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AS 2008 5821

Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau

Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)

Änderung vom 12. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2bis und 3 2bis Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages für Zuckerrüben ist die schrift- liche Festlegung einer bestimmten Liefermenge zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und den Zuckerfabriken durch Vertrag. Im konventionellen Anbau wird der Normalbeitrag bei einer vereinbarten Liefermenge von mindestens

8 Tonnen Zucker je Hektare und im biologischen Anbau von mindestens 6 Tonnen

Zucker je Hektare (Mindestertrag) ausgerichtet. Der Normalbeitrag wird reduziert, wenn die vereinbarte Liefermenge den Mindestertrag nicht erreicht. In diesem Fall errechnet sich der Beitrag aus der vereinbarten Liefermenge dividiert durch den Mindestertrag, multipliziert mit dem Normalbeitrag. 3 Die Flächen der einzelnen Kulturen müssen pro Betrieb mindestens 20 Aren betra- gen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 910.17

2008-2114 5821

Ackerbaubeitragsverordnung AS 2008

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