotspflicht gewähren, namentlich:

7 Auf Verlangen der Übernahmekommission, der Zielgesellschaft oder eines ihrer

Aktionäre kann der Richter die Ausübung des Stimmrechts der Person, die die Angebotspflicht nicht beachtet, suspendieren.

Art. 33a Aufgaben der Übernahmekommission

1 Die Übernahmekommission trifft die zum Vollzug der Bestimmungen dieses

Abschnitts und seiner Ausführungsbestimmungen notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Sie kann die Verfügungen veröffentlichen. 2 Personen und Gesellschaften, die einer Meldepflicht nach Artikel 31 unterstehen, sowie Personen und Gesellschaften, die nach Artikel 33b Absätze 2 und 3 Parteistel- lung haben können, müssen der Übernahmekommission alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

3 Erhält die Übernahmekommission Kenntnis von Verletzungen der Bestimmungen

dieses Abschnitts oder von sonstigen Missständen, so sorgt sie für die Wiederher- stellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände.

4 Erhält die Übernahmekommission Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen

und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Art. 33b Verfahren vor der Übernahmekommission

1 Für das Verfahren der Übernahmekommission gelten unter Vorbehalt der nachfol-

genden Ausnahmen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

196863 über das Verwaltungsverfahren.

2 Im Verfahren in Übernahmesachen haben Parteistellung:

a. der Anbieter; b. Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handeln; und c. die Zielgesellschaft.

3 Aktionäre mit mindestens zwei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft,

ob ausübbar oder nicht, haben ebenfalls Parteistellung, wenn sie diese bei der Über- nahmekommission beanspruchen.

63 SR 172.021

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

4 Auf Verfahren in Übernahmesachen bei der Übernahmekommission sind die

gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar.

5 Die Einreichung von Rechtsschriften durch Telefax oder auf elektronische Weise

ist im Schriftverkehr mit der Übernahmekommission zulässig und wird für die Einhaltung von Fristen anerkannt.

Art. 33c Beschwerdeverfahren vor der FINMA

1 Verfügungen der Übernahmekommission können innert einer Frist von fünf Bör-

sentagen bei der FINMA angefochten werden.

2 Die Anfechtung hat schriftlich bei der FINMA zu erfolgen und ist zu begründen.

Die Übernahmekommission leitet in diesem Fall ihre Akten der FINMA weiter.

3 Artikel 33b ist auf das Beschwerdeverfahren bei der FINMA anwendbar.

Art. 33d Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

1 Gegen Entscheide der FINMA in Übernahmesachen kann nach Massgabe des

Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200564 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2 Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids

einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Gliederungstitel vor Art. 34

6. Abschnitt: Aufsicht

Art. 34 Aufgehoben

Art. 35 Auskunftspflichten Personen, die nach Artikel 31 einer Meldepflicht unterliegen oder nach Artikel 33b Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

Art. 35a Tätigkeitsverbot Die FINMA kann Personen, die als verantwortliche Mitarbeiter eines Effektenhänd- lers den Effektenhandel betreiben und dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die betriebsinternen Vorschriften grob verletzen, die Tätigkeit im Effekten- handel dauernd oder vorübergehend verbieten.

64 SR 173.32

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 36 Folgen des Bewilligungsentzugs Entzieht die FINMA einem Effektenhändler die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaf- ten die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. Bei Effekten- händlern, welche auch dem Bankengesetz vom 8. November 193465 unterstehen, kann die FINMA auf die Auflösung verzichten, sofern die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit als Bank nicht ebenfalls entzogen werden muss.

Art. 36a Anwendung der Bestimmungen über die Bankinsolvenz Die Artikel 25–39 des Bankengesetzes vom 8. November 193466 gelten sinngemäss.

Art. 38a Grenzüberschreitende Prüfungen

1 Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler bei

direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196867 über

das Verwaltungsverfahren. 3 Die Übermittlung von Informationen über Personen, welche offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.

Art. 39 und 40 Aufgehoben

Art. 41 Abs. 1 Einleitungssatz sowie 3 und 4 Abs. 1 Einleitungssatz: Betrifft nur den französischen Text

3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 1 000 000 Franken bestraft.

4 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

Art. 42 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. den Inhabern von Beteiligungspapieren die vorgeschriebene Stellungnahme zu einem Angebot nicht erstattet oder diese nicht veröffentlicht (Art. 29 Abs. 1);

65 SR 952.0 66 SR 952.0 67 SR 172.021

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

b. in dieser Stellungnahme unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 29 Abs. 1).

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

Art. 42a Pflichtverletzungen des Effektenhändlers

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. das Journal nach Artikel 15 nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäfts- bücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt; b. die in Artikel 15 auferlegten Meldepflichten verletzt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

Art. 43 Verletzung des Berufsgeheimnisses 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestell- ter, Beauftragter oder Liquidator einer Börse oder eines Effektenhändlers, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat; b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

4 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen

oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die

Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

6 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen

den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches68 kommen zur Anwendung.

Art. 44 Aufgehoben

68 SR 311.0

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

17. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199769

Art. 3 Abs. 5

5 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Eidgenössische Spielban-

kenkommission und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.

Art. 12 Zuständigkeit Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel liegt für Finanzintermediäre: a. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–d bei der FINMA; b. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e bei der Eidgenössischen Spielbanken- kommission; c. nach Artikel 2 Absatz 3 bei:

1. den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24),

2. der FINMA, sofern die Finanzintermediäre nicht einer anerkannten

Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.

Art. 13 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht einer anerkannten Selbst- regulierungsorganisation angeschlossen sind, müssen bei der FINMA eine Bewil- ligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen.

Art. 15 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 16

2. Abschnitt: Meldepflicht der Aufsichtsbehörden

Art. 16

1 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erstatten der Melde-

stelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass: a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter des Strafgesetzbuches70 vorliegt;

69 SR 955.0 70 SR 311.0

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren; oder c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.

2 Diese Pflicht besteht nur, soweit nicht bereits der Finanzintermediär oder die

Selbstregulierungsorganisation Meldung erstattet hat.

Gliederungstitel vor Art. 17

3. Abschnitt:

Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2

Art. 17 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission konkretisieren für die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 die Sorgfaltspflich- ten nach dem zweiten Kapitel und legen fest, wie diese zu erfüllen sind, soweit nicht eine Selbstregulierungsorganisation diese Sorgfaltspflichten und ihre Erfüllung regelt.

Gliederungstitel vor Art. 18 3a. Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3

Art. 18 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 und 3 Aufgaben der FINMA

1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Arti-

kel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben: 2 Sie kann an Ort und Stelle Kontrollen durchführen. Sie kann die Kontrollen einer Prüfgesellschaft nach Artikel 19b übertragen.

3 Bei Selbstregulierungsorganisationen von Anwältinnen und Anwälten sowie Nota-

rinnen und Notaren muss sie die Kontrollen einer Prüfgesellschaft nach Artikel 19b übertragen. Diese untersteht denselben Geheimhaltungspflichten wie Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare.

Art. 18a Öffentliches Verzeichnis 1 Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

2 Sie macht die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich.

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 19 Aufgehoben

Art. 19a Prüfung

1 Die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3

müssen sich periodisch der Prüfung durch eine zugelassene Prüfgesellschaft unter- ziehen.

2 Die Prüfgesellschaft prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und

verfasst darüber einen Bericht zuhanden des geprüften Finanzintermediärs und der FINMA.

3 Stelltsie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Miss-

stände fest, so hält sie dies in ihrem Bericht fest.

4 Die FINMA kann die Prüfung anstelle der Prüfgesellschaft selbst durchführen.

Art. 19b Zulassung der Prüfgesellschaften Als Prüfgesellschaft wird zugelassen, wer: a. als Revisor nach Artikel 5 oder als Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200571 zugelassen ist; und b. das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung für die Prüfung nach dem vorliegenden Gesetz aufweist.

Art. 20 Folgen des Bewilligungsentzugs Entzieht die FINMA aufgrund von Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200772 einem ihr direkt unterstellten Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 die Bewilligung, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister.

Art. 21 und 22 Aufgehoben

Art. 24 Abs. 2

2 Die Selbstregulierungsorganisationen der Unternehmung «Die Schweizerische

Post» nach dem Postgesetz vom 30. April 199773 und der Schweizerischen Bundes- bahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 199874 über die Schweizerischen Bundesbahnen müssen von deren Geschäftsleitung unabhängig sein.

71 SR 221.302 72 SR 956.1 73 SR 783.0 74 SR 742.31

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 26 Abs. 2

2 Sie geben der FINMA diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.

Art. 27 Informationsaustausch und Anzeigepflicht

1 Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander

alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

2 Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich:

a. Kündigungen von Mitgliedschaften; b. Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses; c. Ausschlussentscheide sowie deren Begründung; d. die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden kön- nen. 3 Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.

4 Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Ver-

dacht schöpfen, dass: a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis des Straf- gesetzbuches75 vorliegt; b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren; oder c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. 5 Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorgani- sation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.

Art. 28 Entzug der Anerkennung

1 Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Arti-

kel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200776 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.

2 Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so werden

die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre der direkten Aufsicht der FINMA unterstellt.

3 Sie unterstehen der Bewilligungspflicht nach Artikel 14, sofern sie sich nicht

innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen.

75 SR 311.0 76 SR 956.1

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

4 Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die als Finanzinter-

mediäre tätig sind, müssen sich innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbst- regulierungsorganisation anschliessen, wenn ihrer bisherigen die Anerkennung entzogen wurde.

Art. 29 Abs. 1 und 3

1 DieFINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Meldestelle

können einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.

3 Die Meldestelle orientiert die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkom-

mission über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

Art. 30 und 31 Aufgehoben

Art. 34 Abs. 2

2 Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die Eidgenös-

sische Spielbankenkommission, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

Art. 35 Abs. 2

2 Der Informationsaustausch zwischen der Meldestelle und der FINMA, der Eid-

genössischen Spielbankenkommission und den Strafverfolgungsbehörden kann über ein Abrufverfahren (online) erfolgen.

Art. 36 Aufgehoben

Art. 37 Verletzung der Meldepflicht 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

Art. 38–40 Aufgehoben

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 41 Vollzug Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erlassen in ihrem Zuständigkeitsbereich die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmun- gen, soweit diese nicht in der Selbstregulierung enthalten sind.

18. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200477

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Aufsichtsbehörde» durch «FINMA» und «Revisionsstelle» sowie «externe Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 2 Abs. 3 3 Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaft- licher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, können von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) von der Aufsicht befreit werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

Art. 6 Abs. 2

2 Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe

oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.

Art. 22 Abs. 2 und 3 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ziel, Inhalt und Dokumentation des Risi- komanagements.

3 Die FINMA regelt die Überwachung der Risiken durch das Versicherungsunter-

nehmen.

Gliederungstitel vor Art. 27

5. Abschnitt: Prüfung

Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz

1 … Zudem bestellt es eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revi-

sionsstelle (Inspektorat).

77 SR 961.01

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 28 Prüfgesellschaft

1 Das Versicherungsunternehmen hat eine zugelassene Prüfgesellschaft mit der

Überprüfung seiner Geschäftsführung zu beauftragen.

2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Anforderungen an die

Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

Art. 29 Abs. 2 und 4 Aufgehoben

Art. 47 Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht bei Ausgliederung von Funktionen

1 Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen.

2 Gliedert ein Versicherungsunternehmen wesentliche Funktionen auf andere natür-

liche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Melde- pflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200778.

Art. 48 und 50 Aufgehoben

Art. 61 Entzug der Bewilligung

1 Die FINMA kann einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Versiche-

rungstätigkeit für einzelne oder alle Versicherungszweige entziehen, wenn es seit mehr als sechs Monaten seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat.

2 Sie trifft beim Entzug der Bewilligung nach diesem Gesetz oder nach Artikel 37

des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200779 alle Massnahmen, nament- lich diejenigen nach Artikel 51, die erforderlich sind, um die Interessen der Versi- cherten zu wahren.

3 Nach Entzug der Bewilligung darf ein Versicherungsunternehmen keine neuen

Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.

Art. 73 Abs. 2

2 Beanspruchen gleichzeitig andere ausländische Behörden die vollständige oder

teilweise Aufsicht über das Versicherungskonglomerat, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfäl- ligen Gruppenaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegen- stand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen des Versicherungskonglomerats, die ihren Sitz in der Schweiz haben.

78 SR 956.1 79 SR 956.1

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

Art. 80 Nationaler Informationsaustausch Die FINMA ist befugt, anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden sowie der Schweizerischen Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unter- lagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 81–83 Aufgehoben

Art. 86 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. gegen eine Pflicht nach Artikel 13 verstösst; b. gegen eine Mitteilungspflicht nach Artikel 21 verstösst; c. den Geschäftsbericht und den Aufsichtsbericht nach Artikel 25 nicht inner- halb der gesetzlichen Frist einreicht; d. die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen oder im Einzelfall genehmigten technischen Rückstellungen nicht bildet; e. eine der Informationspflichten nach Artikel 45 verletzt; f. gegen den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung in der Motor- fahrzeughaftpflichtversicherung nach Artikel 79c Absatz 1 des Strassenver- kehrsgesetzes vom 19. Dezember 195880 verstösst.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

Art. 87 Vergehen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. für ein in der Schweiz zur Versicherungstätigkeit nicht zugelassenes Ver- sicherungsunternehmen Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt; b. Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 1 nicht zur Genehmi- gung vorlegt beziehungsweise Änderungen des Geschäftsplans nach Arti- kel 5 Absatz 2 der FINMA nicht mitteilt; c. aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, so dass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist; d. andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebun- denen Vermögens vermindern.

80 SR 741.01

Finanzmarktaufsichtsgesetz AS 2008

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei- lung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

Art. 88 Abs. 1

1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.