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Verordnung über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland
Verordnung über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland (Landeskommunikationsverordnung)
vom 12. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 24. März 20001 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland (Gesetz), verordnet:
Art. 1 Ständige Aufgaben der Landeskommunikation
1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unter-
stützt die Interessenwahrung der Schweiz im Ausland mit den Instrumenten der Öffentlichkeitsarbeit (Landeskommunikation).
2 Die Landeskommunikation umfasst die folgenden ständigen Aufgaben:
a. die Förderung der Visibilität der Schweiz im Ausland; b. die Erklärung der politischen Anliegen und Positionen der Schweiz gegen- über einer ausländischen Öffentlichkeit; c. den Aufbau und die Pflege des Beziehungsnetzes der Schweiz zu Entschei- dungsträgern und Meinungsführern im Ausland.
3 Das EDA beobachtet die Wahrnehmung der Schweiz im Ausland, analysiert die
entsprechenden Informationen auf ihr Potenzial für die Beeinflussung des Ansehens der Schweiz im Ausland und leitet die daraus gewonnenen Erkenntnisse an den Bundesrat und an die fachlich zuständigen Stellen des Bundes weiter.
4 Es unterbreitet dem Bundesrat Anträge betreffend die Teilnahme der Schweiz an
Weltausstellungen oder an Veranstaltungen ähnlicher Art.
Art. 2 Besondere Aufgaben der Landeskommunikation im Falle einer Imagebedrohung oder -krise Ist das Ansehen der Schweiz im Ausland ernsthaft bedroht oder ist eine Imagekrise bereits eingetreten, so unterbreitet das EDA dem Bundesrat ein Kommunikations- konzept mit Kommunikationsinhalten, Verantwortlichkeiten und Budget.
SR 194.11 1 SR 194.1
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Art. 3 Strategie Der Bundesrat legt auf Antrag des EDA jeweils für vier Jahre die Strategie der Landeskommunikation gemäss Artikel 1 fest. Darin bestimmt er die thematischen und die regionalen Schwerpunkte der Landeskommunikation.
Art. 4 Koordination
1 Das EDA koordiniert seine Aktivitäten im Bereich der Landeskommunikation mit
jenen anderer an der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligter bundesinterner und -externer Stellen.
2 Es kann zu diesem Zweck mit den betroffenen Stellen Zusammenarbeitsverein-
barungen abschliessen.
Art. 5 Instrumente Das EDA setzt für die Landeskommunikation insbesondere folgende Instrumente ein: a. Bereitstellung eines umfassenden und aktuellen Angebotes an Informations- und Promotionsmitteln; b. Einladung heutiger und potenzieller künftiger ausländischer Entscheidungs- trägerinnen und -träger sowie Meinungsführerinnen und Meinungsführer in die Schweiz; c. Zusammenarbeit mit ausländischen Medien; d. Realisierung der Auftritte der offiziellen Schweiz an internationalen Gross- veranstaltungen, insbesondere an Weltausstellungen und olympischen Spie- len; e. Nutzung wichtiger Ereignisse und Plattformen.
Art. 6 Finanzielle Unterstützung
1 Massnahmen zur Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland
können finanziell unterstützt werden, wenn sie: a. thematisch die Schweiz zum Gegenstand haben; b. die Grundbotschaften gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vermitteln; und c. den aussenpolitischen Interessen der Schweiz dienen.
2 Gesuche um finanzielle Unterstützung sind dem EDA vorgängig schriftlich ein-
zureichen.
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Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. Oktober 20002 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland wird aufgehoben.
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 19983 Anhang Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Aufgehoben
2. Organisationsverordnung vom 29. März 20004
für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten Art. 5 Bst. c Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt insbesondere folgende Hauptaufgaben wahr: c. Es erfüllt die Aufgaben, die dem Departement durch die Gesetzgebung über die Landeskommunikation übertragen werden; namentlich informiert es im In- und Ausland über die Aussenpolitik der Schweiz, fördert das Ansehen der Schweiz im Ausland und koordiniert seine Tätigkeiten mit entsprechen- den Tätigkeiten anderer bundesinterner oder -externer Stellen. Art. 6 Abs. 3 Bst. b Aufgehoben
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
12. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 AS 2000 2613 3 SR 172.010.1 4 SR 172.211.1
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