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Mineralölsteuergesetz
Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
Änderung vom 23. März 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Mai 20061, beschliesst:
I Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19962 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3 Bst. d
3 Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
d. «Treibstoff aus erneuerbaren Rohstoffen»: Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird.
Art. 12a Steuererleichterung für Erd- und Flüssiggas
1 Für Erd- und Flüssiggas zur Verwendung als Treibstoff ist die Steuer je Liter
Benzinäquivalent 40 Rappen tiefer als die Steuer gemäss Mineralölsteuertarif.
2 Die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag werden nach dem Tarif im
Anhang 1a zu diesem Gesetz erhoben.
Art. 12b Steuerbefreiung von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen 1 Einheimische Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen sind nach Absatz 3 steuer- befreit.
2 Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung des inländischen Angebots die Menge
an Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen fest, die steuerbefreit eingeführt wer- den darf. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn Absatz 3 erfüllt ist.
3 Er bezeichnet die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen. Er bestimmt:
a. den Umfang der Steuerbefreiung und berücksichtigt dabei:
1. insbesondere die einheimischen erneuerbaren Rohstoffe,
2. den Beitrag dieser Treibstoffe an den Umweltschutz und an die ener-
giepolitischen Zielsetzungen,
3. die Wettbewerbsfähigkeit dieser Treibstoffe gegenüber Treibstoffen
fossilen Ursprungs;
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b. die Mindestanforderungen an den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz und achtet auf sozial annehmbare Produktionsbedingungen.
Art. 12c Ertragsneutralität 1 Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach Artikel 12a und der Steuerbefreiung nach Artikel 12b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins zu kompensieren. 2 Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuer- sätze für Benzin und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.
Art. 20a Treibstoffgemische
1 Steuerpflichtige Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemi-
schen aus steuerbefreiten Waren und anderen Treibstoffen den Anteil der steuer- befreiten Waren nach Artikel 12b anmelden.
2 Die Steuerbefreiung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vor-
schuss wird auf der Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuer- satzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuer- befreiung nicht mehr gegeben ist.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 35 Abs. 1
1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann innerhalb von 60 Tagen Beschwerde bei
der Zollkreisdirektion erhoben werden.
Art. 41 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
II Dieses Gesetz erhält einen zusätzlichen Anhang 1a gemäss Beilage.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. März 2007 Die Artikel 12a, 12b, 12c und 20a sowie Anhang 1a gelten längstens bis zum Ablauf von zwölf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung.
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IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 23. März 2007 Ständerat, 23. März 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Juli 2007 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.
30. Januar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 BBl 2007 2331
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Anhang 1a (Art. 12a Abs. 2)
Steuertarif für Erd- und Flüssiggas als Treibstoff
Zolltarif- Warenbezeichnung Steuer- Steuerer- Steuer- Mineralöl- Mineralöl- nummer4 belastung5 leichterung belastung5 steuer steuer- zuschlag (Art. 12) (Art. 12a) (Art. 12a) Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
je 1000 l je 1000 l je 1000 l je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C
2711. Erdgas und andere
gasförmige Kohlen- wasserstoffe: – verflüssigt: – – Erdgas unvermischt:
1110 – – – zur Verwendung 484.90 264.40 220.50 84.10 136.40
als Treibstoff – – Propan unvermischt:
1210 – – – zur Verwendung 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70
als Treibstoff – – Butane unvermischt:
1310 – – – zur Verwendung 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70
als Treibstoff – – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien unvermischt:
1410 – – – zur Verwendung 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70
als Treibstoff – – andere unvermischt:
1910 – – – zur Verwendung 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70
als Treibstoff je 1000 kg je 1000 kg je 1000 kg je 1000 kg je 1000 kg – in gasförmigem Zustand: – – Erdgas:
2110 – – – zur Verwendung 809.20 587.00 222.20 112.50 109.70
als Treibstoff – – andere:
2910 – – – zur Verwendung 809.20 587.00 222.20 112.50 109.70
als Treibstoff
4 SR 632.10 Anhang; der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Der Text kann unter www.ezv.admin.ch eingesehen werden. Die Änderungen werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der unter www.tares.ch konsultiert werden kann.
5 Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag
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