AS 2008 6415
Reglement für das Bundesgericht
Reglement für das Bundesgericht (BGerR)
Änderung vom 24. November 2008
Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:
I Das Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2 2 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts wirkt an den Sitzungen und Beschlüssen der Präsidentenkonferenz mit beratender Stimme mit.
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c
1 Die Verwaltungskommission nimmt die Aufgaben gemäss den Artikeln 15
Absatz 1 Buchstaben d und f sowie 17 Absatz 4 BGG wahr. Sie ist zuständig für vorübergehende Entlastungsmassnahmen, insbesondere für: c. die Umteilung von Sachgebieten oder von Gruppen von Geschäften zur Ausgleichung der Geschäftslast zwischen den Abteilungen.
Art. 24 Abs. 1
1 Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Gerichts werden nach Möglichkeit
gerichtsintern beigelegt.
Art. 26 Abs. 3–5 3 Die Abteilungen setzen sich aus fünf bis sechs ordentlichen Richtern oder Richte- rinnen zusammen.
4 Den Abteilungen mit sechs Mitgliedern werden zwei französischsprachige Richter
oder Richterinnen zugeteilt, den Abteilungen mit fünf Mitgliedern ein oder zwei französischsprachige Richter oder Richterinnen. 5 Einer Abteilung wird nicht mehr als ein italienischsprachiger Richter oder eine italienischsprachige Richterin zugeteilt.
1 SR 173.110.131
2008-3011 6415
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Art. 29 Abs. 1 Bst. g 1 Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: g. Aufgehoben
Art. 34 Bst. b–h Die Erste sozialrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: b. Unfallversicherung; c. Arbeitslosenversicherung; d. kantonale Sozialversicherung; e. Familienzulagen; f. Sozialhilfe und Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV2; g. Militärversicherung; h. Personal im öffentlichen Dienst.
Art. 35 Bst. f Die Zweite sozialrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: f. Ergänzungsleistungen.
Art. 36 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 41 Aufgehoben
Art. 42 Transparenz und Kontrolle der Bildung der Spruchkörper (Art. 13 BGG)
1 Die Verwaltungskommission erstattet dem Gesamtgericht gestützt auf die Angaben
der Abteilungen jährlich einen Bericht über die Einhaltung von Artikel 40 dieses Reglements.
2 SR 101
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2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin erhebt statistische Angaben, die den Bericht erleichtern. 3 Die statistischen Angaben stehen allen ordentlichen Richtern und Richterinnen zur Einsicht offen. Sie werden ihnen in Bezug auf ihre Abteilung vierteljährlich zur Kenntnis gebracht.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
24. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Arthur Aeschlimann Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin
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