AS 2008 5747
Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat
Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV)
vom 12. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20071 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, verordnet:
1. Abschnitt: Sitz
Art. 1 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hat seinen Sitz in Brugg (AG).
2. Abschnitt: Qualitätssicherung
Art. 2
1 Das ENSI betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, welches sämtliche Geschäfts-
bereiche abdeckt. Dieses System muss von einer unabhängigen Stelle zertifiziert sein. 2 Das ENSI muss sich für seine Tätigkeiten als Prüflabor und Inspektionsstelle nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 akkreditie- ren lassen.
3 Es lässt sich periodisch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der
Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA)3 durch externe Expertinnen und Experten überprüfen.
SR 732.21
3 Siehe Statut der IAEA (SR 0.732.011)
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008
3. Abschnitt: ENSI-Rat
Art. 3 Anforderungsprofil Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (UVEK) legt fest, welche Anforderungen die Mitglieder des ENSI-Rats erfüllen müssen.
Art. 4 Unabhängigkeit
1 Mit der Unabhängigkeit der Mitglieder des ENSI-Rats nicht vereinbar sind die
Anstellung, die freie Mitarbeit oder die Annahme eines Mandates oder Unterauftra- ges bei: a. denjenigen Bereichen von Organisationen, die vom ENSI beaufsichtigt wer- den; b. Stellen, die in Bewilligungsverfahren nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20034 involviert sind.
2 Mit dem Unabhängigkeitserfordernis vereinbar ist hingegen die Annahme von
Aufträgen oder Unteraufträgen vom ENSI oder von dessen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern, sofern diese Aufträge nicht einen Bereich betreffen, der der Auf- sicht des ENSI-Rats untersteht.
Art. 5 Honorare und Nebenleistungen
1 DerBundesrat legt die Honorare und Nebenleistungen für die Mitglieder des
ENSI-Rates fest.
2 Die Honorare und Nebenleistungen gehen zulasten des ENSI.
Art. 6 Sitzungen
1 Der ENSI-Rat tagt mindestens viermal jährlich; an den Sitzungen berät er den
Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht sowie die Jahresrech- nung.
2 Weitere Sitzungen können einberufen werden:
a. von der Präsidentin oder vom Präsidenten; b. auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern des ENSI-Rats.
3 Die Sitzungen auf Begehren von Ratsmitgliedern müssen spätestens 30 Tage nach
Einreichen des Begehrens durchgeführt werden.
4 Die Direktorin oder der Direktor des ENSI nimmt an den Sitzungen des ENSI-Rats
mit beratender Stimme teil. Sie oder er kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter des ENSI beiziehen.
4 SR 732.1
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008
5 Der ENSI-Rat kann ausnahmsweise unter Ausschluss der Direktorin oder des
Direktors tagen.
Art. 7 Beschlussfähigkeit
1 Der ENSI-Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
ist.
2 Er beschliesst mit einfachem Mehr; die Präsidentin oder der Präsident hat den
Stichentscheid.
Art. 8 Berichterstattung 1 Der Tätigkeits- und der Geschäftsbericht an den Bundesrat umfassen die Berichter- stattung über Wirkungen und Leistungen des ENSI im Rahmen seiner Aufsicht über die Kernanlagen, die Erreichung der strategischen Ziele sowie Jahresbericht, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang und Prüfungsbericht der Revisionsstelle. 2 Der ENSI-Rat beschliesst auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten über den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht und legt diese beiden Berichte dem Bundesrat zur Genehmigung vor.
3 Der Tätigkeitsbericht und der Geschäftsbericht werden nach Genehmigung durch
den Bundesrat veröffentlicht.
Art. 9 Ausstand 1 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des ENSI-Rats richtet sich nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren.
2 Die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden begründet allein keine Aus-
standspflicht. 3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet der ENSI-Rat unter Ausschluss des betref- fenden Mitglieds.
4. Abschnitt: Revisionsstelle und paritätisches Organ
Art. 10 Revisionsstelle
1 Die Wahlvoraussetzungen, der Auftrag, die Amtsdauer und die Berichterstattung
der Revisionsstelle richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktien- rechts über die ordentliche Revision.
2 Der ENSI-Rat kann dem Bundesrat Antrag auf Abberufung der Revisionsstelle
stellen.
3 Die mit der Revision verbundenen Kosten gehen zulasten des ENSI.
5 SR 172.021
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008
Art. 11 Paritätisches Organ des Vorsorgewerks
1 DerENSI-Rat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die
Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des ENSI.
2 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahr-
nehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit mög- lich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
3 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der
Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.
5. Abschnitt: Leistungen zugunsten des Bundes und Rechnungslegung
Art. 12 Leistungen zugunsten des Bundes
1 Das Bundesamt für Energie bestellt beim ENSI die zu erbringenden Leistungen.
2 Die der Abgeltung zugrunde gelegten Stundenansätze richten sich nach der Gebüh- renverordnung des ENSI.
Art. 13 Zahlungsverkehr
1 Das ENSI wickelt seinen Zahlungsverkehr selbstständig ab.
2 Es bezeichnet ein Konto bei der Post oder einer Bank für Überweisungen zwischen dem Bund und dem ENSI und gibt dieses der Eidgenössischen Finanzverwaltung bekannt.
Art. 14 Rechnungslegung
1 Der ENSI-Rat legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des ENSI fest.
Die entsprechenden Finanzhaushaltsbestimmungen des Bundes gelten als Mindest- anforderung.
2 Die einzelnen Rechnungslegungsgrundsätze, ihre Änderungen und deren Auswir-
kungen sowie der Bezug zu anerkannten Rechnungslegungsstandards und die Refe- renzgrössen für Bewertungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Errichtung des ENSI
1 Das ENSI erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
2 Die Rechte und Pflichten der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen
gehen zu diesem Zeitpunkt auf das ENSI über.
3 Das ENSI legt dem Bundesrat bis zum 30. September 2009 die Eröffnungsbilanz
per 1. Januar 2009 zur Genehmigung vor.
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Art. 16 Ausführungsbestimmung Der ENSI-Rat kann Ausführungsbestimmungen von untergeordneter Bedeutung zu Organisation, Personalwesen und Rechnungswesen, insbesondere präzisierende Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement, erlassen.
Art. 17 Übergangsbestimmung Der Sitz des ENSI ist bis längstens am 31. März 2010 Würenlingen.
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang (Art. 18)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 27. Juni 20016
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Anhang 2 Ziff. 21a Zu den entsprechenden Zwecken und unter den entsprechenden Bedingungen kön- nen Personendaten an folgende Behörden und Amtsstellen weitergegeben werden: 21a. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat im Zusammenhang mit dem Vollzug der Aufgaben gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20077 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat;
2. Verordnung vom 19. Dezember 20018
über die Personensicherheitsprüfungen
Anhang 1 Ziff. 2
2. Zusätzliche Funktionen in den einzelnen Departementen und
in der Bundeskanzlei …
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Organisationseinheiten Funktionen
Bundesamt für Energie Kader des BFE Bern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Personaldienst, Finanzdienst, Informatik, Sektion Internationales, Assistenzdienst Sektion Internationales
Eidgenössisches Nuklear- Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherheitsinspektorat
6 SR 120.2 7 SR 732.2 8 SR 120.4
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008
Organisationseinheiten Funktionen
Bundesamt für Umwelt
Sektion Landschaft und Sektionschefin/-chef und wissenschaftliche Infrastruktur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Sektion Sicherheitstechnik Sektionschefin/-chef und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Sektion Nichtionisierende Sektionschefin/-chef und wissenschaftliche Strahlung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Bundesamt für Zivilluftfahrt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter BAZL für Security-Fragen
3. Archivierungsverordnung vom 8. September 19999
Anhang 2 Bst. a
a. Selbstständig archivierende Stellen: – Die Schweizerische Post – Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz – Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft – Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt – Eidgenössische Technische Hochschulen (Lausanne und Zürich) – Paul-Scherrer-Institut – Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen – Schweizerische Bundesbahnen SBB – Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) – Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut – Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat
9 SR 152.11
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4. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 199810
Anhang …
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation …
2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:
Darunter fallen insbesondere: Büro für Flugunfalluntersuchungen und Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen Bureau d’enquête sur les accidents d’aviation et Bureau d’enquête sur les accidents ferroviaires Ufficio d’inchiesta sugli infortuni aeronautici e Ufficio d’inchiesta sugli infortuni ferroviari Biro per examinar accidents d’aviun e biro per examinar accidents da viafier Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva Autoritad independenta da recurs en dumondas da radio e televisiun Eidgenössische Flugunfallkommission Commission fédérale sur les accidents d’avion Commissione federale sugli infortuni aeronautici Cumissiun federala davart accidents d’aviun Eidgenössische Kommunikationskommission Commission fédérale de la communication Commissione federale delle comunicazioni Cumissiun federala da communicaziun Schiedskommission im Eisenbahnverkehr Commission d’arbitrage dans le domaine des chemins de fer Commissione d’arbitrato in materia ferroviaria Cumissiun da cumpromiss per il traffic da viafier Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat Inspection fédérale de la sécurité nucléaire Ispettorato federale della sicurezza nucleare Inspecturat federal per la segirezza nucleara
10 SR 172.010.1
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5. Organisationsverordnung vom 6. Dezember 199911
für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Art. 9 Abs. 3 Bst. d
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr:
d. Es bereitet Bewilligungen vor und erteilt sie.
Art. 14a Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist administrativ dem Generalsek- retariat zugewiesen.
6. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200112
Art. 88k Abs. 1
1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht regelt die Zusammensetzung und das
Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für ihr Vorsorge- werk.
7. Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200313
Ingress gestützt auf die Artikel 6a und 15 Absatz 6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200014 (BPG), die Artikel 4 Absatz 5 und 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 199515 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), die Artikel 6 Absatz 4 und 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 200716 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG), die Artikel 71 Absatz 2 und 75 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200017 (HMG), die Artikel 63 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 198118 über die Unfallversicherung (UVG),
11 SR 172.217.1 12 SR 172.220.111.3 13 SR 172.220.12 14 SR 172.220.1 15 SR 172.010.31 16 SR 732.2 17 SR 812.21 18 SR 832.20
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die Artikel 24 Absatz 5 und 27 Absatz 3 des Exportrisikoversicherungsgesetzes vom 16. Dezember 200519 und die Artikel 9 Absatz 3 und 13 Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200720
Art. 1 Bst. f und g Diese Verordnung gilt für: f. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat; g die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
8. Forschungsverordnung vom 10. Juni 198521
Art. 10c Vollzugsübereinkommen für die Zusammenarbeitsprogramme im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion ist befugt, den Abschluss von Vollzugsübereinkommen sowie die Beteiligung an darin vorgesehenen neuen Projekten zur Zusammenarbeit in der Energiefor- schung im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklear- energie-Agentur (NEA) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu beschliessen. Es kann diese Kompetenz dem Bundesamt für Energie und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat übertragen.
9. Verordnung 19. November 200322 über die Militärdienstpflicht
Anhang 2 Bst. c
Spezialisten Spezialisten sind: c. Personen der MeteoSchweiz, des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes, des Instituts für Atmosphäre und Klima (IACETH), der Nationalen Alarmzentrale, des Eid- genössischen Nuklearsicherheitsinspektorats, der RUAG und der Skyguide mit Einteilung in Formationen, die im Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen;
19 SR 946.10 20 SR 956.1; AS 2008 5207 21 SR 420.11 22 SR 512.21
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10. Alarmierungsverordnung vom 5. Dezember 200323
Art. 10 Abs. 2 Bst. a
2 Sie übermitteln das Erreichen der Kriterien unverzüglich an:
a. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI);
Art. 18 Abs. 2
2 Das Notfallreglement muss vom ENSI genehmigt werden.
11. Verordnung 17. Oktober 200724
über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität
Art. 5 Abs. 2 Bst. b
2 Sie wird im Einsatz unterstützt:
b. bei Gefährdung in der Folge von Kernkraftwerk-Unfällen im In- und Aus- land zusätzlich vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI).
Art. 6 Abs. 1 Bst. p und 5 Bst. c
1 Dem LAR gehören an:
p. der Direktor des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats.
5 Dem LAR stehen zur Verfügung:
c. die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (KNS).
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
1 Im Bereich der Radioaktivität umfasst die NAZ:
b. zusätzliche Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft und weiteren Verwal- tungsstellen sowie aus den Kommissionen KomABC, KSR und KNS;
Art. 10 Information Der Info-Zen stehen Fachleute, insbesondere aus den im LAR vertretenen Bundes- ämtern sowie aus den Kommissionen KomABC, KSR und KNS für die fachtechni- sche Unterstützung bei der Information zur Verfügung.
23 SR 520.12 24 SR 520.17
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Art. 12 Abs. 3 3 Er sorgt dafür, dass die EOR oder Teile davon durch Übungen auf ihre Funktions- tüchtigkeit überprüft werden. Im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen kann er dafür gegebenenfalls die Info-Zen, das ENSI und weitere Stellen miteinbeziehen.
Art. 18 ENSI
1 Das ENSI sorgt in Anwendung der Notfallschutzverordnung vom 28. November
198325 für eine rasche Orientierung der NAZ über die Vorgänge in schweizerischen
Kernanlagen, die eine Gefährdung der Umgebung durch Radioaktivität zur Folge haben können. 2 Es erstellt Prognosen betreffend Entwicklung des Störfalles in der Anlage, mög- liche Ausbreitung der Radioaktivität in der Umgebung und deren Konsequenzen. Es beurteilt die Zweckmässigkeit der vom Betreiber der Kernanlage getroffenen Mass- nahmen zum Schutz des Personals und der Umgebung.
3 Es berät die NAZ über die Anordnung von Schutzmassnahmen für die Bevölke-
rung. 4 Es betreibt einen eigenen Pikettdienst und stellt eine eigene interne Notfallorgani- sation sicher.
12. Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200426
Art. 6 Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden sind: a. in Bezug auf nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI); b. das Bundesamt für die übrigen Bereiche beim Vollzug des KEG.
Art. 10 Abs. 2
2 Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für Leichtwasser-
reaktoren in Richtlinien zu regeln.
Art. 11 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische
Tiefenlager in Richtlinien zu regeln.
25 SR 732.33 26 SR 732.11
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Art. 12 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, bei Bedarf spezifische Auslegungsgrundsätze für ein-
zelne Arten von Kernanlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz und 3
1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI insbesondere die folgenden Ereignisse und
Befunde aus dem Sicherheitsbereich beim Transport von Kernmaterialien zu mel- den:
2 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherungs-
bereich unverzüglich zu melden:
3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI einen Bericht einzureichen. Der
Bericht über Ereignisse und Befunde zum Sicherheitsbereich ist nach Anhang 6 zu erstatten. Der Bericht zum Sicherungsbereich ist innert 30 Tagen einzureichen und zu klassifizieren.
Art. 22 Abs. 2
2 Das ENSI wird beauftragt, die Methodik und die Randbedingungen für die nach
Absatz 1 erforderliche Störfallanalyse in Richtlinien zu regeln.
Art. 24 Abs. 3 3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunter- lagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 25 Abs. 4 4 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an das Qualitätsmana- gementprogramm in Richtlinien zu regeln.
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und 3 1 Bei den in der Baubewilligung festgelegten freigabepflichtigen Bauten und Anla- geteilen erteilt das ENSI Freigaben für: 3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunter- lagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 27 Abs. 4 und 5
4 Nach Abschluss der Stilllegung hat der Bewilligungsinhaber die Dokumentation
dem ENSI zu übergeben, nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Über- wachungsfrist dem Departement.
5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation
und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln.
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Art. 28 Abs. 2 2 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunter- lagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 29 Abs. 3 3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunter- lagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 30 Abs. 5 5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Organisation in Richtlinien zu regeln.
Art. 33 Abs. 3 3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die systematischen Sicherheits- und Sicherungsbewertungen in Richtlinien zu regeln.
Art. 34 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die PSÜ in Richt-
linien zu regeln.
Art. 35 Abs. 4
4 Das ENSI wird beauftragt, Methoden und Umfang der Alterungsüberwachung in
Richtlinien zu regeln.
Art. 37 Abs. 1 und 2
1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI die Berichte zur Beurteilung des Zustan-
des und des Betriebs der Anlage nach Anhang 5 einzureichen.
2 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an Art, Inhalt, Darstellung und
Anzahl der Berichte in Richtlinien zu regeln.
Art. 38 Meldepflichten im Sicherheitsbereich 1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätig- keiten vor deren Ausführung zu melden: a. geplante Reaktorabschaltungen; b. Wiederanfahren nach störungsbedingten Reaktorabschaltungen; c. Arbeiten mit einer voraussichtlichen Kollektivdosis über 50 mSv; d. geplante, nicht routinemässige radioaktive Abgaben an die Umwelt; e. Aktivkohlewechsel in Störfallfiltern von Lüftungsanlagen;
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f. Planung und Durchführung von Notfallübungen; g. Versuche an sicherheitsrelevanten Systemen oder Komponenten.
2 Er hat dem ENSI folgende Tätigkeiten zu melden:
a. Anlageänderungen, die nicht bewilligungs- oder freigabepflichtig sind; b. inhaltliche Änderungen an der Dokumentation nach den Artikeln 27 und 41.
3 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde zu melden:
a. Ereignisse, welche die Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen kön- nen; b. sonstige Ereignisse von öffentlichem Interesse; c. Befunde, welche die Sicherheit beeinträchtigen können und nicht zu einem Ereignis geführt haben.
4 Er hat dem ENSI zu jedem Ereignis oder Befund die erforderlichen Berichte nach
Anhang 6 einzureichen.
5 Das ENSI wird beauftragt, das Vorgehen bei Meldungen nach den Absätzen 1 und
2 und bei der Einstufung der Ereignisse und Befunde nach Absatz 3 in Richtlinien
zu regeln.
Art. 39 Meldepflichten im Sicherungsbereich 1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätig- keiten vor deren Ausführung zu melden: a. bauliche und anlagentechnische Änderungen oder Neueinrichtungen, für die eine Freigabe des ENSI beantragt wird; b. Durchführung von sicherungsrelevanten Übungen mit militärischen, kanto- nalen oder kommunalen Stellen; c. ausserordentliche sicherungsrelevante Tätigkeiten.
2 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde unverzüglich zu melden:
a. Gewaltanwendung gegen das Personal; b. Sabotage und Sabotageversuch; c. Bombendrohung; d. Erpressung und Geiselnahme; e. Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von Sicherungseinrichtungen und -systemen, die länger als 24 Stunden dauern; f. Ereignisse in und um Kernanlagen, die auf unbefugte Einwirkungen zurück- zuführen sind oder auf solche hindeuten; g. sonstige Ereignisse und Befunde, welche die Sicherung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI innert 30 Tagen einen Bericht
einzureichen. Der Bericht ist zu klassifizieren.
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008
Art. 40 Abs. 5 5 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunter- lagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 41 Abs. 4 und 5
4 Nach Abschluss der Stilllegung hat er die Dokumentation dem ENSI zu übergeben,
nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement.
5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation
und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln.
Art. 48 Der Stilllegungspflichtige hat dem ENSI einen jährlichen Bericht über den Stand der Arbeiten und einen Abschlussbericht einzureichen.
Art. 52 Abs. 3
3 Zuständig für die Überprüfung und für die Überwachung der Einhaltung des Pro-
gramms sind das ENSI und das Bundesamt.
Art. 53 Abs. 2 und 3
2 Materialmengen von mehr als 1000 kg oder mehr als 1 m3 sind dem ENSI mindes-
tens zehn Tage vor dem vorgesehenen Abtransport aus der Kernanlage zu melden. Die entsprechenden Nachweise sind der Meldung beizulegen. 3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Freimessung und die Meldepflicht in Richtlinien zu regeln.
Art. 54 Abs. 4 und 6
4 Zur Herstellung eines konditionierten Abfallgebindes ist beim ENSI ein Gesuch
um Typen- oder Einzelgenehmigung einzureichen. 6 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Konditionierung und an die Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 73 Stellungnahmen des ENSI Das ENSI nimmt Stellung zu eingereichten Gesuchen um Erteilung von Bewilligun- gen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG.
Art. 75 Abs. 2 und 4 2 Das ENSI unterbreitet den Antrag oder das Gesuch gegebenenfalls den Fachstellen des Bundes zur Stellungnahme. Es setzt dafür eine angemessene Frist.
4 Aufgehoben
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008
Art. 76 Pflicht zur Information über besondere Ereignisse und Befunde in Bezug auf die nukleare Sicherheit
1 Das ENSI informiert die Öffentlichkeit unverzüglich über besondere Ereignisse
und Befunde in Kernanlagen, die: a. eine Gefahr für die Anlage oder das Personal darstellen oder grössere radio- logische Auswirkungen auf die Umgebung haben (Ereignisse oder Befunde der Stufe 3 oder grösser der INES-Skala nach Anhang 6); b. von sicherheitstechnischer Bedeutung sind, aber keine oder nur geringe radiologische Auswirkung auf die Umgebung haben (Ereignisse oder Befunde der Stufe 2 der INES-Skala nach Anhang 6).
2 Bei besonderen Ereignissen und Befunden von öffentlichem Interesse, die nicht
unter Absatz 1 fallen, veranlasst das ENSI die Information der Öffentlichkeit.
Art. 77 Abs. 2
2 Die Unterstützung erfolgt in Form von Finanzhilfen oder der Mitwirkung von
Mitarbeitenden des Bundesamtes oder des ENSI.
Anhänge Die Anhänge 2, 3 und 6 werden gemäss Beilage geändert. Anhang 5 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage (Beilage zur KEV)
13. Verordnung vom 9. Juni 200627 über sicherheitstechnisch
klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen
Art. 3 Abs. 2
2 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) wird beauftragt, die
detaillierten Anforderungen an die Sicherheit der BRK in Richtlinien zu regeln.
Art. 4 Abs. 4 4 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Instandhaltung der BRK in Richtlinien zu regeln.
Art. 5 Abs. 1
1 Das ENSI bezeichnet technische Regeln, welche geeignet sind, die Anforderungen
der BRK an die Sicherheit und die Instandhaltung zu konkretisieren.
27 SR 732.13
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008
Anhang 2 Ziff. 1 zweiter Absatz
1 Allgemeine Bestimmungen
… Der Betreiber hat für jede Kernanlage systematische Wiederholungsprüfprogramme auszuarbeiten und dem ENSI zur Prüfung einzureichen. Die Prüfprogramme sind periodisch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu bewerten und wenn angezeigt anzu- passen.
14. Verordnung vom 9. Juni 200628 über die Anforderungen
an das Personal von Kernanlagen
Art. 2 Abs. 3
3 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) entscheidet im Einzel-
fall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
Art. 3 Abs. 1 Bst. e und 3
1 Leiter
und Leiterinnen von Organisationseinheiten nach Artikel 30 Absatz 2 KEV29 müssen über folgende Qualifikation verfügen: e. für den Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit Strahlenschutz zu- dem die Anerkennung des ENSI als Strahlenschutzsachverständiger oder Strahlenschutzsachverständige; 3 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus- bildungsabschlüsse.
Art. 5 Abs. 1 und 4
1 Der oder die Sicherungsbeauftragte bearbeitet die technischen, personellen und
organisatorischen Belange der Sicherung des Kernkraftwerks. Er oder sie ist Kon- taktperson zum ENSI und zur kantonalen Polizei. 4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus- bildungsabschlüsse.
Art. 6 Abs. 2 Bst. e, 4 und 5 2 Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin muss über folgende Qualifika- tion verfügen: e. mindestens ein Jahr Schichtdiensterfahrung bei der für den Betrieb der Anlage zuständigen Organisationseinheit im Kernkraftwerk, in dem er oder sie als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin tätig sein wird; diese
28 SR 732.143.1 29 SR 732.11
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Dauer verkürzt sich auf sechs Monate bei Personen mit abgeschlossener Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule oder Fachhochschule sowie bei Personen mit zwei Jahren Erfah- rung als Anlageoperateur oder Anlageoperateurin in einem anderen Kern- kraftwerk; bei einer Neuanlage kann das ENSI die Mitarbeit bei der Errich- tung und Inbetriebnahme als Praxiserfahrung anerkennen. 4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus- bildungsabschlüsse. 5 Es wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbil- dung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 7 Abs. 2 Bst. d und 4
2 Der Schichtchef oder die Schichtchefin muss über folgende Qualifikation verfü-
gen: d. mindestens zwei Jahre Erfahrung als Reaktoroperateur oder Reaktoropera- teurin im Kernkraftwerk, in welchem er oder sie als Schichtchef oder Schichtchefin tätig sein soll; bei einer Neuanlage kann das ENSI die Mitar- beit bei der Errichtung und Inbetriebnahme als Praxiserfahrung anerkennen.
4 Das ENSI wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die anlagenspezifische
Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 8 Abs. 2 Bst. e, 4 und 5 2 Der Pikettingenieur oder die Pikettingenieurin muss über folgende Qualifikation verfügen: e. mindestens ein Jahr Erfahrung als Dienst habender Schichtchef oder Dienst habende Schichtchefin im Kernkraftwerk, in welchem er oder sie als Piket- tingenieur oder Pikettingenieurin tätig sein soll; bei einer Neuanlage kann das ENSI die Mitarbeit bei der Errichtung und Inbetriebnahme als Praxiser- fahrung anerkennen. 4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus- bildungsabschlüsse. 5 Es wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die anlagenspezifische Ausbil- dung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 10 Abs. 4 und 5 4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus- bildungsabschlüsse. 5 Es wird beauftragt, Anforderungen an die anlagen- und funktionsspezifische Aus- bildung in einer Richtlinie zu regeln.
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Art. 11 Abs. 4 4 Das ENSI wird beauftragt, Anforderungen an das Instandhaltungspersonal in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 12 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, Anforderungen an das technisch-wissenschaftliche
Personal in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 13 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, Anforderungen an im Auftragsverhältnis tätige Perso-
nen in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 14 Abs. 3 3 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus- bildungsabschlüsse.
Art. 15 Abs. 4 und 5 4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus- bildungsabschlüsse. 5 Es wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbil- dung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 16 Abs. 4
4 Das ENSI wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische
Grundausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 17 Abs. 4 4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus- bildungsabschlüsse.
Art. 20 Abs. 3 3 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus- bildungsabschlüsse.
Art. 21 Abs. 1
1 Der oder die Sicherungsbeauftragte bearbeitet die technischen, personellen und
organisatorischen Belange der Sicherung der Kernanlage. Er oder sie ist Kontaktper- son zum ENSI und zur kantonalen Polizei.
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Art. 23 Abs. 5
5 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
Art. 24 Abs. 4
4 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
Art. 26 Abs. 2
2 Jede Zulassung bedarf der schriftlichen Zustimmung des ENSI.
Art. 27 Prüfung der kerntechnischen Grundkenntnisse
1 Die kerntechnischen Grundkenntnisse nach den Artikeln 6 Absatz 2 Buchstabe b,
15 Absatz 2 Buchstabe b, 16 Absatz 2 Buchstabe b und 17 Absatz 2 Buchstabe b
werden im Rahmen einer Prüfung individuell geprüft.
2 Die Prüfung wird durch eine vom Bewilligungsinhaber bezeichnete Ausbildungs-
stätte durchgeführt.
3 Eine Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung
ist nur bestanden, wenn der Vertreter oder die Vertreterin der Ausbildungsstätte, des Bewilligungsinhabers und des ENSI zustimmen.
4 Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter oder einer
Vertreterin der Ausbildungsstätte, des Bewilligungsinhabers und des ENSI zusam- men.
5 Bei zulassungspflichtigen Funktionen in Forschungsreaktoren kann das ENSI
Kandidaten und Kandidatinnen von der Prüfung der kerntechnischen Grundkennt- nisse befreien, wenn sie die entsprechenden Kenntnisse anderweitig nachweisen können. 6 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den Prüfungsinhalt in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 28 Abs. 5 und 6
5 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den
Prüfungsinhalt in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 30 Prüfungsverfahren und Prüfungsentscheid bei Zulassungsprüfungen
1 Zulassungsprüfungen werden vom Bewilligungsinhaber durchgeführt.
2 Eine Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung
ist nur bestanden, wenn die Vertreterinnen und Vertreter des Bewilligungsinhabers und des ENSI in der Prüfungskommission zustimmen. 3 Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens je drei Vertretern oder Vertre- terinnen des Bewilligungsinhabers und des ENSI zusammen.
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4 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den
Prüfungsinhalt in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 33 Entzug der Zulassung
1 Der Bewilligungsinhaber entzieht die Zulassung:
a. bei grobfahrlässiger oder mutwilliger Verletzung von in der Anlage gültigen Vorschriften, welche die nukleare Sicherheit oder die Sicherung gefährdet; b. bei Straftaten, die zu einer negativen Risikoverfügung nach Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 200630 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen führen; c. wenn die gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist; d. bei einer Einsatzdauer von weniger als 20 Tagen innerhalb eines Jahres in der entsprechenden Funktionsstufe in Kernkraftwerken oder von weniger als fünf Tagen in Forschungsreaktoren. Das ENSI kann die Mitarbeit in praxis- nahen Projekten in begründeten Fällen als Einsatz in der entsprechenden Funktionsstufe anrechnen.
2 Entzieht der Bewilligungsinhaber in den unter Absatz 1 genannten Fällen eine
Zulassung nicht, so erklärt das ENSI die Zulassung für ungültig.
3 Der Bewilligungsinhaber kann zudem die Zulassung entziehen, wenn das Vertrau-
ensverhältnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ernsthaft beeinträch- tigt ist.
4 Wenn die gesundheitliche Eignung nach Artikel 24 wieder gegeben ist, kann der
Bewilligungsinhaber die Zulassung für die restliche Gültigkeitsdauer wieder ertei- len. Dies bedarf der Zustimmung des ENSI. 5 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Verfahren in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 34 Abs. 2, 9 und 10
2 Requalifikationendes zulassungspflichtigen Personals sind durch den Bewilli-
gungsinhaber durchzuführen. Das ENSI kann bei der Requalifikation anwesend sein.
9 Die Requalifikation ist zu dokumentieren und die Unterlagen sind dem ENSI auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
10 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an das Requalifika-
tionsverfahren in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 35 Abs. 7 7 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Wiederholungs- schulung und Weiterbildung in einer Richtlinie zu regeln.
30 SR 732.143.3
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Art. 37 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation
und deren Aufbewahrung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 38
1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI zu melden:
a. die Ernennung des Inhabers oder der Inhaberin der Stelle für den techni- schen Betrieb; die Meldung hat mindestens 30 Tage vor der Ernennung zu erfolgen, und der Bewilligungsinhaber hat dabei den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach Artikel 2 beziehungsweise nach den Arti- keln 14, 19 oder 20 erfüllt sind; b. die Ernennung von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten, die direkt dem Inhaber oder der Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb unterstellt sind; die Meldung hat mindestens 30 Tage vor der Ernennung zu erfolgen und der Bewilligungsinhaber hat den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt sind; c. die Ernennung von Leitern und Leiterinnen von durch das ENSI in einer Richtlinie bezeichneten Organisationseinheiten; d. den Ablauf oder Entzug von Zulassungen nach den Artikeln 32 und 33 durch den Bewilligungsinhaber innert 30 Tagen unter Angabe des Grundes.
2 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI die Ernennung des oder der Sicherungs-
beauftragten mindestens 30 Tage vor der Übernahme der Funktion zu melden.
3 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI Straftaten von zulassungspflichtigem
Betriebspersonal und anderem Personal, die zu einer negativen Risikoverfügung nach Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 200631 über die Personensicherheitsprü- fungen im Bereich Kernanlagen führen können, personenbezogen und umgehend zu melden.
4 Das ENSI wird beauftragt, das Vorgehen beim Melden in einer Richtlinie zu
regeln.
Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Das ENSI kann Personendaten von Personal, das für die nukleare Sicherheit von
Bedeutung ist, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlich- keitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199232 über den Datenschutz bearbeiten, soweit es diese zur Erfüllung seiner Auf- gaben nach dieser Verordnung benötigt, um zu prüfen, ob:
31 SR 732.143.3 32 SR 235.1
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15. Verordnung vom 9. Juni 200633 über die Betriebswachen
von Kernanlagen
Art. 8 Abs. 7
7 Jeder Fall von Waffengebrauch ist den Polizeibehörden und dem Eidgenössischem
Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) unverzüglich zu melden.
Art. 9 Abs. 2
2 Das ENSI bezeichnet nach Anhörung der Polizei und des Inhabers der Bau- oder
der Betriebsbewilligung für die Kernanlage (Bewilligungsinhaber) das sicherungs- relevante Vorgelände.
Art. 10 Abs. 3
3 Die Beschaffung von neuen Waffentypen ist vorgängig dem ENSI zu melden.
Art. 11 Abs. 3
3 Die Beschaffung von neuen Typen von Ordnungsdienstmitteln ist vorgängig dem
ENSI zu melden.
Art. 13 Abs. 4
4 Das ENSI legt für jede Kernanlage den minimalen Wachbestand der Betriebs-
wachen pro Schicht fest.
Art. 14 Abs. 3
3 Das ENSI wird beauftragt, den Einsatz von Fremdwachen in einer Richtlinie zu
regeln.
Art. 15 Abs. 4 4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus- bildungsabschlüsse.
Art. 16 Abs. 5
5 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
Art. 17 Abs. 4
4 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
33 SR 732.143.2
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008
Art. 18 Abs. 1
1 Das ENSI kann Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten
oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199234 über den Datenschutz, von Angehörigen der Betriebswachen bearbeiten, soweit es diese zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt, um zu prüfen, ob die Anforderungen an die Angehörigen der Betriebs- wachen erfüllt sind.
16. Verordnung vom 9. Juni 200635
über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen
Art. 4 Entscheid über die Personensicherheit
1 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) entscheidet über die
Personensicherheit; es ist hierbei nicht an die Verfügung der Fachstelle nach Arti- kel 21 Absatz 1 PSPV36 gebunden. Es legt fest, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die Funktion übertragen werden darf.
2 Es kann bei Verfügungen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a–c PSPV auf
eine eigene Verfügung verzichten, wenn es mit dem Ergebnis der Verfügung der Fachstelle einverstanden ist; es teilt dies der geprüften Person und dem Bewilli- gungsinhaber formlos mit. In diesen Fällen darf der geprüften Person bei einer negativen Risikoverfügung die Funktion nicht, bei einer Risikoverfügung mit Auf- lagen nur unter den dort genannten Auflagen übertragen werden.
3 Das ENSI informiert die Fachstelle innert 30 Tagen nach Eingang von deren
Verfügung schriftlich, wenn es einen von der Verfügung der Fachstelle abweichen- den Entscheid getroffen hat. Andernfalls vermerkt die Fachstelle im informatisierten Personensicherheitsprüfungssystem (SIBAD) nach Artikel 18 PSPV, dass das ENSI keinen abweichenden Entscheid getroffen hat.
4 Das ENSI und der Bewilligungsinhaber können mit dem schriftlichen Einverständ-
nis der geprüften Person die Prüfungsunterlagen einsehen. Das ENSI kann mit der geprüften Person ein Gespräch zur Klärung offener Fragen führen und dazu die Fachstelle beiziehen.
Art. 5 Abs. 1 und 3
1 Das ENSI entscheidet über die Personensicherheit von Personen nach Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe d, ohne dass hierzu eine Personensicherheitsprüfung gemäss PSPV37 durchgeführt wird.
34 SR 235.1 35 SR 732.143.3 36 SR 120.4 37 SR 120.4
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3 Sind die Ergebnisse der Auskünfte nach Absatz 2 nicht ausreichend, so kann das
ENSI bei Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, dennoch eine Personen- sicherheitsprüfung gemäss den Artikeln 2–4 durchführen. Auf die Durchführung einer solchen Prüfung besteht kein Anspruch.
17. Notfallschutzverordnung vom 28. November 198338
Ingress gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200339 sowie auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 200240,
Art. 13 Beschaffung und Installation von Alarmanlagen
1 Der Betreiber einer Kernanlage muss geeignete Übermittlungseinrichtungen von
der Kernanlage zu den Gemeinden der Zone 1, zum Eidgenössischen Nuklear- sicherheitsinspektorat (ENSI), den Standortkantonen und der Nationalen Alarmzen- trale (NAZ; V vom 17. Okt. 200741 über die nationale Alarmzentrale) beschaffen und installieren.
2 Er arbeitet mit dem ENSI, den Kantonen und den Gemeinden zusammen.
Art. 18 Aufgaben des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats
1 Das ENSI berät die Kantone und Gemeinden bei der Planung und Vorbereitung
ihrer Aufgaben.
2 Es koordiniert zusammen mit der EOR die Vorbereitung der Schutzmassnahmen.
Es wird dabei von der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC) unterstützt und beraten.
3 Nachdem das ENSI eine Warn- oder Alarmmeldung erhalten hat, kontrolliert es,
ob der Betreiber der Kernanlage die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Personals und der Umgebung getroffen hat. Es unterstützt die UWZ bei der Beurtei- lung des Störfallverlaufes und der zu erwartenden Folgen.
Art. 26 Abs. 1 Bst. c
1 Die Betreiber von Kernanlagen haben die Kosten zu tragen für:
c. die Beschaffung und die Einrichtung von geeigneten Übermittlungseinrich- tungen zu den Gemeinden der Zone 1, zum ENSI und zur NAZ;
38 SR 732.33 39 SR 732.1 40 SR 520.1 41 SR 520.18
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18. Verordnung vom 29. November 200242 über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse
Art. 25 Abs. 3 Bst. b
3 Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Einrich-
tungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüfstellen oder anerkannte Sachverständige zuständig: b. für Versandstückmuster und den Versand radioaktiver Stoffe: das Eidgenös- sische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI);
19. Verordnung vom 3. Dezember 199643 über die Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
Art. 2 Bst. a Als zuständige Behörde, Prüfstelle oder anerkannter Sachverständiger im Sinne des RID gelten: a. für die Klasse 7 und den Anhang VII: das Eidgenössische Nuklearsicher- heitsinspektorat (ENSI);
20. Verordnung vom 26. September 200244 des UVEK
über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
Art. 2 Abs. 2, 3. Spiegelstrich
2 Zuständige Behörden im Sinne der folgenden Nummern der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein sind: – das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) für die Nummern:
21. Verordnung vom 17. August 200545 über den Lufttransport
Art. 16 Abs. 4
4 Für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie des Versands radioaktiver
Stoffe im Sinne der in Absatz 1 angeführten Normen ist das Eidgenössische Nukle- arsicherheitsinspektorat zuständig.
42 SR 741.621 43 SR 742.401.6 44 SR 747.224.141.1 45 SR 748.411
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22. Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199446
Art. 20 Abs. 1
1 Das BAG sowie das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) können
im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren an Aus- oder Fortbil- dungskurse im Strahlenschutz, die von Dritten (Schulen, Fachorganisationen) durchgeführt werden.
Art. 47 Abs. 1 Bst. b
1 Zuständig für die Anerkennung sind:
b. das ENSI, wenn eine Personendosimetriestelle ganz oder zum grösseren Teil in ihrem Aufsichtsbereich tätig sein will.
Art. 49 Abs. 1 1 Die Personendosimetriestelle muss die Daten nach Artikel 48 und die ermittelten Strahlendosen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Überwachungsperiode dem Bewilligungsinhaber und in einer vom BAG vorgeschriebenen Form dem zentralen Dosisregister (Art. 53) melden. Die Daten aus dem Aufsichtsbereich des ENSI sind auch diesem direkt zu melden.
Art. 87b Koordinationskommission Eine Koordinationskommission aus Vertretern des BAG, des ENSI und des PSI gibt zuhanden der Aufsichts- und Bewilligungsbehörden Empfehlungen über das weitere Vorgehen ab, falls neue oder zusätzliche Bewilligungen oder Freigaben notwendig sind.
Art. 104 Abs. 2 2 Das ENSI überwacht zusätzlich die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität in der Umgebung der Kernanlagen und des PSI.
Art. 105 Abs. 1
1 Das BAG erstellt in Zusammenarbeit mit dem ENSI, der SUVA, der NAZ und den
Kantonen ein Probenahme- und Messprogramm.
Art. 106 Abs. 1
1 Das ENSI, die SUVA, die NAZ, die Kantone sowie beteiligte Laboratorien stellen
dem BAG die aus der Überwachung anfallenden und interpretierten Daten zur Verfügung.
46 SR 814.501
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008
Art. 127 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Das ENSI ist Bewilligungsbehörde für:
Art. 136 Abs. 1 und 4 Einleitungssatz
1 Für die Aufsicht über den Personen- und den Umgebungsschutz sind das BAG, die
SUVA und das ENSI zuständig.
4 Das ENSI beaufsichtigt:
Art. 138 Abs. 1 1 Für die Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr von radioaktiven Strahlenquellen erlässt die Oberzolldirektion im Einvernehmen mit dem BAG und dem ENSI Wei- sungen.
23. Verordnung des EDI vom 31. Oktober 200147
über die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität
Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Kommissionen und der EOR Die KSR arbeitet mit der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC), der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) und der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) zusammen. Dabei sollen insbesondere gemeinsame Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes behandelt werden.
Art. 10 Abs. 3
3 Das Sekretariat stellt dem BAG, dem Eidgenössischen Nuklearsicherheits-
inspektorat (ENSI), der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) und der SUVA die Trak- tandenliste und die Sitzungsprotokolle zu. Vertreterinnen und Vertreter dieser Stel- len können an den Sitzungen teilnehmen.
24. Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 199848
Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c, 2 und 3
1 Die Aufsichtsbehörden anerkennen die Strahlenschutzausbildungen wie folgt:
b. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) die Ausbildungen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul-Scherrer-Institut; c. betrifft nur den französischen Text.
47 SR 814.501.1 48 SR 814.501.261
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008
2 Bei Unklarheit über die Zuständigkeit zur Anerkennung sprechen sich BAG, ENSI
und SUVA gegenseitig ab.
3 Strahlenschutzausbildungen, die vom BAG, vom ENSI oder von der SUVA ange-
boten werden, sind jeweils durch eine der anderen Aufsichtsbehörden anerkennen zu lassen.
Anhang 2
Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul-Scherrer-Institut
Ziff. 4
4. Routineaufgaben im Strahlenschutz können an Strahlenschutzbeauftragte dele-
giert werden. Deren Ausbildung ist geregelt in Anhang 3, Tabelle 3B (Arbeits- bereich B/C) Für Transporte im ENSI-Bereich wird die Ausbildung gemäss Anhang 3, Tabelle 3A (Sachkunde) bzw. Tabelle 3B (Sachverstand) verlangt.
Tabelle 2 Erklärung Tabellenlegenden Gültig für die Berufsgruppen:
9 Berufe aus den Bereichen Kernanlagen und Paul-Scherrer-Institut
9.1 Strahlenschutzfachkraft im ENSI-Bereich (Sachkunde nach Art. 16 StSV)
9.2 Strahlenschutztechniker/in im ENSI-Bereich (Sachkunde nach Art. 16 StSV)
9.3 Strahlenschutz-Sachverständige/r im ENSI-Bereich (Sachverstand nach
Art. 18 StSV)
Anhang 4 Tabelle (Teil HSK durch ENSI ersetzt)
Sachkunde erlaubte Tätigkeit
Anerkennung durch das ENSI
Strahlenschutzbeauftragte/r im Routineaufgaben im Strahlenschutz für ENSI-Bereich einen festgelegten, begrenzten Arbeits- bereich Strahlenschutzfachkraft im Operationeller Strahlenschutz vor Ort ENSI-Bereich Strahlenschutztechniker/in im Planung und Leitung diverser Strahlen- ENSI-Bereich schutzaufgaben
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008
Beilage zur KEV (Anhang, Ziff. 12) Anhang 2 (Art. 9 Abs. 2)
Grundsätze für die Sicherung von Kernanlagen, Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen
Ziff. 1 dritter Absatz
Bei den Zwischenlagern und bei den geologischen Tiefenlagern entscheidet das ENSI, ob auf einzelne Sicherungsschranken verzichtet werden kann.
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Anhang 3 (Art. 28 und 41)
Betriebsdokumentation
Ziff. 2
2. Technische Dokumente
Sicherheitsbericht Der Sicherheitsbericht beschreibt technische und organisatorische Aspekte der Kernanlage. Er ist Grundlage für die laufende Beurteilung der Sicherheit. Für ein geologisches Tiefenlager umfasst dieser Nach- weis insbesondere die Langzeitsicherheit nach dem Verschluss des Lagers.
Sicherungsbericht Der Sicherungsbericht der Kernanlagen legt den aktuellen Stand der Sicherungsmassnahmen gemäss den Vorgaben des ENSI dar. Der Sicherungsbericht ist zu klassifizieren.
Technische Die technische Spezifikation enthält Vorschriften für den Betrieb der Spezifikation nuklearen Anlage und ihrer Sicherheitssysteme einschliesslich der technischen Abschaltkriterien.
Wiederholungs- Das Wiederholungsprüfprogramm beschreibt die wiederkehrenden prüfprogramm Prüfungen an den druckführenden Komponenten und Systemen der Sicherheitsklassen 1–4.
Alterungsüberwa- Das Alterungsüberwachungsprogramm beschreibt den Zustand und die chungsprogramm Überwachung der mechanischen und elektrischen Komponenten sowie der Bauwerke der Kernanlage.
Betriebs- und Stör- Die Betriebs- und Störfallvorschriften regeln den sicheren Anlagebetrieb fallvorschriften insbesondere im Normalbetrieb und bei Störfällen nach Artikel 8.
Entscheidungshilfen Die Entscheidungshilfen für das Unfallmanagement unterstützen die für das Bekämpfung von Störfällen, bei denen radioaktive Stoffe in unzuläs- Unfallmanagement sigem Umfang freigesetzt werden können.
Aktuelle werks- Die aktuelle werkspezifische PSA von Kernkraftwerken umfasst spezifische PSA insbesondere für alle massgeblichen Betriebszustände: a. eine probabilistische Analyse von Störfällen nach Artikel 8, die durch interne oder externe Ereignisse ausgelöst werden und bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden können; b. eine quantitative Bewertung der Vorkehren gegen derartige Störfälle; c. eine quantitative Bewertung des Risikos einer Freisetzung radio- aktiver Stoffe in gefährdendem Umfang (Freisetzungsrisiko).
Technische Technische Beschreibungen enthalten insbesondere Schemata, Beschreibungen Zeichnungen, Anlagedokumentationen mit Auslegungsbasis, Baupläne, Programme für die Instandhaltung, Komponentenlisten, Zonenpläne sowie weitere technische Beschreibungen, die den aktuellen Anlage- zustand beschreiben.
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008
Anhang 5 (Art. 37)
Periodische Berichterstattung
Bericht Inhalt/Frist zur Einreichung Periodizität
Jahresbericht Bericht der Kernanlagen, mit einer Zusammenfassung Kalenderjahr Sicherheit und einer Beurteilung insbesondere des Betriebs und der Sicherheit, des Anlagezustandes, standortspezi- fischer Änderungen, der Organisation und des Perso- nals, des Strahlenschutzes, der radioaktiven Abfälle, der radiologischen Situation sowie der Erkenntnisse aus der Verfolgung des Standes von Wissenschaft und Technik. Er enthält die Resultate der systematischen Sicherheitsbewertungen und berichtet über den Stand der Pendenzen des ENSI, Ereignisse und Befunde, Änderungen sowie Instandhaltungsarbeiten. Einzureichen bis spätestens zum 1. März des Folge- jahres.
Jahresbericht Bericht der Kernanlagen mit den wesentlichen Anga- Kalenderjahr Sicherung ben über die Sicherungsorganisation sowie einer Zusammenfassung aller Ereignisse des vergangenen Jahres im Bereich Sicherung. Er gibt insbesondere Auskunft über Personal und Organisation der Siche- rung, Spezialeinsätze der Betriebswache, den Einsatz von Drittfirmen für Bewachungsaufgaben, Erfahrun- gen im Sicherungsbereich während des Revisionsstill- standes, Häufigkeit und Ergebnisse von Prüfungen und Funktionstests der Sicherungseinrichtungen, den Ausfall wichtiger Sicherungskomponenten, bauliche Veränderungen, besondere Ereignisse und Befunde sowie über die Statistik zum Ausweiswesen der Sicherungszonen. Der Bericht ist zu klassifizieren. Einzureichen bis spätestens zum 1. März des Folge- jahres.
Quartalsbericht Bericht des Zentralen Zwischenlagers, der geologi- Quartal schen Tiefenlager und des Paul-Scherrer-Instituts insbesondere über die Personendosen, die Anlagen- und Arealdosimetrie, die Abgaben radioaktiver Stoffe mit Abluft und Abwasser, die Umgebungsüberwa- chung, die radioaktiven Abfälle, Konditionierungs- kampagnen, Ereignisse und Befunde, Änderungen und Instandhaltungsarbeiten. Einzureichen bis spätestens zum Ende des Folge- monats zum Berichtsquartal.
Monatsbericht Bericht der Kernkraftwerke über den Betrieb der Monat Anlage und Vergleichsdarstellungen mit früheren Monaten (Trends), insbesondere über den Betrieb und die Sicherheit, Chemie, den Strahlenschutz, mit Angaben über die Personendosimetrie, die Abgaben radioaktiver Stoffe, die radioaktiven Abfälle, Ereig- nisse und Befunde, Organisation, Personal und Aus-
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008
Bericht Inhalt/Frist zur Einreichung Periodizität
bildung sowie Projekte, Analysen, Rückfluss aus Betriebserfahrungen, Ereignisse in vergleichbaren Anlagen, Tätigkeiten und Ergebnisse der Instand- haltung. Einzureichen bis spätestens zum Ende des Folge- monats.
Revisionsbericht Bericht der Kernkraftwerke mit Beschreibung und Pro Revision der Technik Bewertung aller sicherheitstechnisch bedeutenden Anlage Massnahmen, Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Tätigkeiten während der Revision. Einzureichen: a. als Erstausgabe 4 Arbeitstage vor der geplanten Wiederinbetriebnahme der Anlage; b. vollständig bis spätestens 3 Monate nach Wieder- inbetriebnahme der Anlage.
Revisionsbericht Bericht der Kernkraftwerke zur Revision, mit detail- Pro Revision der Strahlenschutz lierten Angaben über die strahlenschutztechnischen Anlage Messungen und Erkenntnisse, einer Beurteilung durch den Betreiber und mit Vorschlägen für weitere dosis- reduzierende Massnahmen. Einzureichen bis spätestens 3 Monate nach Wieder- inbetriebnahme der Anlage.
Revisionsbericht Bericht der Kernkraftwerke, mit den Resultaten und Pro Revision der Physik der Bewertung der beim Wiederanfahren nach der Anlage Revision durchgeführten reaktorphysikalischen Messungen (Physikmessungen) für verschiedene Leistungsstufen. Einzureichen: a. Ergebnisse der Nulllast- und Anfahrmessungen vor dem Wiederanfahren der Anlage über 5 Prozent Nennleistung; b. vollständiger Bericht bis spätestens 3 Monate nach Wiederinbetriebnahme der Anlage.
Dosimetriebericht Bericht der Kernanlagen mit Angaben über Kollektiv- Kalenderjahr dosen, Dosisverteilungen, Individualdosen und ar- beitsspezifische Kollektivdosen. Einzureichen bis spätestens zum 1. März des Folge- jahres.
Bericht über die Bericht der Kernkraftwerke, des Zentralen Zwischen- Quartal Umgebungsüber- lagers, der geologischen Tiefenlager und des Paul- wachung Scherrer-Instituts über die Umgebungsüberwachung mit den Angaben über die Abgabe radioaktiver Stoffe und die Überwachung von Radioaktivität und Direkt- strahlung in der Umgebung der Anlagen. Dieser Bericht kann Teil des Monatsberichtes oder des Quartalsberichtes sein. Einzureichen bis spätestens zum Monatsende des Folgemonats zum Berichtsquartal.
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Bericht Inhalt/Frist zur Einreichung Periodizität
Bericht über Bericht der Kernanlagen mit einem Verzeichnis über Kalenderjahr radioaktive alle in der Kernanlage vorhandenen radioaktiven Quellen Quellen. Einzureichen bis spätestens zum 1. März des folgenden Jahres.
Bericht Bericht der Kernkraftwerke über die periodische Alle 10 Jahre umfassende Sicherheitsüberprüfung, deren Ergebnisse und Sicherheitsüber- Bewertung. prüfung Einzureichen gemäss Anordnung des ENSI.
Unverfügbarkeits- Bericht der Kernkraftwerke bei Unverfügbarkeit der Kalenderjahr daten von im PSA-Modell berücksichtigten, risikorelevanten Systemen und Komponenten über Datum und Dauer der Unverfüg- Komponenten barkeit, Komponentenbezeichnung sowie Kurz- beschreibung der Ursache der Unverfügbarkeit. Einzureichen bis spätestens zum 1. März des folgenden Jahres.
Liste der PSA- Bericht der Kernkraftwerke mit einer Liste der Kalenderjahr relevanten Anlagenänderungen, welche für die PSA relevant sein Anlagen- könnten, aber noch nicht im PSA-Modell berück- änderungen sichtigt wurden. Einzureichen bis spätestens zum 1. März des folgenden Jahres.
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2008
Anhang 6 (Art. 21 und 38)
Berichterstattung über Ereignisse und Befunde im Sicherheitsbereich …
Einstufung von Ereignissen und Befunden Ereignisse und Befunde sind entsprechend ihren Konsequenzen für die nukleare Sicherheit nach der internationalen Bewertungsskala (INES) der IAEA einzustufen. In der INES sind 7 Stufen mit abnehmender Bedeutung von 7 bis 1 festgelegt. Stu- fe 0 entspricht Störfällen ohne Sicherheitssignifikanz (aber mit Sicherheitsrelevanz). Störfälle ohne Bedeutung für die nukleare Sicherheit liegen ausserhalb der Bewer- tungsskala (siehe INES User’s Manual, IAEA, Wien 2001). Ereignisse und Befunde von öffentlichem Interesse, die ausserhalb der Anlage wahrnehmbar sind, werden zusätzlich zur gemäss INES erfolgenden Einstufung hinsichtlich der nuklearen Sicherheit als Ereignisse oder Befunde Ö eingestuft.
Ziff. 1
Aufgehoben
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Ziff. 2 (zu Meldefristen)
2. Internationale Bewertungsskala nach IAEA-INES
…
Meldefristen für Ereignisse und Befunde im Sicherheitsbereich
Ereignis oder Ereignis oder Ereignis oder Ereignis oder Ereignis oder Befund Befund Befund Befund Befund INES >=3 INES 2 INES 1 INES 0 Ö
Meldung unverzüglich unverzüglich 24 Stunden1 24 Stunden1 unverzüglich telefonisch (Erstinformati- on)
Schriftliche im Rahmen innerhalb von innerhalb von innerhalb von Bestätigung der ENSI- 6 Stunden 6 Stunden nach 2 Stunden der Meldung Notfalloranisa- nach Erstin- Erstinformati- nach Erstin- tion formation on formation
Ereignis- 36 Stunden 10 Tage 10 Tage 30 Tage bericht Monatsbericht2 Folgemassnah- Nach Erforder- 30 Tage 30 Tage menbericht nis
1 innerhalb von 24 Stunden zwischen 08:00 bis 17:00 Uhr
2 sofern kein Monatsbericht erforderlich ist, im Quartals- oder im Jahresbericht
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