AS 2008 5911
Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) (Verfahren im Kanton/Beschwerde vor einem kantonalen Gericht)
Änderung vom 21. Dezember 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 27. Oktober 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Dezember 20052 beschliesst:
I Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19523 wird wie folgt geändert:
Verfahren 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das im Kanton kantonale Recht geregelt. Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Ent- scheid vorgelegt wird.
Begründungs- 1 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen. pflicht Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ableh- nen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.
Schutz der 1 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und Privatsphäre in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.
2 Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben:
a. Staatsangehörigkeit; b. Wohnsitzdauer;
2005-2877 5911
Bürgerrechtsgesetz AS 2008
c. Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürge- rungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse.
3 Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach
Absatz 2 den Adressatenkreis.
Art. 50 Beschwerde Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale vor einem kantonalen Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordent- Gericht liche Einbürgerung beurteilen.
Art. 51 Randtitel Beschwerde auf Bundesebene
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Das Gesetz ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für
demokratische Einbürgerungen» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.4
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 21. Dezember 2007 Nationalrat, 21. Dezember 2007 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. November 2008 unbenützt
abgelaufen.5
2 Es wird auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.6
5. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 Die Volksinitiative ist in der Volksabstimmung vom 1. Juni 2008 abgelehnt worden (BBl 2008 6161).
5 BBl 2008 6151
6 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 3. Dez. 2008.