AS 2008 6025
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Änderung vom 26. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
1 In dieser Verordnung bedeuten:
b. Einzelhandelsbetrieb: Lebensmittelbetrieb, in dem mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an Konsu- mentinnen und Konsumenten umgegangen wird, namentlich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände hergestellt, verarbeitet, behandelt oder gelagert werden; dazu gehören Läden, Restaurants, Grossküchen und Betriebskan- tinen sowie Verteilzentren von Grossverteilern und Engros-Handelsbetriebe;
Art. 13 Abs. 2 Bst. c
2 Keine Bewilligung benötigen:
c. Betriebe, die nur Lebensmittel tierischer Herkunft lagern, für die keine Temperaturregelung besteht;
Art. 47 Abs. 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
II Anhang 1 wird wie folgt geändert: Bst. B Ziff. 4 Aufgehoben
1 SR 817.02
2008-2505 6025
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung AS 2008
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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