AS 2008 571
Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen
Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung; KKV)
Änderung vom 13. Februar 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 3 Einleitungssatz
3 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter
können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Revisionsstelle hinterlegt ist, hervorgeht, dass:
Art. 42 Bst. b Ziff. 3 Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn folgende Voraus- setzungen erfüllt sind: b. Für jeden von ihr verwalteten Anlagefonds werden mindestens folgende Aufgaben in der Schweiz wahrgenommen:
3. Bewertung der Anlagen,
Art. 63 Abs. 3 Bst. b
3 Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist
zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung: b. die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; oder
Art. 86 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, die gestützt auf die Anmeldung der Fondsleitung auf deren Namen unter Anmerkung der Zu- gehörigkeit zum Immobilienfonds oder auf den Namen der SICAV im Grundbuch eingeschrieben werden, gelten:
1 SR 951.311
2007-3059 571
Kollektivanlagenverordnung AS 2008
Art. 100 Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. b
1 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen dürfen:
b. höchstens 60 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Siche- rung übereignen;
2 Übrige Fonds für alternative Anlagen dürfen:
b. höchstens 100 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Siche- rung übereignen;
Art. 127 Sachüberschrift Bezeichnung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 120 Abs. 2 Bst. c und 122 KAG)
Art. 131 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 133 Abs. 3 erster Satz
3 Der Vertreter reicht die Jahres- und Halbjahresberichte der Aufsichtsbehörde
unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen der massgeblichen Dokumente unverzüg- lich und veröffentlicht diese in den Publikationsorganen. …
II Diese Änderung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
13. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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