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AS 2008 5629

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

vom 13. Juni 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20072, beschliesst:

Art. 1

1 Der Notenaustausch vom 28. März 20083 zwischen der Schweiz und der Europäi-

schen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 7

Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungs- rechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.

2007-1048 5629

Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz AS 2008 und der EG betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex. BB

Art. 2 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20055 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 26 und 3

2 Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an

der Grenze. Wird die Einreise verweigert, so erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde auf Verlangen eine begründete und beschwerdefähige Verfü- gung auf einem Formular. Das Begehren ist unmittelbar nach der Verweigerung der Einreise zu stellen. Die Ausländerin oder der Ausländer wird auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Be- schwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

3 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 23 des Schengener

Grenzkodex7 wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex8. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschie- bende Wirkung. Art. 64 Abs. 2

2 Auf unverzügliches Begehren erlässt die zuständige Behörde eine begründete und

beschwerdefähige Verfügung auf einem Formular. Eine Beschwerde ist innerhalb von drei Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschie- bende Wirkung. Auf entsprechendes Gesuch hin entscheidet die Beschwerdeinstanz innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung. Art. 65 Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen

1 Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert, so hat die

Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

2 Das Bundesamt erlässt innerhalb von 48 Stunden eine begründete und beschwerde-

fähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenz- kodex9. Eine Beschwerde ist innerhalb von 48 Stunden nach Eröffnung der Verfü- gung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.

3 Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens

15 Tage der Aufenthalt im Transitraum gestattet, sofern nicht die Ausschaffung

(Art. 69) oder die Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 76, 77 und 78) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Auf- nahme (Art. 83) und die Einreichung eines Asylgesuchs (Art. 22 AsylG10).

5 SR 142.20

6 Änd. von Art. 7 Abs. 2 in der Fassung von Art. 127 AuG

7 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1

8 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23

9 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23

10 SR 142.31

Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz AS 2008 und der EG betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex. BB

Art. 66 Sachüberschrift und Abs. 2 Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt

2 Mit der Wegweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.

Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträ- ge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes-

gesetzes.11

Ständerat, 13. Juni 2008 Nationalrat, 13. Juni 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 2. Oktober 2008 unbenützt abge- laufen.12

11 AS 2008 5405

12 BBl 2008 5319

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