AS 2008 6479
Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV)
Änderung vom 12. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 9. August 19881 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeits- beschaffungsreserven wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 und 3 1 Innert einem Jahr nach Ablauf der Frist für die Durchführung der Arbeitsbeschaf- fungsmassnahmen muss das Unternehmen nachweisen, dass diese ordnungsgemäss im Umfang des gesamten Reservevermögens durchgeführt worden sind.
3 Aufgehoben
Art. 16a Letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven 1 Die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft werden zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen gesamtschweizerisch und für alle Wirtschafts- zweige letztmals freigegeben.
2 Der gesamte Reservebestand ist zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmass-
nahmen zu verwenden.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
12. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 823.331
2008-2964 6479
Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven. V AS 2008
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