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AS 2008 571

Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen

Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung; KKV)

Änderung vom 13. Februar 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter

können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Revisionsstelle hinterlegt ist, hervorgeht, dass:

Art. 42 Bst. b Ziff. 3 Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn folgende Voraus- setzungen erfüllt sind: b. Für jeden von ihr verwalteten Anlagefonds werden mindestens folgende Aufgaben in der Schweiz wahrgenommen:

3. Bewertung der Anlagen,

Art. 63 Abs. 3 Bst. b

3 Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist

zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung: b. die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; oder

Art. 86 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, die gestützt auf die Anmeldung der Fondsleitung auf deren Namen unter Anmerkung der Zu- gehörigkeit zum Immobilienfonds oder auf den Namen der SICAV im Grundbuch eingeschrieben werden, gelten:

1 SR 951.311

2007-3059 571

Kollektivanlagenverordnung AS 2008

Art. 100 Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. b

1 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen dürfen:

b. höchstens 60 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Siche- rung übereignen;

2 Übrige Fonds für alternative Anlagen dürfen:

b. höchstens 100 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Siche- rung übereignen;

Art. 127 Sachüberschrift Bezeichnung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 120 Abs. 2 Bst. c und 122 KAG)

Art. 131 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 133 Abs. 3 erster Satz

3 Der Vertreter reicht die Jahres- und Halbjahresberichte der Aufsichtsbehörde

unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen der massgeblichen Dokumente unverzüg- lich und veröffentlicht diese in den Publikationsorganen. …

II Diese Änderung tritt am 1. März 2008 in Kraft.

13. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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