AS 2008 5909
Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption
Berichtigung
Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 (AS 2003 415; SR 0.211.221.311)
Art. 41
statt: Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Arti- kel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahmestaat in Kraft getreten ist.
muss es heissen: Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Arti- kel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahme- und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.
9. Dezember 2008 Bundeskanzlei
2008-2999 5909
Übereink. über den Schutz von Kindern und Zusammenarbeit AS 2008 auf dem Gebiet der Internationalen Adoption. Berichtigung